Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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erst im Folgejahr stattfindet.

      1713Typische Fälle antizipativer Posten sind noch zu erhaltende bzw. zu zahlende Mieten, Zinsen, Provisionen, Gebühren, Honorare, Steuern, Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Dividenden u. Ä.

      1714 1714

       Die Zahlung betrifft nur eine Abrechnungsperiode

      Sachverhalt: Y überweist die am 31. 12. 01 fälligen Zinsen in Höhe von 900 € für Juli bis Dezember 01 erst am 3. 1. 02 an X.

       Y bucht:

      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen für 01:

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      Bei Überweisung im Folgejahr 02:

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       X bucht:

      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:

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      Bei Zahlungseingang im Folgejahr:

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       Die Zahlung betrifft zwei Abrechnungsperioden

      Sachverhalt: Der Darlehensnehmer A begleicht die halbjährlich an B zu zahlenden Zinsen für Oktober 01 bis März 02 in Höhe von insgesamt 300 € erst nachträglich am 31. 3. 02.

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      Aufwand für A, Ertrag für B

       A bucht:

      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:

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      Bei Zahlung Ende März 02

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       B bucht:

      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:

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      Ende März 02

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      1715Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach feststehen, aber unbestimmt sind hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit. Die handelsrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute enthält § 249 HGB.

      1716Rückstellungen werden immer gebildet mit dem Buchungssatz:

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      1717 1717

      Bildung einer Rückstellung von 10 000 € für Prozesskosten:

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      Bei der Auflösung bzw. Inanspruchnahme im Folgejahr oder einem späteren Geschäftsjahr sind zu unterscheiden:

a)Die Rückstellung wird nicht in Anspruch genommen:

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b)Die Rückstellung wird nur teilweise in Anspruch genommen:

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c)Die Rückstellung reicht nicht aus:

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      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen i. d. R.:

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      1718Kapitalgesellschaften weisen periodenfremde Aufwendungen bzw. Erträge innerhalb der jeweils in der GuV nach § 275 HGB genannten Aufwands- bzw. Ertragsposition (bzw. auf dem im IKR genannten Aufwands- oder Ertragskonto) aus. Soweit die Beträge nicht bei den betroffenen Aufwands- bzw. Ertragsarten zu erfassen sind (§ 277 Abs. 4 Satz 3 HGB), fallen sie unter die Position

Sonstige betriebliche Erträge,Konto „549 periodenfremde Erträge” des IKR

      bzw.

Sonstige betriebliche Aufwendungen,Konto „699 periodenfremde Aufwendungen” des IKR.

      1719Unter die außerordentlichen Aufwendungen bzw. Erträge (§ 277 Abs. 4 HGB) fallen bei Kapitalgesellschaften nur solche, die

außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, d. h. des going concern (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), anfallen,
ihrer Art nach ungewöhnlich sind,
selten vorkommen,
für das Unternehmen von materieller Bedeutung sind.

      1720Dafür sind vorgesehen die GuV-Positionen (§ 275 HGB):

15. außerordentliche Erträge,
16. außerordentliche Aufwendungen,
17. außerordentliches Ergebnis,

      und die Kontengruppen des IKR:

58 außerordentliche Erträge,
76 außerordentliche Aufwendungen.

      1721§ 266 Abs. 3 HGB sieht für Kapitalgesellschaften die folgende Gliederung in der Bilanz vor:

B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.

      1722Handelsrechtlich sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Künftige Preis- und Kostensteigerungen bis zum tatsächlichen Anfall der Aufwendungen müssen berücksichtigt werden. Für die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen ausreichende objektive Hinweise vorliegen. Es gilt der Grundsatz


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