Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов
das Los, sofern sich beide Vorsitzende nicht auf einen Spruch einigen können, welcher Vorsitzende den Ausschlag bei der Festlegung des Spruches gibt.
IV. Vermittlungsausschuss als „kirchliche Instanz“
Gemäß can. 1713 CIC ist es zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden. Der CIC endet mit den Worten im letzten can. 1752 mit dem Grundsatz: „das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss.“
Die erste Stufe des Vermittlungsausschusses, die in der AKO durch die Möglichkeit der zusätzlichen Anrufung des Vermittlungsausschusses und in den KODA-Ordnungen durch eine zweite Stufe des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung ergänzt worden ist, ist als typisch kirchlich anzusehen. Es wird versucht, die Konsensfindung durch die Beiziehung zusätzlicher Personen zu erleichtern. Entscheidende Instanz bleibt das Entsendegremium. Innerkirchlich war nur vorstellbar, dass bei Streitigkeiten, die nicht geklärt werden konnten, die kirchliche Autorität als höhere Instanz entscheidet; deshalb sollten zuvor aber möglichst viele Versuche der Konsensfindung gegangen werden. Aus dieser Sichtweise war auch das Rechtsinstrument des bischöflichen Notverordnungsrechtes geboren worden. Die Entscheidung einem von der kirchlichen Autorität unabhängigem Dritten zu übertragen, stand dagegen nicht im kirchlichen Fokus. Diesem kirchlichen Denken entspricht auch die Bildung eines Ältestenrates, der bei der Konsensfindung Hilfestellung geben soll.
Die Weiterentwicklung des Vermittlungsausschusses zu einer Schiedsstelle15, die in der Bayerischen Regional-KODA erstmalig Eingang in eine KODA-Ordnung gefunden hat, hat ihren Ursprung in der Erkenntnis, dass Beschäftigte ihrem kirchlichen Dienstgeber nicht in einem hierarchischen Verhältnis gegenüber stehen, sondern auf der Ebene des Arbeitsvertrages, also auf einer Ebene, in der beide gleichberechtigte Vertragspartner sind. Dem Schiedsverfahren lag der Gedanke zugrunde, dass eine dauerhafte Blockierung einer Regelung im Falle eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ausgeschlossen wird. Das KODA-System kennt weder die Kündigung einzelner Regelungen noch verfügt es über Mittel wie Streik und Aussperrung, um eine bestimmte Regelung zu erzwingen. Eine Zwangsschlichtung wurde damals nicht gewollt; sie widerspreche dem konsensualen integrativen System des Dritten Weges16, da die Entscheidung einer dritten Person übertragen werde. Man wollte das Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs eliminieren, da es die Gefahr nach sich ziehe, den Bischof als obersten Dienstgeber anzusehen und die bischöfliche Funktion des „Brückenbauers“ auszuhebeln. Die Vorsitzendenfrage wurde durch eine „Pool-Lösung“ geklärt, drei mögliche Vorsitzende waren von der KODA zu bestimmen, von denen einer im Einzelfall gewählt oder durch Los ermittelt wurde. Eine endgültige Regelung konnte erreicht werden, da bei der anschließenden Abstimmung in der KODA über die Entscheidung beide Vorsitzende der KODA an das Ergebnis gebunden wurden.
V. Problematik des bischöflichen Notverordnungsrechts
In einer Erweiterung einer in der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung gefundenen Lösung17 – bei Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses konnte ein abschließendes Schiedsverfahren erzwungen werden – wurde in der AKO auch eine Lösung für ein Schiedsverfahren gefunden. Bei diesen Novellierungen wurde deutlich, welche Probleme entstehen, wenn Diözesanbischofe einseitig in das Arbeitsvertragsrecht durch eigene Beschlüsse eingreifen.18 In Konsequenz führte die Entwicklung zur Abschaffung des sog. „Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs“ als bischöflichem Notverordnungsrecht. Der Diözesanbischof darf am Ende eines Vermittlungsverfahrens nicht in der Lage sein, einseitig eine Regelung zu setzen. So wurde das bischöfliche Notverordnungsrecht durch das BAG19 als unzulässig für die Ausgestaltung eines paritätischen Dritten Weges angesehen und ab 2012 aus den KODA-Ordnungen entfernt. Bis zu dieser Zeit stand es dem Diözesanbischof – auch im Bereich der AK – zu, im Falle eines gescheiterten Vermittlungsverfahrens eine eigene Regelung setzen zu können. Begründet wurde diese Möglichkeit zur einseitigen Festlegung einer arbeitsvertraglichen Norm mit der alleinigen bischöflichen Gesetzgebungsbefugnis des Diözesanbischofs. Verkannt wurde, dass im Arbeitsvertragsrecht nicht die hierarchische Ebene - Diözesanbischof und christifidelis – betroffen ist und damit auch nicht die bischöfliche Gesetzgebung zum Tragen kommt, sondern der in der arbeitsrechtlichen Kommission gefundene Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.20 Mit dieser Erkenntnis wurde bereits die Bedeutung des Vermittlungsausschusses für die Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes in den Vordergrund gerückt.
Das bischöfliche Notverordnungsrecht darf nicht mit dem sog. Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs verwechselt werden, am Ende eines Verfahrens einen Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft zu setzen; dieses Verfahren ist zulässig, ja sogar erforderlich, um eine Durchsetzbarkeit der AK- und KODA-Beschlüsse zu gewährleisten. Es führt in Konsequenz dazu, dass die kirchlichen Dienstgeber als kirchliche Normunterworfene durch bischöfliche Gesetzgebung verpflichtet werden, das in Kraft gesetzte KODA- bzw. AK-Recht zur Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse zu machen. Das Inkraftsetzungsrecht als bischöfliches Letztentscheidungsrecht ist deshalb beibehalten worden; jede von einer paritätischen Kommission erlassene Arbeitsvertragsregelung ist vom Diözesanbischof in seinem Amtsblatt zu promulgieren. Ein Einspruchsrecht des Diözesanbischofs besteht nur noch bei einem Widerspruch der von der KODA beschlossenen Regelung zur Glaubensund Sittenlehre und muss vom Bischof festgestellt werden; der Einspruch führt dazu, dass sich die Kommission erneut mit der Angelegenheit befassen muss. Welche Entscheidung sie dann trifft, bleibt wiederum ihr vorbehalten.
Mit dieser Form des Letztentscheidungsrechts wird die KODA-Ordnung der BAG-Vorgabe der kirchenrechtlichen Verbindlichkeit der Regelungen gerecht. So finden sich auch keine weiteren Einspruchsrechte des Diözesanbischofs in den Verfahrensordnungen des Dritten Weges.
VI. Die „Streikrechtsurteile‘“ des BAG und der Vermittlungsausschuss
Die Bedeutung des Vermittlungsausschusses wurde durch die Urteile des BAG vom 20.11.2012 zum Streikrecht in der Kirche grundlegend verändert. Mit diesen Urteilen wurde dem Vermittlungsausschuss im System des Dritten Weges eine qualifizierte Regelungskompetenz zugemessen.
1. Die BAG-Urteile
Das BAG hat am 20.11.2012 die sog. Streikrechtsurteile gefällt. In zwei Entscheidungen wurde die Zulässigkeit des Ausschlusses von Streik unter bestimmten Voraussetzungen in kirchlichen Eirichtungen bejaht. Dabei wurden zwei verschiedene Wege aufgezeigt, unter denen die Kirchen wählen können, damit ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren „streikfrei“ bleibt.
Im sog. Hamburger Fall wurde eine Entscheidung zu den sog. kirchengemäßen Tarifverträgen getroffen. Wenn sich die Kirche entscheidet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.21 Kirchengemäße Tarifverträge sind von den deutschen Bischöfen nicht zugelassen; damit kann dieses Instrument auch nicht von kirchlichen Rechtsträgern angewendet werden, die den Dritten Weg nicht beschreiten wollen und aus diesem Grund die Grundordnung gemäß § 2 Abs. 2 GrO nicht übernehmen.22
Beim Bielefelder Fall23 wurde die Unzulässigkeit von Streiks auch dann bejaht, wenn die Kirche die Arbeitsvertragsbedingungen auf ihrem kircheneigenen Dritten Weg ausgestaltet. Wenn eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren verfügt, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in paritätisch besetzten Kommissionen die Arbeitsbedingungen aushandeln und im Konfliktfall ein neutraler Schlichter eine letzte Entscheidung treffen kann, dürfen Gewerkschaften ebenfalls nicht zu einem Streik aufrufen.
Allerdings gab das BAG einige Vorgaben, die erforderlich sind, dass Streik bei Inanspruchnahme des Verfahrens des Dritten Weges nicht zulässig ist.24 Diese müssen für das