3.Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021. Группа авторов
digitaler Helfer über mobile Endgeräte oder aber auch als browserbasierte Webanwendung die Pflegepraxis unterstützen. Sie sollen von den Pflegebedürftigen genutzt werden können, um zum Beispiel den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu konsolidieren und/oder zu verbessern.8
Mit der geplanten Norm soll auch die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) weiter vorangetrieben werden. Zum einen sollen die Versicherten in Zukunft die Möglichkeit erhalten, Daten, aus der DIGA Nutzung unkompliziert in ihre elektronische Patientenakte zu übertragen. Zum anderen sollen Leistungen, die von Heilmittelerbringern oder GeburtshelferInnen im Zusammenhang mit DIGA `s erbracht werden, künftig auch vergütet werden.
Darüber hinaus wird auch das Thema der Informationssicherheit rund um die digitalen Gesundheitsanwendungen weiter geschärft. Zu diesem Zweck ist die Einführung eines verpflichtenden Informationssicherheitszertifikat für DIGA-Anbieter geplant, außerdem werden DIGA-Anbieter einer Verschwiegenheitspflicht unterworfen.
Mit dem Entwurf des DVPMG soll auch das telemedizinische Angebot für gesetzlich Versicherte verbessert werden. Es soll dazu die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt werden. Dadurch sollen die Versicherten ein Angebot aus einer Hand erhalten. Außerdem soll der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird beauftragt, die formalen Grundlagen für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu schaffen.
Auch mit Blick auf die Telematikinfrastruktur steuert das DVPMG erkennbar nach. Neben den bereits im DVG definierten Berufsgruppen (Physiotherapie, Geburtshilfe und Pflege) ist im nun vorliegenden DVPMG Entwurf erstmals auch die Rede davon, „Heil- und Hilfsmittelerbringer“ in den Kreis der TI-Teilnehmer aufzunehmen. Damit sind dann auch die Ergotherapeuten, Logopäden u.a. Heilmittelerbringer benannt. Des Weiteren sollen nun auch perspektivisch Leistungserbringer aus dem Bereich der Soziotherapie an die TI angebunden werden. Es werden aber auch konzeptionelle Anpassungen eingesteuert. Demnach soll die Gesundheitskarte künftig nicht mehr als Datenträger verwendet werden. Der elektronische Medikationsplan und der Notfalldatensatz sollen dann nur noch in der elektronischen Patientenakte geführt werden. Die Abgabe, Änderung und der Widerruf einer Organspendeerklärung wird in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister über eine Versicherten-App der Krankenkassen getätigt werden. Dies soll auch dann funktionieren, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.
Vielversrechend klingt auch die Ankündigung, dass Versicherte und Leistungserbringer ab 2023 jeweils eine digitale Identität zur sicheren Authentifizierung im Rahmen digitaler Transaktionen erhalten sollen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Instrument zur weiteren Ausgestaltung der Telematikanwendungen. Damit können sich dann beispielsweise Patienten und Leistungserbringer für eine digitale Sprechstunde sicher authentifizieren. Es soll auch für Hebammen und Heilmittelerbringer eine Videobehandlung ermöglicht werden.
Mit dem DVPMG Entwurf wird die Berufsgruppe der Hilfsmittelerbringer nicht nur zum ersten Mal im Kontext der hier betrachteten Digitalisierungsgesetzgebung (DVG, PDSG, DVPMG) als perspektivische Teilnehmer an der Telematikinfrastruktur genannt, sondern der Gesetzgeber macht auch deutlich, dass die Anbindung an die Telematikinfrastruktur mittelfristig verpflichtend wird. In den Ausführungen zur e-Verordnung werden die Hilfsmittelerbringer in einer Reihe mit den häuslichen Krankenpflegediensten, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, den Heilmittelerbringern und den Apotheken aufgeführt. Dabei steht für den Gesetzgeber die flächendeckende Nutzbarkeit der e-Verordnung im Vordergrund.
Die ganzheitliche Beförderung der digitalen Vernetzung im deutschen Gesundheitssystem wird mit dem DVPMG ebenfalls gestärkt, indem die gematik das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen schafft. Das Gesundheitsportal soll als Ressource für die Stärkung der allgemeinen Gesundheitskompetenz zu einer umfassenden Wissensplattform ausgebaut werden.
Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetzesentwurf ein erkennbares Fortkommen des umfassenden Digitalisierungsprozesses bezweckt und durch eine Fülle von punktuellen Maßnahmen den Ansatz verdichtet.
2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht
Die fortlaufende Befragung von gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringern durch das opta data Institut zum Thema Telematikinfrastruktur zeigt über die ersten vier Befragungszeitpunkte in allen betrachteten Berufsgruppen eine leicht steigende Tendenz in den Antworten auf die Frage, ob die Leistungserbringer wissen, was unter dem Begriff Telematikinfrastruktur zu verstehen ist.
2.6 Zusammenschau 2020
In der diesjährigen Zusammenschau der drei umfassenden Digitalisierungsnormen DVG, PDSG und DVPMG lässt sich im Hinblick auf den Steuerungsansatz des Gesundheitsministeriums ein Politikstil erkennen, der wesentliche Merkmale einer systematischen Politiksteuerung erkennen lässt.
1. Die bislang vorgelegten Digitalisierungsgesetze bauen erkennbar aufeinander auf. Während mit dem DVG noch stärker institutionelle Regulierungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung und den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der gematik GmbH auf den Weg gebracht wurden, haben die Artikel des PDSG schon stärker Systemprozess und -prozeduren adressiert. Der erste Entwurf des DVPMG weist dagegen schon eine Fülle von Detailregulierungen und Einzelaspekten auf, durch deren Adressierung das „Big Picture“ der Systemdigitalisierung deutlich verdichtet wird.
2. Der moderne, weil verzahnte und dynamische Gesetzgebungsstil des Gesundheitsministeriums zeigt in der laufenden Legislaturperiode eine erheblich bessere Wirkungsweise als sie die traditionelle einzelproblembezogene Weise der Gesetzgebung in der Vergangenheit entfalten konnte. Die hohe Taktung mit der das Ministerium die umfassenden Artikelgesetze (DVG, PDSG und DVPMG) zur Digitalisierung auf den Weg gebracht hat weist deutliche Merkmale eines modernen Regierungshandelns im Sinne einer modernen Staatstheorie (Benz: 2008) auf. Die umgehende Rückkopplung erster Implementationserkenntnisse durch Korrektur, Nachsteuerung, Anpassung, Präzisierung und Erweiterung in Folgegesetzen lassen sich in der Analyse der Gesetzestexte vielfach aufzeigen.
3. Aus Sicht der Gesundheitsfachberufe ist festzustellen, dass der Gesetzgeber, sowie die von ihm beauftragten Umsetzungsakteure (KBV und gematik) im Verlauf des Prozesses Kritik und Problemhinweise kooperativ aufgenommen und in der weiteren Gesetzgebung berücksichtigt haben.
4. Für die Gesundheitsfachberufe wird die Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzeptes“ ein nostalgischer Punkt im weiteren Differenzierungs- und Ausgestaltungsprozess sein. Heute nichtregulierte Aspekte der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung der Patienten können durch die regel- und rechtebasierte Digitalisierung der Leistungserbringerkommunikation an den Schnittstellen der interprofessionellen Zusammenarbeit zu einer besseren Versorgungsqualität und so auch zu einer höheren Patientensicherheit führen. Die Digitalisierung des interprofessionellen Informationsaustausches schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Leistungserbringer und wird perspektivisch auch zu einer deutlichen Reduzierung der patientenbezogenen Informationsbeschaffung im Versorgungsprozess seitens der Gesundheitsfachberufe in den Bereichen Pflege, Geburtshilfe und Heil- und Hilfsmittelerbringung führen. Für die Rettungsdienste wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur in den nächsten Jahren auch einige Effizienzgewinne mitbringen. Insbesondere die Möglichkeiten zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Einsatz Zugriff auf wichtige Patienteninformationen zu bekommen hilft vor Ort und verzahnt die Rettungsdienste besser mit den Krankenhäusern.
1 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz–PDSG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020; Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PDSG_bgbl.pdf,