"Die Handwerker-Fibel". Dr. Lothar Semper


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Gesellenprüfungsausschuss

      >Planung und Mitarbeit bei der Durchführung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen, ggf. zusammen mit der Handwerkskammer

      >Berichterstattung in der Innungsversammlung

      >Organisation von Lehrlingsfreisprechungsfeiern

      >Stellungnahmen zu Anträgen auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung

      >Zusammenarbeit mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer, der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, mit Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und der Berufsschule

      >Durchführung von Maßnahmen zur Berufsnachwuchswerbung

      >Werbung für zusätzliche Ausbildungsplätze.

      1.5.4.3 Möglichkeiten der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Gremien und Ausschüssen der Handwerkskammer und der Innung

       Grundsätzliche Möglichkeiten

      Die Ausbildenden bzw. Ausbilder haben zahlreiche Möglichkeiten, an der Gestaltung und Umsetzung in der Berufsausbildungsvorbereitung, Umschulung und Ausbildung, im Prüfungswesen und in Bezug auf deren Weiterentwicklung Einfluss zu nehmen und mitzuwirken:

      Handwerkskammer

      >bei der Handwerkskammer:

      –im Berufsbildungsausschuss

      –in Vorstand und Vollversammlung

      –in kammereigenen Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüssen oder in Prüferdelegationen

      –in Fortbildungsprüfungsausschüssen

      –in Meisterprüfungsausschüssen

      –als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

      –als nebenberufliche Lehrkraft im Rahmen des generellen Kursangebots.

      Innung

      >bei der Innung:

      –in Innungsversammlung und Vorstand

      –im Berufsbildungsausschuss

      –im Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten

      –im Gesellenausschuss, sofern der Ausbilder Arbeitnehmer ist

      –im Gesellenprüfungsausschuss oder in Prüferdelegationen

      –als Lehrlingswart

      –als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

      –als nebenberufliche Lehrkraft im Rahmen des generellen Kursangebots.

      Die Durchführung der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie anderer Prüfungen wie z. B. der Fortbildungsprüfungen liegt bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft, d. h. für den Bereich des Handwerks bei den Innungen und Handwerkskammern (>> auch Abschnitte 1.3.3.5, 1.5.4.1 und 1.5.4.2).

      Durch die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern aus der Betriebspraxis in den Prüfungsausschüssen oder in Prüferdelegationen können deren Sachkunde und Erfahrung in Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Abläufe von Prüfungen eingebracht werden. So findet auch eine Verzahnung und Rückkoppelung von Ausbildungspraxis in den Betrieben und externen Prüfungsausschüssen statt.

       Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

      Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschuss

      Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

      Zulassungspflichtige Handwerke

      Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

      Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungspflichtige Handwerke:

      >1 Arbeitgeber oder Betriebsleiter

      >1 Arbeitnehmer

      >1 Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

      Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk tätig sein.

      Zulassungsfreie Handwerke

      Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe:

      >1 Beauftragter der Arbeitgeber

      >1 Beauftragter der Arbeitnehmer

      >1 Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule.

      Die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.

      Vorsitzender

      Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken.

      Innungseigene Ausschüsse

      Bei den von der Innung aufgrund einer Ermächtigung der Handwerkskammer errichteten Gesellenprüfungsausschüssen werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen.

      Kammereigene Ausschüsse

      Die Mitglieder der kammereigenen Gesellenprüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen. Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingesetzt.

      Die Tätigkeit in den Gesellenprüfungsausschüssen ist ehrenamtlich.

      Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschuss

      Der Abschlussprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 sachkundigen und geeigneten Mitgliedern.

      Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre von der Handwerkskammer berufen, wobei die Beauftragten der Arbeitnehmer von den Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung vorher vorgeschlagen werden. Die Berufung der Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

      Die Tätigkeit im Abschlussprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine angemessene Entschädigung gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Prüfende von ihrem Arbeitgeber dazu von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.


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