Unternehmensrecht. Bernd-Michael Hümer
Beim täglichen Brötchenkauf werden i. d. R. drei Verträge (und nicht nur einer) abgeschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) sowie zwei Verfügungsgeschäfte (Übereignung von Brötchen und Geld, § 929 BGB).
Bei einem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich der eine Teil zur Erbringung einer Leistung, während der andere Teil einen Anspruch hierauf erhält. Die Verpflichtungsgeschäfte bilden damit die Grundlage für die spätere Erfüllung, also den Austausch der Leistungen. Man nennt sie daher auch „Kausalgeschäfte“ (causa = Grund).
Ein Verfügungsgeschäft ist ebenfalls ein Rechtsgeschäft und erfolgt auch durch Abschluss eines Vertrags. Bei einer sachenrechtlichen Verfügung heißt dieser Vertrag „Einigung“. Durch das Verfügungsgeschäft wird unmittelbar auf ein Recht (z. B. das Eigentum) eingewirkt. Das Verfügungsgeschäft erfolgt i. d. R. auf eine Leistungsverpflichtung hin, stellt also die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes dar.
Da Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig sind, führt ein Mangel des Verpflichtungsgeschäfts nicht notwendig zur rechtlichen Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts.
Beispiel: Der Kaufvertrag zwischen A und B ist nichtig, weil A seine Willenserklärung erfolgreich angefochten hat. Dies führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übereignung der Kaufsache bzw. der Zahlung des Kaufpreises, weil es sich um getrennte und voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelt.
Allerdings kann das BGB die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes nicht ohne Konsequenzen für das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft lassen. In einem solchen Fall besteht dann für beide Vertragsparteien ein Anspruch auf Herausgabe – also auf Rückübereignung – bereits ausgetauschter Leistungen nach § 812 Abs. 1 BGB, da beide Vertragsparteien die Leistung des jeweils anderen ohne rechtlichen Grund erhalten haben.
2.1.5Die Stellvertretung
2.1.5.1Überblick
Zurechnung von Willenserklärungen durch Stellvertretung
Die Stellvertretung bietet die Möglichkeit, beim Abschluss von Verträgen arbeitsteilig vorzugehen, da so auch durch eine andere Person rechtsgeschäftlich gehandelt werden kann. Sie ist demnach Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirtschaftsleben.
Stellvertretung ist die Abgabe einer Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen mit Vertretungsmacht, was zur Folge hat, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Demnach wird nicht der Handelnde, sondern der „Hintermann“ aus einem solchen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.
Eine wirksame Stellvertretung hat drei Voraussetzungen:
–Abgabe einer eigenen Willenserklärung
–Handeln im Namen des Vertretenen
–Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht.
Handlungssituation (Fallbeispiel 3)
Heinrich (H) benötigt zur Finanzierung seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung“ dringend Bargeld. Da er die Kurse gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, beschließt er, sein Auto zu verkaufen. Weil sich H allerdings gerade auf die Recht-Klausur vorbereitet und deshalb keine Zeit hat, sich selbst nach Interessenten umzusehen, erteilt er seinem Freund Bernd (B) eine schriftliche Vollmacht: „Hiermit bevollmächtige ich B zum Verkauf meines Pkw …, Fahrgestellnummer 15151515“. Dabei sagt H dem B, dass der Verkauf „bestmöglich“ erfolgen, mindestens jedoch 3.000,– € erlösen soll. B lässt sich am Folgetag auf einer Gebrauchtwagenmesse allerdings von der charmanten Carla (C) bezirzen und verkauft ihr das Auto im Namen des H für 2.500,– €.
Hat C gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Pkw? (Lösung Seiten 33, 34)
2.1.5.2Eigene Willenserklärung
Abgrenzung: Vertreter ≠ Bote
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Das unterscheidet ihn vom Boten. Dieser transportiert nämlich nur eine fremde Willenserklärung. Ob eine Person Vertreter oder Bote ist, hängt davon ab, ob der Erklärende über einen gewissen – nicht notwendig großen – Entscheidungsspielraum verfügt. Ist dies der Fall, ist er Vertreter, wenn nicht, dann Bote.
Beispiel: Ein Verkäufer im Supermarkt ist Vertreter und nicht Bote, da er hinreichenden Entscheidungsspielraum hat (Auswahl des Vertragspartners, Umtausch mangelhafter Ware etc.).
2.1.5.3Handeln in fremdem Namen
Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips
Das Vertreterhandeln muss der Erklärende dem Dritten gegenüber offenlegen (Offenkundigkeitsprinzip). Dieser muss nämlich wissen, mit wem der Vertrag zustande kommt. Hierbei genügt es aber, wenn sich nur aus den Umständen ergibt, dass man nicht für sich, sondern für einen anderen handelt, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB (z. B. Verkäufer an der Kasse). Wird das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, so wird der Vertreter behandelt, als hätte er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen getätigt (§ 164 Abs. 2 BGB). Dann wird er aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet.
Eine (ungeschriebene) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip besteht bei den sog. Bargeschäften des täglichen Lebens. In diesen Fällen, in denen die geschuldeten Leistungen sofort ausgetauscht werden, ist es dem Vertragspartner nämlich gleichgültig, mit wem der Vertrag zustande kommt. Deshalb wird hier der Vertretene auch dann Vertragspartner, wenn der Vertreter nicht in fremdem Namen handelt („Geschäft für den, den es angeht“).
Beispiel: Eine Haushälterin kauft für ihren Arbeitgeber Lebensmittel ein und bezahlt sie sogleich. Hier wird der Arbeitgeber auch dann Vertragspartner des Supermarktes, wenn die Haushälterin nicht offenlegt, dass der Einkauf nicht für sie, sondern für ihren Arbeitgeber ist.
2.1.5.4Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht, insbesondere Vollmacht
Die letzte Voraussetzung für ein wirksames Vertreterhandeln ist das Vorhandensein einer Vertretungsmacht, in deren Rahmen sich der Vertreter bewegen muss. Eine Vertretungsmacht besteht entweder aufgrund Gesetz (z. B. Eltern für ihre Kinder, §§ 1629, 1626 BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts (dann heißt sie Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB). Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (dann Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Var. BGB) oder gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (dann Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Var. BGB).
Die Erteilung der Vollmacht unterliegt keinem Formzwang. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn das Rechtsgeschäft, für das die Vollmacht erteilt wird, seinerseits formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB).
Ferner muss die Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt werden, so dass auch im bloßen Dulden des Vertreterhandelns eines anderen die konkludente Bevollmächtigung durch den Vertretenen gesehen werden kann (sog. Duldungsvollmacht). Sogar dann, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln eines anderen nicht erkannt hat, bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt jedoch hätte erkennen können, kann eine Vollmacht vorliegen (sog. Anscheinsvollmacht).
Trennung von Innen- und Außenverhältnis
Die Vollmacht ist von dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft im Innenverhältnis – z. B. einen Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) – strikt zu trennen. Folglich können sich das rechtliche Können des Bevollmächtigten im Außenverhältnis und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis, etwa infolge einer Weisung aus dem Arbeitsverhältnis, unterscheiden (auch im Vollmachtrecht gibt es also ein Abstraktionsprinzip).
Beispiel: Ein Kaufmann erteilt seinem Mitarbeiter Prokura (§ 48 Abs.