Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Zwangsmaßnahmen und gerichtliche Klagen können als Beitreibungskosten abgesetzt werden (BFH v. 19. 1. 1967, BStBl 1967 III S. 336). Diese Kosten haben in den Vorjahren 1,5 % des Forderungsbestands am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres ausgemacht. Das bilanzierende Unternehmen geht von 1 785 € aus; die Beitreibungskosten werden vom Bruttoforderungsbestand berechnet.

      Erfahrungsgemäß werden 20 % der Forderungen unter Abzug von 3 % Skonto beglichen. 3 % von 20 000 € ergibt einen Ausfall für Skontoberichtigung von 600 €.

      Das Unternehmen hat eine Umschlagsdauer der Forderungen von 42 Tagen. Bei einem durchschnittlich vereinbarten Zahlungsziel von 30 Tagen ergibt sich ein Schuldnerverzug von 12 Tagen. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 7 % wird der innerbetriebliche Zinsverlust bei Soll-Versteuerung wie folgt berechnet:

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      Errechnung des Prozentsatzes für die Pauschalwertberichtigung:

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Abschreibungen auf

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       a) Buchungen während des lfd. Geschäftsjahres

      1508Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gefährdung der Forderung wird diese zum (Brutto-)Nennbetrag umgebucht auf das Konto Zweifelhafte Forderungen.

      1509 1509

      Ein Kunde hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Forderung beträgt 11 900 €.

      Buchung:

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      Stellt sich noch vor dem Bilanzstichtag heraus, dass die Forderung uneinbringlich ist, wird sie direkt abgeschrieben.

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       b) Buchungen im Jahresabschluss

      1510Ist die zweifelhafte Forderung zum Bilanzstichtag noch offen, erfolgt die indirekte Abschreibung auf den wahrscheinlichen Wert am Bilanzstichtag. Die Abschreibung wird vom Nettobetrag der Forderung berechnet. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, da die Forderung noch nicht endgültig ausgefallen ist. Bei der Feststellung des Werts ist die Wertaufhellung, d. h. die besseren Erkenntnisse innerhalb der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung, zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

      1511 1511

      Am Bilanzstichtag ist bei der Forderung von 11 900 € (Beispiel 1) mit einem Ausfall von 50 % zu rechnen.

      Buchung:

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       c) Buchungen im Folgejahr

      1512Ist der Zahlungseingang im Folgejahr höher als erwartet, fallen Erträge aus der Herabsetzung/Auflösung von EWB auf Forderungen an. Im umgekehrten Fall werden die im Vorjahr versäumten Abschreibungen nachgeholt.

      1513 1513

      (1) Im Folgejahr gehen 7 140 € der Forderung im vorstehenden Beispiel auf dem Bankkonto ein.

Umsatzsteuer-Korrektur: 1 900 € - 1 140 € = 760 €

      Buchung:

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      (2) Im Folgejahr gehen nur 3 570 € auf dem Bankkonto ein.

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      Einzelunternehmen und Personengesellschaften belasten mitunter an Stelle von Abschreibungen auf Forderungen das Konto „periodenfremde Aufwendungen”.

       a) Buchungen im Jahresabschluss

      1514Uneinbringliche Forderungen werden im Zeitpunkt des Ausfalls direkt abgeschrieben. Die Umsatzsteuer wird berichtigt.

      1515 1515 Ein Kunde hat die eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die Forderung beträgt 1 190 €.

      Buchung:

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      Gehen in Folgejahren unerwartet in Vorjahren abgeschriebene Forderungen ein, lebt die Umsatzsteuerschuld wieder auf. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und auch Kapitalgesellschaften buchen an „periodenfremde Erträge”.

       Auf dem Bankkonto sind 1 190 € aus einer im Vorjahr abgeschriebenen Forderung eingegangen. Die Forderung enthielt 19 % USt. Buchung:

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      1516Soweit bereits Einzelwertberichtigungen vorgenommen worden sind, muss zusätzlich das Kreditrisiko aus den nicht einzelwertberichtigten Forderungen abgedeckt werden.

      1517 1517

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      Buchung:

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      1518In den offenlegungspflichtigen Bilanzen der Kapitalgesellschaften werden Einzel- und Pauschalwertberichtigungen nicht gesondert ausgewiesen, sondern auf der Aktivseite abgesetzt.

      1519 1519

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      1520Im Falle einer Forderungszession sowie bei unechtem Factoring, bei dem das Factoringunternehmen das Delkredererisiko nicht übernimmt, ist die Forderung weiterhin bei dem begebenden Unternehmen zu bilanzieren. Nur beim echten Factoring erwirbt der Factor die Forderung, so dass sie aus dem Vermögen des begebenden Unternehmens ausscheidet.

      1521Die wichtigsten handelsrechtlichen Vorschriften zur Bewertung und Bilanzierung der Verbindlichkeiten enthalten:

§ 238 Abs. 1 HGB: Ausweis der Schulden in den Büchern.
§ 240 Abs. 1 u. 2 HGB: Ausweis der Schulden im Inventar.
§ 242 Abs. 1 HGB: Ausweis der Schulden in den Bilanzen.
§ 244 HGB: Währungsverbindlichkeiten sind in € umzurechnen.
§ 246 Abs. 1 HGB: Der Jahresabschluss hat sämtliche Schulden zu enthalten.
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