Unternehmensrecht. Bernd-Michael Hümer
tätig werden (sog. Erfüllungsgehilfen), wie für eigenes Verschulden haften muss. Der Grund für diese Verschuldenszurechnung liegt in der rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Vertragsparteien. Denn wenn es dem Schuldner erlaubt ist, für die Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten Hilfspersonen einzusetzen, ist es gerecht, dass er für diese auch haftet.
Beispiel: Der Inhaber einer Autowerkstatt kann sich gegenüber einem Kunden nicht darauf berufen, dass nicht er den reparierten Wagen bei einer Kontrollfahrt zu Schrott gefahren hat, sondern sein Angestellter.
Schließlich muss für eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB dem Gläubiger ein Schaden entstanden sein. Unter einem Schaden versteht man ein unfreiwilliges Vermögensopfer.
Beispiel: Mehrkosten für ein wegen der Unmöglichkeit erforderliches Deckungsgeschäft (etwa Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache); entgangener Gewinn wegen eines gescheiterten Weiterverkaufs der zerstörten Kaufsache (vgl. § 252 BGB).
Schadensersatz statt ≠ neben der Leistung
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner im Falle von Unmöglichkeit auf Schadensersatz haftet, ist maßgeblich, ob es sich bei dem Schaden um einen solchen „statt“ oder „neben“ der Leistung handelt. Denn nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB verlangen. Schadensersatz statt der Leistung bedeutet, dass der Anspruch ein Äquivalent für die Leistung ist, der Schadensersatz also an die Stelle der untergegangenen Leistung tritt.
Zusatzvoraussetzungen bei Schadensersatz statt der Leistung
In einem weiteren Schritt muss dann gemäß § 280 Abs. 3 BGB geprüft werden, welche Zusatznorm der §§ 281 bis 283 BGB im Falle von Unmöglichkeit gilt. Dies ist § 283 BGB, da nur diese Vorschrift – und nicht § 281 BGB oder § 282 BGB – auf § 275 BGB und damit die Leistungsstörung Unmöglichkeit zurückverweist. Nach § 283 S. 1 BGB gibt es für den Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit aber keine Zusatzvoraussetzungen, da lediglich auf die allgemeine Haftungsnorm des § 280 Abs. 1 BGB zurückverwiesen wird.
Neben diesen Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit ist noch der Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit zu erörtern. Bei ihr liegen – wie dargestellt – zunächst das Leistungshindernis und dann erst der (gleichwohl wirksame) Vertragsschluss vor, § 311a Abs. 1 BGB. In einer solchen Situation ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus der Sondervorschrift des § 311a Abs. 2 BGB.
Nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB kommt es für die Haftung des Schuldners darauf an, ob er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte bzw. seine Unkenntnis zu vertreten hat (sog. Informationsverschulden). Auch hier wird – erkennbar an der Negativformulierung („gilt nicht, wenn … nicht kannte“) – das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner muss zu seiner Entlastung also beweisen, dass er bei Vertragsschluss das Leistungshindernis nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) ist.
Beispiel: Im „Katzenfall“ wusste der Verkäufer vom Tod des Tiers wohl nichts, da er andernfalls den Kaufvertrag kaum abgeschlossen hätte. Es dürfte ihm aber Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen sein, weil er sich immerhin zwei Stunden vor Vertragsschluss nicht über den Zustand der verkauften Katze informiert hat (zumindest wird dieses Informationsverschulden vermutet).
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 5)Zu prüfen ist der Anspruch des H gegen B auf Lieferung eines VW Golf mit Zusatzausstattung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ein wirksamer Kaufvertrag wurde zwischen H und B abgeschlossen. Damit ist der Übereignungsanspruch des H grundsätzlich gegeben. Der Anspruch könnte aber gemäß § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein. Demnach ist der Schuldner zur Leistung nicht verpflichtet, wenn sie unmöglich ist. Fraglich ist hier also, ob Unmöglichkeit vorliegt.
Objektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Kaufsache zerstört ist. Dies scheint hier der Fall zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass es um eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) geht. Denn H hat einen Golf mit katalogmäßiger Zusatzausstattung bestellt, nicht hingegen ein Einzelstück. Unmöglichkeit wäre also erst gegeben, wenn die gesamte Gattung (d. h. alle Golf mit dieser Zusatzausstattung) untergegangen wäre. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Möglicherweise beschränkt sich aber die Gattungsschuld auf den einen bei B stehenden Golf. Dies ist nach § 243 Abs. 2 BGB der Fall, wenn der Schuldner alles zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (Konkretisierung). Was das ist, hängt von der Art der Leistung ab. Hier wurde keine Vereinbarung zum Leistungsort getroffen. Daher ist vom gesetzlichen Regelfall der Holschuld auszugehen (§ 269 Abs. 1 BGB). Insoweit genügt es für § 243 Abs. 2 BGB, dass der Schuldner aus der Gattung ein Stück aussondert, es bereitstellt und den Gläubiger zur Abholung auffordert. Das hat B getan. Damit beschränkte sich seine Leistungspflicht auf den auf seinem Hof stehenden Golf. Mit dessen Untergang ist Unmöglichkeit eingetreten.
Ergebnis: B muss nicht nochmals einen Wagen besorgen.
Anmerkung: Grundsätzlich muss H dann auch den Kaufpreis nicht bezahlen, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt aber hier, weil H im Annahmeverzug ist (§§ 293, 295 BGB). In diesem Fall trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs – sprich: er muss zahlen, obwohl er den Wagen nicht bekommt (§ 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB).
2.2.3.3Verspätung der Leistung
Verzug des Schuldners
Die Verspätung der Leistung ist im Vergleich zur Unmöglichkeit eine weniger gravierende Leistungsstörung. Sie tritt in der Praxis jedoch wesentlich häufiger auf. Bei der Verspätung der Leistung geht es darum, dass der Schuldner zwar leisten kann, dies aber nicht pünktlich macht. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte der Gläubiger gegen den Schuldner hat.
Handlungssituation (Fallbeispiel 6)
Ein guter Freund des Heinrich, der Anton (A), will am Abend des 12.10. eine Kneipe eröffnen. Hierzu benötigt er eine Zapfanlage, die er beim Zapf (Z) bestellt und die im Hinblick auf den besprochenen Eröffnungstermin am 11.10. installiert werden soll. Als am Morgen des 12.10. aber immer noch kein Z in Sicht ist, lässt sich A eine Anlage vom Konkurrenten des Z, dem Bräu (B), liefern. Am 13.10. erklärt A dem Z, dass er vom Vertrag zurücktrete. Z verlangt jedoch Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Zapfanlage.
Zu Recht? (Lösung Seite 54)
•Ersatz des Verzögerungsschadens
Vorraussetzungen für Ersatz des Verzugsschadens
Der Ersatz des Verzögerungsschadens stellt einen Schadensersatz neben der Leistung dar. Denn in diesen Fällen beansprucht der Gläubiger die Leistung vom Schuldner trotz der Verspätung auch weiterhin und er will nur zusätzlich den eingetretenen Verzögerungsschaden ersetzt bekommen. Damit der Anspruch besteht, muss der Schuldner in Verzug sein (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Die Voraussetzungen hierfür sind:
–Möglichkeit der Leistung
–Durchsetzbarkeit der Forderung
–Fälligkeit der Forderung
–Mahnung durch den Gläubiger, soweit nicht entbehrlich
–Verschulden
–Verzögerungsschaden.
Der Schuldnerverzug setzt zunächst die Möglichkeit der Leistung voraus. Dies grenzt diese Leistungsstörung von der Unmöglichkeit ab. Wenn der Schuldner also zwar leisten will, aber nicht kann, handelt es sich nicht um Schuldnerverzug.
Die Forderung des Gläubigers muss ferner bestehen und auch durchsetzbar sein. Ihr dürfen also keine Einwendungen (z. B. Erfüllung) oder Einreden (z.