Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress

Berufs- und Arbeitspädagogik - Bernhard Gress


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Ist Ihr Auszubildender verpflichtet, im vorliegenden Falle teilzunehmen? Was trifft zu?

      1 Ja, wenn Sie die Kosten übernehmen.

      2 Ja, wenn der Staat die gesamten Kosten übernimmt.

      3 Ja, wenn die Maßnahme verpflichtend angeordnet ist.

      4 Nein, weil er selbst beurteilen kann, ob die Maßnahme notwendig ist.

      5 Nein, weil Sie im Ausbildungsvertrag die Teilnahmepflicht vertraglich ausgeschlossen haben.

      >> Seiten 52 bis 53 |

      3.2 Sind Sie als Ausbildender verpflichtet, im vorliegenden Falle die Gebühr zu entrichten?

      1 Nein, weil Sie von den Maßnahmen keinen betrieblichen Nutzen haben.

      2 Nein, weil es zur Pflicht des Auszubildenden gehört, eventuelle Gebühren zu entrichten, da er auch einen persönlichen Nutzen hat.

      3 Nein, weil die Kosten in jedem Fall vom Staat in voller Höhe getragen werden.

      4 Nein, weil die Kosten immer von der zuständigen Innung übernommen werden.

      5 Ja, ich muss diese Gebühr bezahlen, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.

      >> Seiten 52 bis 53 |

      4. In Deutschland kommt es von Zeit zu Zeit immer wieder zu Diskussionen über das duale System der Berufsausbildung. Als junger Handwerksmeister möchten Sie in dieser Debatte Position beziehen können.

      1 Stellen Sie die Struktur, die Lernorte, deren Aufgabenschwerpunkte sowie die Kosten und Finanzierungsregelung des Systems in Deutschland dar!

      2 Beschreiben Sie die Vorteile und Schwachstellen dieses Systems!

      3 Erarbeiten Sie Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des dualen Systems und zur Sicherung der Ausbildungsqualität in Deutschland!

      >> Seiten 51 bis 58 |

       Kompetenzen:

      > Entstehung staatlich anerkannter Ausbildungsberufe beschreiben.

      > Aufbau und Verbindlichkeit von Ausbildungsordnungen beachten und darstellen.

      > Funktionen und Ziele von Ausbildungsordnungen beschreiben.

      > Ausbildungsberufe für den Betrieb anhand von Ausbildungsordnungen bestimmen und Flexibilisierungsmöglichkeiten nutzen.

      1.4.1.1 Einblick in das Verfahren zur Erstellung von Ausbildungsordnungen

      Das Entwicklungs- und Abstimmungsverfahren ist umfangreich. U. a. sind an dem Verfahren direkt oder indirekt beteiligt:

      > die Bundesinnungsverbände

      > die Handwerkskammern

      > der Deutsche Handwerkskammertag

      > die Gewerkschaften

      > Sachverständigengremien

      > der Bund-Länder-Koordinierungsausschuss

      > das Bundesinstitut für Berufsbildung

      > der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

      > der Bundesminister für Bildung und Forschung

      > die zuständigen Fachministerien

      > die Länder.

      Einschlägige Verfahrensvorgaben sind in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in Ordnungsverfahren vom 27. 06. 2008 enthalten (Bundesanzeiger Nr. 129/​2008 vom 27. 08. 2008).

      1.4.1.2 Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe

      In diesem Verzeichnis sind alle Ausbildungsberufe enthalten, die als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung staatlich anerkannt sind.

      Hier findet der Ausbilder die grundsätzlichen Ausbildungsmöglichkeiten als globalen rechtlichen Rahmen.

      1.4.2.1 Ordnungsrechtliches Konzept der Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen

      Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz)!

      In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

      Von diesem Ausschließlichkeitsgrundsatz gibt es Ausnahmen.

      1.4.2.2 Rechtscharakter, Zweck, Verordnungsgeber von Ausbildungsordnungen

      Die Ausbildungsordnung ist eine Rechtsverordnung, die für alle Beteiligten rechtsverbindlich ist. Mit der Ausbildungsordnung soll eine Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung erreicht werden.

      Die Ausbildungsordnung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B der Handwerksordnung gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.

      1.4.2.3 Mindestinhalte einer Ausbildungsordnung (Ausbildungsberufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen)

      Nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz sind Mindestinhalte für die Ausbildungsordnung festgelegt.

      Jeder Ausbildende und Ausbilder muss sich die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf beschaffen, in dem er ausbildet.

      Um den betrieblichen und beruflichen Bedürfnissen ausreichend entsprechen zu können, wurden für die Ausbildungsordnungen flexible Strukturmodelle entwickelt.

      Um diesen Rechnung zu tragen, wurde der nachstehende rechtliche Rahmen geschaffen.

      Die Ausbildungsordnung kann folgende Regelungen enthalten:

      > Die Berufsausbildung hat in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen zu erfolgen. Nach den einzelnen Stufen ist ein Ausbildungsabschluss vorgesehen, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt als auch die Fortsetzung der


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