Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress

Berufs- und Arbeitspädagogik - Bernhard Gress


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Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind

      > Gefährdung des Ausbildungsziels durch wiederholte Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten

      > Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

      > Straftaten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

      1.5.1.2 Fachliche Eignung für die Ausbildung

      Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

      Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (Nähere Einzelheiten dazu für die Ausbildung in den verschiedenen Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben und nicht handwerklichen Berufen auf den nachstehenden Seiten!)

      Wer selbst fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Bestellung bzw. Beschäftigung des Ausbilders ist der Handwerkskammer nachzuweisen.

      Für die sektorale Vermittlung von Ausbildungsinhalten können auch Personen eingesetzt werden, die zwar nicht alle Erfordernisse für die fachliche Eignung der Ausbilder erfüllen, jedoch neben ihrer persönlichen Eignung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Der Einsatz dieses Personenkreises bei der Berufsausbildung ist nur unter der Verantwortung des Ausbilders möglich.

      Bei der Berufsausbildung in Betrieben, die dem Wirtschaftsbereich „Handwerk“ zugeordnet sind, ist hinsichtlich des Vorliegens der fachlichen Eignung für die Ausbildung nach folgenden Gruppen zu unterscheiden:

      > Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung)

      > Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung)

      > nicht handwerkliche Berufe.

      Zur Information werden die Verzeichnisse der Anlagen A und B zur Handwerksordnung wie folgt abgedruckt:

       Anlage A zur Handwerksordnung

      Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2):

      Nr.

      1 Maurer und Betonbauer

      2 Ofen- und Luftheizungsbauer

      3 Zimmerer

      4 Dachdecker

      5 Straßenbauer

      6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

      7 Brunnenbauer

      8 Steinmetzen und Steinbildhauer

      9 Stuckateure

      10 Maler und Lackierer

      11 Gerüstbauer

      12 Schornsteinfeger

      13 Metallbauer

      14 Chirurgiemechaniker

      15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

      16 Feinwerkmechaniker

      17 Zweiradmechaniker

      18 Kälteanlagenbauer

      19 Informationstechniker

      20 Kraftfahrzeugtechniker

      21 Landmaschinenmechaniker

      22 Büchsenmacher

      23 Klempner

      24 Installateur und Heizungsbauer

      25 Elektrotechniker

      26 Elektromaschinenbauer

      27 Tischler

      28 Boots- und Schiffbauer

      29 Seiler

      30 Bäcker

      31 Konditoren

      32 Fleischer

      33 Augenoptiker

      34 Hörgeräteakustiker (künftig: Hörakustiker)

      35 Orthopädietechniker

      36 Orthopädieschuhmacher

      37 Zahntechniker

      38 Friseure

      39 Glaser

      40 Glasbläser und Glasapparatebauer

      41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

       Anlage B zur Handwerksordnung

      Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2):

      Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke

      Nr.

      1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

      2 Betonstein- und Terrazzohersteller

      3 Estrichleger

      4 Behälter- und Apparatebauer

      5 Uhrmacher

      6 Graveure

      7 Metallbildner

      8 Galvaniseure

      9 Metall- und Glockengießer

      10 Schneidwerkzeugmechaniker

      11 Gold- und Silberschmiede

      12 Parkettleger

      13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

      14 Modellbauer

      15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

      16 Holzbildhauer

      17 Böttcher

      18 Korb- und Flechtwerkgestalter

      19 Maßschneider

      20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

      21 Modisten

      22 (weggefallen)

      23 Segelmacher

      24 Kürschner

      25 Schuhmacher

      26 Sattler und Feintäschner

      27 Raumausstatter

      28 Müller

      29 Brauer und Mälzer

      30 Weinküfer

      31 Textilreiniger

      32 Wachszieher

      33 Gebäudereiniger

      34 Glasveredler

      35 Feinoptiker

      36 Glas- und Porzellanmaler

      37 Edelsteinschleifer und -graveure

      38 Fotografen

      39 Buchbinder

      40 Drucker

      41 Siebdrucker

      42 Flexografen

      43 Keramiker

      44 Orgel- und Harmoniumbauer

      45 Klavier- und Cembalobauer

      46 Handzuginstrumentenmacher

      47 Geigenbauer

      48 Bogenmacher

      49 Metallblasinstrumentenmacher

      50 Holzblasinstrumentenmacher

      51 Zupfinstrumentenmacher

      52 Vergolder

      53 Schilder-


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