Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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Verfassung kann daher nichts Endgültiges sein, sondern muss dynamisch begriffen werden. Sie soll Raum geben für künftige Entwicklungen. Allzu häufige Verfassungsänderungen werden dadurch vermieden. So erweist sie sich als Konstante auf Zeit.

      Die Architektur einer Kirchenverfassung ist in der Regel durch folgendes Schema bestimmt:

      Zunächst werden in einer Präambel bzw. einem Grundartikel das Selbstverständnis der betreffenden Kirche und ihr Bekenntnisstand angegeben. Dem schließen sich in der Regel Bestimmungen an über

      –das Gebiet und die Rechtsstellung der Kirche und das Verhältnis zu anderen christlichen Konfessionen, zu kirchlichen Zusammenschlüssen und zum Staat,

      –die (Mit-)​Gliedschaft in der Kirche,

      –das Amt und die Dienste der Kirche,

      –die Kirchengemeinde und den weiteren organisatorischen Aufbau (z. B. Dekanatsbezirke),

      –die gesamtkirchlichen Leitungsorgane,

      –die kirchliche Gesetzgebung,

      –das kirchliche Finanzwesen und

      –den kirchlichen Rechtsschutz.

      Inhaltlich sind insbesondere folgende Determinanten maßgeblich:

      Im staatlichen Verfassungsrecht versteht man unter Grundrechten mit Verfassungsrang ausgestattete vorrangige Rechtsnormen, die dem Bürger gegenüber dem Staat subjektive, auf dem Rechtswege einklagbare Rechte im Sinne von

      –Gleichheitsrechten,

      –Abwehrrechten (status negativus),

      –Leistungsrechten (status positivus) und/oder

      –Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten (status activus)

      Im Übrigen ist festzustellen:


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