3.Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021. Группа авторов
im Policy-Pfad
2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive
2.4 Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)
2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht
2.1 Digitalisierung im Policy-Pfad
Die COVID-19-Pandemie stand im vergangenen Jahr 2020 für alle gesellschaftlichen Bereiche und ganz besonders für Politik und Verwaltung im Zentrum der Aufmerksamkeit. Insofern überragten die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen alle anderen Regulierungsinitiativen. Aus politisch-administrativer Perspektive waren Instanzen auf allen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) des Systems stark in die Entwicklung (Politik) und Umsetzung (öffentliche Verwaltung) der coronabezogenen Steuerungsmaßnahmen eingebunden.
Vor diesem Hintergrund ist das große Zukunftsprojekt der amtieren Bundesregierung, die „Digitalisierung des Gesundheitssystems“ spätestens ab März 2020 erkennbar in den Hintergrund der öffentlichen Wahrnehmung getreten. Im Rahmen der vorliegenden gesundheitspolitischen Bestandsaufnahme soll im Folgenden dennoch die Gesetzgebung zur Digitalisierung in den Fokus gestellt werden. Wie sich in der Krise gezeigt hat, können funktionierende digitale Systemstrukturen und Prozesse einen erheblichen Beitrag dazu leisten, die wertvollen Systemressourcen effizient zu allokieren und dadurch unser Gesundheitssystem als Ganzes deutlich leistungsfähiger und robuster machen. Daher konnte im vergangenen Jahr trotz der außergewöhnlichen Umstände ebenfalls die kontinuierliche Fortsetzung der Regierungsarbeit durch das Bundesgesundheitsministerium an den Digitalisierungsthemen beobachtet werden. Den Auftakt bildete das „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG). Pünktlich zum Erscheinen des Statistischen Jahrbuchs zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020 wurde dieses erste große Digitalisierungsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt. Wie wir daher im letzten Jahrbuch bereits ausführlich dargestellt haben, wurden mit dem DVG eine Vielzahl von systemischen Stellschrauben zu Gunsten der Digitalisierung gedreht. Neben der Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen wurden vor allem wichtige Aspekte für die fortgesetzte Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) geregelt, so wie die explizite Absichtserklärung zur Erweiterung des Teilnehmerkreises um erste gesundheitsfachberufliche Leistungserbringer formuliert.
Mit dem DVG wurden die GeburtshelferInnen, die PhysiotherapeutInnen und die Pflege als erste Berufsgruppen zur Teilnahme an der TI benannt. Im DVG wurden bereits erste Fristen definiert, zu denen die gematik die (zunächst) freiwillige Teilnahme für die genannten Berufsgruppen möglich machen sollte.
Die Abbildung 2a zeigt die Einordnung des DVG im Policy-Zyklus, wie sie an dieser Stelle im vorherigen Jahrbuch 2020 dargestellt wurde.
2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive
Die Analyse des DVG hatte im Hinblick auf die Anbindung der Gesundheitsfachberufe bereits im letzten Jahr drei Aspekte freigelegt, die eine kurzfristige und unkomplizierte Integration der sonstigen Leistungserbringer an das Gesundheitsdatennetz problematisch erscheinen lassen:
1. Entwicklung eines Prüf- und Vergabeverfahrens des elektronischen Heilberufeausweises für sonstige Leistungserbringer
Anders als die approbierten Gesundheitsberufe verfügen die Gesundheitsfachberufe i.d.R. nicht über eine zentrale Berufsgruppenorganisation, eine Kammer oder eine vergleichbare Selbstverwaltungsstruktur. Dieser Umstand erschwert die Zentralisierung der Qualifikationsprüfung zur Berufsausübung, die eine formale Voraussetzung für die Vergabe eines Berufsausweises darstellt.
2. Fehlende technische Lösung für einen mobilen Zugriff auf die Telematikinfrastruktur
Die aktuell existierende Hardwarearchitektur sieht lediglich einen stationären Einsatz an einem festen Ort (z. B. Praxis) vor. Dieser technische Umstand erfüllt nicht die praktischen Erfordernisse der meisten Berufsgruppen, die durch das DVG für die Einbindung in die TI benannt wurden. Insbesondere die freiberuflichen GeburtshelferInnen und die PflegerInnen erbringen ihre Leistungen meistens im häuslichen Umfeld der Leistungsempfänger. Aber auch viele Tausend Leistungserbringer im Bereich der „Homecare“ Versorgung erbringen ihre Leistungen dezentral und mobil. Da der Zugriff auf die digitalen Patientendaten bzw. die Eingabe neuer Informationen in der bestehenden TI-Logik das Einstecken eines Authentifizierungsnachweises des Leistungserbringers und der Gesundheitskarte des Leistungsempfängers zur gleichen Zeit (bzw. nacheinander) erfordern, wird für die systemkonforme Integration der sonstigen Leistungserbringer eine mobile Zugriffstechnologie zwingend benötigt.
3. Identifikation der Zugriffsrechte
Der Mehrwert der Telematikinfrastruktur für Patienten und Leistungserbringer steht und fällt wahrscheinlich mit der Sinnhaftigkeit des „feingranularen“ Zugriffsrechtekonzeptes. Der bessere patientenbezogene Informationsfluss zwischen dem Patienten und dem beteiligten Leistungserbringer bringt das wesentliche Potenzial zur Optimierung der Versorgungsqualität mit sich. Durch die verlässliche Verfügbarkeit der Daten und ein sinnvoll abgestimmtes Zugriffsrechtekonzept auf die wichtigsten Patientendaten zur richtigen Zeit am richtigen Ort kann die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit deutlich verbessert werden.
2.3 DVG-Folgegesetze
Das DVG beantwortete im Hinblick auf diese detaillierten Umsetzungsaspekte noch nicht alle Fragen in Gänze. Um einige Lücken zu schließen, brachte das Bundesgesundheitsministerium im Laufe des Jahres 2020 das DVG-Folgegesetz mit dem Namen „Patientendateschutzgesetz (PDSG)“1 in den Bundestag ein. Das Gesetz wurde nach intensiven Beratungen zügig verabschiedet und ist dann mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Oktober 2020 in Kraft getreten. Aktuell liegt schon das 3. Digitalisierungsgesetz, das „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (DVPMG), als Referentenentwurf vor. Eine entsprechende Einordnung in die hier gewählte analytische Heuristik, wird in der folgenden Abbildung vorgenommen. In der Logik des Policy-Zyklus-Modells können PDSG und DVPMG bereits als Instrumente der Nachsteuerung durch Schärfung einzelner Regulierungssachverhalte und durch Konkretisierung verstanden werden. Angepasste Fristen oder Reihenfolgen in der Umsetzung (z. B. der Berufsgruppenintegration in den Kreis der TI-Teilnehmer) können in diesem Sinne als „Policy-Lernen“ auf Seiten des Gesetzgebers verstanden werden.
Mit dem PDSG wurden insgesamt wichtige Konkretisierungen zum Konzept der Telematikinfrastruktur, ihrem Betrieb und ihren Zugriffsberechtigungen vorgenommen. Zum einen wurde durch die Einführung des § 343 in das SGB V „Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)“, die Rechtsgrundlage für das eigentliche Herzstück der Telematikinfrastruktur gelegt.
Dort heißt es im ersten Absatz:
„(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und