Unternehmensrecht. Bernd-Michael Hümer

Unternehmensrecht - Bernd-Michael Hümer


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so ist der Vertretene (und nicht der Vertreter) der richtige Anfechtungsgegner.

      2.1.6.3Anfechtungsgrund

      Gründe der Anfechtbarkeit

      Bei den Anfechtungsgründen wird zwischen der Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) unterschieden.

      Anfechtung wegen Irrtums

      Der Erklärende kann nicht in allen Fällen seine Willenserklärung anfechten, in denen er sich bei deren Abgabe geirrt hat. Der Gesetzgeber erklärt vielmehr nur bestimmte Irrtümer – also Fehlvorstellungen über die Wirklichkeit – zu rechtlich beachtlichen Anfechtungsgründen.

      •Inhaltsirrtum

      Inhaltsirrtum

      Beim Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) weiß der Erklärende, was er sagt, er irrt sich aber über den objektiven Bedeutungsgehalt seiner Erklärung.

      Beispiel: A bestellt bei B ein „Gros“ Toilettenpapier. A geht davon aus, dass es sich hierbei um eine große Rolle Toilettenpapier handelt, während ein Gros bei objektiv richtigem Verständnis als altertümliche Maßeinheit zwölf Dutzend (normale) Rollen Toilettenpapier bedeutet.

      In solchen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung einer Willenserklärung der Anfechtung vorgeht. Deshalb gilt bei einem beiderseitigen Inhaltsirrtum das beiderseits Gewollte als Vertragsinhalt. Dann scheidet eine Anfechtung aus.

      Beispiel: „Haakjöringsköd“ (siehe Abschnitt 2.1.4.2).

      •Erklärungsirrtum

      Erklärungsirrtum

      Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) äußert der Erklärende etwas anderes, als er eigentlich erklären möchte. Anders als der Inhaltsirrtum vollzieht sich der Erklärungsirrtum also nicht bereits bei der Willensbildung, sondern – zeitlich später – bei der Erklärungshandlung selbst.

      Beispiel: Versprechen, Verschreiben (Zahlendreher).

      •Eigenschaftsirrtum

      Eigenschaftsirrtum

      Beim Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) irrt der Erklärende über Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrssitte auf deren Wert Einfluss haben (wertbildende Faktoren).

      Beispiel: PS-Zahl beim Pkw, Goldgehalt bei einem Ring.

      Nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache zählt hingegen der Wert der Sache an sich, da es sich insoweit nicht um einen wertbildenden Faktor handelt.

      •Übermittlungsirrtum

      Übermittlungsirrtum

      Beim Übermittlungsirrtum überbringt die zur Übermittlung einer Willenserklärung verwendete Person oder Einrichtung diese unrichtig (§ 120 BGB). Gemeint ist hier also der Fall, dass ein Bote versehentlich eine Willenserklärung falsch überbringt oder sich bei der technischen Übertragung der Erklärung ein Fehler einschleicht. Diese Fälle sind denen des Erklärungsirrtums vergleichbar mit dem Unterschied, dass dem Boten der Fehler unterläuft.

      Beispiel: A beauftragt B, für ihn zwei Brötchen zu kaufen. Beim Bäcker verspricht sich B und verlangt drei Brötchen.

      Zu beachten ist, dass § 120 BGB nur für den Boten, nicht hingegen für den Vertreter gilt. Denn der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und überbringt nicht nur eine fremde.

      Bei einer absichtlichen Falschübermittlung durch den Boten gelten die §§ 177 ff BGB analog, sodass der Bote haften muss, wenn der „Hintermann“ die Genehmigung des Vertrages verweigert.

      •Abgrenzung: Bloßer Motivirrtum

      Motivirrtum

      Neben den zur Anfechtung berechtigenden Irrtümern der §§ 119, 120 BGB gibt es auch noch Irrtümer, bei denen der Erklärende kein Anfechtungsrecht hat. Diese Irrtümer werden unter dem Oberbegriff Motivirrtum zusammengefasst.

      Der Motivirrtum erfolgt – ähnlich wie der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum – bereits bei der Willensbildung und nicht erst bei der Abgabe der Willenserklärung. Das Risiko der fehlerhaften Willensbildung trägt hier aber der Erklärende.

      Beispiel: A kauft einen Anzug, den er bei der geplanten Hochzeit seines besten Freundes anziehen möchte. Nun wird die Hochzeit abgesagt. In diesem Fall kann A seine Willenserklärung nicht anfechten, weil kein nach §§ 119, 120 BGB beachtlicher Irrtum vorliegt.

      Kalkulationsirrtum

      Einen Grenzfall der Irrtumsanfechtung stellt schließlich der sog. Kalkulationsirrtum dar. Hierbei wird zwischen dem offenen und dem versteckten Kalkulationsirrtum unterschieden. Während beim offenen Kalkulationsirrtum ein Anfechtungsrecht bestehen kann, scheidet ein solches beim versteckten aus.

      Beispiel: A bietet dem B seine Handwerkerleistungen für 5.000,– € an. Soweit sich im Angebot des A ein offensichtlicher Rechenfehler verbirgt, kann A anfechten (Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB; offener Kalkulationsirrtum). Wenn das Angebot indes falsch ist, weil sich A bei der Bewertung der Rechenposten (etwa Höhe des Stundenlohns seiner Mitarbeiter) getäuscht hat, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (versteckter Kalkulationsirrtum).

      Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

      Schadensersatz nach Anfechtung

      Soweit der Erklärende seine Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB anfechten kann, bevorteilt ihn dies gegenüber seinem Vertragspartner. Dies ist bedenklich, da der Vertragspartner i. d. R. für den Irrtum des Erklärenden nichts kann. Zum Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber in § 122 Abs. 1 BGB eine Ersatzpflicht des Vertrauensschadens durch den Anfechtenden angeordnet.

      Praxistipp: Vor diesem Hintergrund sollte ein Anfechtungsberechtigter vor Abgabe seiner Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) genau prüfen, ob sich eine Anfechtung wirtschaftlich auch „lohnt“.

      Die Schadensersatzpflicht tritt allerdings gemäß § 122 Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Vertragspartner den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (also infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte). Denn dann ist er nicht schutzwürdig.

      Beispiel: B hat den offensichtlichen Rechenfehler im Angebot des A (und damit dessen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) selbst erkannt.

      Anfechtung wegen Willensbeeinflussung

      Die Anfechtungsgründe des § 123 Abs. 1 dienen dem Schutz der freien Willensbildung des Erklärenden gegen eine unangemessene Beeinflussung von außen.

      Anders als bei der Irrtumsanfechtung nimmt hier i. d. R. der Vertragspartner in unzulässiger Weise Einfluss auf die Vorstellungen des anderen Teils, sodass das Bestehen eines Anfechtungsrechtes an sich selbstverständlich ist. Aus diesem Grund gibt es in diesen Fällen auch keine Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB, wenn der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht ausübt.

      • Arglistige Täuschung

      Arglistige Täuschung

      Eine Täuschung i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB stellt das Vorspiegeln falscher Tatsachen dar. Subjektiv muss der Täuschende mit Arglist handeln. Hierunter versteht man ein Handeln mit Wissen und Wollen (Vorsatz). Arglist liegt also auf jeden Fall dann vor, wenn der Täuschende von der Unwahrheit seiner Äußerung weiß. Sie ist aber auch gegeben, wenn nur Angaben „ins Blaue“ hinein gemacht werden.

      Beispiel: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens behauptet gegenüber einem Verkaufsinteressenten, das Auto sei unfallfrei – ohne dies vorher geprüft zu haben.

      •Widerrechtliche Drohung

      Widerrechtliche Drohung

      Unter


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