"Die Handwerker-Fibel". Dr. Lothar Semper
Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht.
Ab dem 13. Lebensjahr – bis zu zwei Stunden an bis zu fünf Tagen in der Woche – mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (spezielle Kinderarbeitsschutzverordnung).
Eine Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, wenn das 15. Lebensjahr vollendet ist, aber noch Vollzeitschulpflicht besteht.
Nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegende Kinder in einem Berufsausbildungsverhältnis.
Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.
Höchstarbeitszeit
Die zulässige Höchstarbeitszeit für Jugendliche beträgt
> bis zu 8,5 Stunden täglich,
> wöchentlich 40 Stunden (§ 8 JArbSchG).
Wird an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, ist die Beschäftigung an den übrigen Tagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden zulässig. In Tarifverträgen oder darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen (bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und 5,5 Tage in der Woche) möglich, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.
5-Tage-Woche
Die Arbeitszeit von 40 Stunden verteilt sich auf
> 5 Tage in der Woche.
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Schichtzeit
Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Sie darf zehn Stunden – im Gaststättengewerbe, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden – nicht überschreiten.
Berufsschultag (Regelungen gelten analog auch für volljährige Auszubildende)
>Die Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht ist unzulässig; dies gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind.
>An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche) dürfen Auszubildende im Betrieb nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Wochenstunden wöchentlich sind in diesem Fall zulässig.
>Bei Auszubildenden wird wöchentlich ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet; Berufsschulwochen mit Blockunterricht im vorgenannten Umfang werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.
Freistellung
Für die Teilnahme an Prüfungen und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sind Auszubildende von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Anrechnung auf die Arbeitszeit freizustellen. Wird die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, hat der Auszubildende Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage.
Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen.
Ruhepausen
Nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden muss eine Ruhepause gewährt werden (§ 11 JArbSchG).
Sie beträgt bei einer Arbeitszeit
> bis zu 6 Stunden | 30 Minuten täglich, |
> bei mehr als 6 Stunden | 60 Minuten täglich. |
Als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
Beschäftigungsverbote
Verboten ist die Beschäftigung:
Mehrarbeit
>mit Mehrarbeit, es sei denn, dass es sich um unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen
Nachtruhe
>während der Nachtzeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh
Ausnahmen:
–in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5.00 Uhr
Jugendliche über 16 Jahre
–in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr
–im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr
–in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr
Jugendliche über 17 Jahre
–in Bäckereien ab 4.00 Uhr
Samstagsruhe
>an Samstagen; Ausnahmen zum Beispiel in offenen Verkaufsstellen, Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und Gaststättengewerbe
Sonn- und Feiertagsruhe
>an Sonn- und Feiertagen
>am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr
>mit Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungskraft eines Jugendlichen übersteigen
>mit gefährlichen Arbeiten, es sei denn, dass dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und unter Aufsicht erfolgt
>mit Akkordarbeiten.
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt, gestaffelt nach Alter, wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres:
Jugendliche
> noch nicht 16 Jahre alt ist = 30 Werktage
> noch nicht 17 Jahre alt ist = 27 Werktage
> noch nicht 18 Jahre alt ist = 25 Werktage
Erwachsene
> bereits 18 Jahre alt ist = 24 Werktage
(alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage)
Unfallgefahren
Belehrungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, müssen Jugendliche über die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb unterwiesen werden.
Gesundheitliche Betreuung
Erstuntersuchung
Mit der erstmaligen Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn er
> innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und
> eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Legt der Jugendliche die