Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
u. ä., sind nicht vermerk- oder angabepflichtig.
1560Eventualverbindlichkeiten werden in der Praxis nur selten buchmäßig erfasst. Das Wechselobligo bildet dabei wegen der Eintragungen in das Wechselkopierbuch eine Ausnahme. Der Nachweis von Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen und eventueller Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten kann aus den sonstigen Unterlagen und Verträgen erbracht werden, wie Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschlüsse der Gesellschaftsorgane, Kredit- und Prozessakten, Grundbuchauszüge und Saldenbestätigungen.
1561Wegen der Ausweispflicht empfiehlt es sich, zumindest Bürgschaften schon während des Geschäftsjahres auch buchhalterisch zu erfassen, wenn solche Fälle im gegebenen Unternehmen oft vorkommen.
1562 1562 Die A-GmbH übernimmt für ihren Kunden B (Hauptschuldner) eine Bürgschaft für einen Kredit von 100 000 € gegenüber der C-OHG (Gläubiger). Die GmbH bucht:
a) | bei Begründung der Bürgschaft: |
Hauptschuldner und Gläubiger nehmen bei der Begründung der Bürgschaft keine Buchung vor. |
b) | wenn die Bürgschaft erlischt: |
c) | Im Falle der Inanspruchnahme durch die Bürgschaftsgläubigerin C-OHG wird aus der Bürgschaftsforderung eine echte Rückgriffsforderung. |
Buchung: |
Die Bürgschaftsforderung wird am Jahresende aktiviert: |
1563Besteht das Haftungsverhältnis noch zum Geschäftsjahresschluss, eine Inanspruchnahme ist jedoch nicht zu erwarten, ist lediglich ein Vermerk oder im Anhang erforderlich. Die Konten können zum Schlussbilanzkonto abgeschlossen werden.
1564 1564
1565Im Folgejahr können die Konten wieder entsprechend eröffnet werden.
1566Kapitalgesellschaften können die Angaben derzeit noch wahlweise unter der Bilanz oder im Anhang machen (§ 268 Abs. 7 HGB). Gem. § 268 Abs. 7 HGB i. d. F. des BilRUG sind die im Rahmen des § 251 HGB erforderlichen Angaben für Geschäftsjahre beginnend ab 2016 stets im Anhang zu machen.
1567Da § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB sich allein auf Posten der Bilanz bezieht, nicht aber auf Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen, ist die Angabe von Vorjahreswerten nicht vorgeschrieben.
1568Der Ausweis muss sich am Grundsatz der Stetigkeit bei den angewandten Bewertungsmethoden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) orientieren und mit eindeutigen Bezeichnungen erfolgen.
1569 1569
Angaben im Anhang:
k) | Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen |
Zum 31. 12. 01 bestanden die folgenden Haftungsverhältnisse i. S. des § 251 HGB:
Außerdem bestehen langfristige sonstige finanzielle Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen sowie Investitionsvorhaben und künftigen Großreparaturen in folgender Höhe:
1701Zum Zwecke der periodengerechten Abgrenzung des Jahresergebnisses werden transitorische Posten, antizipative Posten und Rückstellungen gebildet:
ABB. 21: Posten zur zeitlichen Abgrenzung
1702Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind erfolgsmäßig dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht worden sind. Im Jahresabschluss wird das Ergebnis der Abrechnungsperiode (Geschäftsjahr) ermittelt. Wie die Abschreibungen und die Rückstellungen haben die Rechnungsabgrenzungsposten die Funktion der zeitlich richtigen Erfolgsermittlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB; § 5 Abs. 5 EStG).
1703Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor, wenn die drei folgenden Kriterien erfüllt sind:
Es handelt sich um Einnahmen oder Ausgaben vor dem Abschlussstichtag (R 5.6 Abs. 1 EStR). |
Die Einnahmen oder Ausgaben wirken sich erst nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam (als Aufwand oder Ertrag) aus (R 5.6 Abs. 1 EStR). |
Der Erfolg (Aufwand oder Ertrag) muss eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag betreffen (R 5.6 Abs. 2 EStR). |
1704 1704 Werbeaufwendungen können nicht abgegrenzt werden, weil sie nicht einem Werbeerfolg für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag zugerechnet werden können. Schaukästen, Werbefilme usw. sind zu aktivieren und über die Zeit der Nutzung abzuschreiben.
1705Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Rechnungsabgrenzungsposten keine Wirtschaftsgüter, sondern Posten der Aufwands- und Ertragsverteilung dar. Sie scheiden deshalb für eine Bewertung nach § 6 EStG aus, d. h. Teilwertabschreibungen kommen nicht in Betracht.
1706Typische Fälle transitorischer Posten sind im voraus gezahlte bzw. erhaltene Mieten, Zinsen, Honorare, Beiträge, Gebühren, Versicherungsprämien, Provisionen, Kraftfahrzeugsteuer, Abfindungen, Entschädigungen u. ä.
1707Aktiv abzugrenzen sind ferner
vor dem Bilanzstichtag gezahlte Vermittlungsgebühren für Leistungen nach dem Bilanzstichtag, |
Diskontspesen und Diskontzinsen auf Akzepte, soweit die Laufzeit des Wechsels über den Bilanzstichtag hinausgeht, |
Mietvorauszahlungen einschließlich Vormieten bei degressiven Leasingraten beim Leasingnehmer. |
1708Im Fall der Abschlussgebühren einer Bausparkasse hat der BFH im Urteil vom 11. 2. 1998 entschieden, dass kein RAP-Posten zu bilden ist. Die Bausparkasse hatte die Erträge aus den Abschlussgebühren des Sparvertrags auf die Laufzeit des Vertrags per passiver Abgrenzung verteilt. Das Gericht sah aber eine ökonomische Zuordnung in voller Höhe im Jahr der Vereinnahmung der Gebühr an, da sie tatsächlich etwa der Abschlussprovision des Vertreters entsprach, die ja auch einmaliger Aufwand im Jahr des Vertragsabschlusses war. Dagegen werden bei Wartungsverträgen Abgrenzungen vorgenommen, wenn z. B. die Wartungsfirma einen Einmalbetrag erhalten hat und dafür verpflichtet ist, in einem bestimmten Zeitraum der Zukunft Wartungsarbeiten