Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr.. Boris Dreyer

Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr. - Boris Dreyer


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durch Praetor

      um 300 v. Chr.

      3) lex Valeria de provocatione: Innerhalb des pomerium kann ein Todesurteil gegen Bürger nur durch die Volksversammlung erfolgen

      287 v. Chr.

      4) lex Hortensia de plebiscite: Plebiszite erhalten Gesetzeskraft

      b) Voraussetzungen

      Patrizier

      Die Vertreibung der etruskischen Könige um 500 v. Chr. hatte im sozialen und politischen Gefüge kaum Spuren hinterlassen. Das Patriziat im Senat, ursprünglich entstanden aus einheimischem und etruskischem Adel, war maßgeblich bei der Vertreibung beteiligt und sicherte sich ihre Privilegien.

      Doch die Privilegien der Adelsgeschlechter waren keineswegs gesichert. Im Volk (in der plebs) hatten sich dagegen einzelne Geschlechter längst (wenigstens wirtschaftlich) emanzipiert und warteten auf die Gelegenheit, ihre politischen Ambitionen zu verwirklichen.

      Plebejer

      Diese Gelegenheit bot sich anlässlich einer militärtechnischen Entwicklung, die in den griechischen Staaten bereits zu (verfassungs-)politischen Veränderungen geführt hatte. Der adlige Einzelkampf wurde obsolet, die rangierte Feldschlacht mit gegnerischen Heeren, die mit Schwerbewaffneten in festen Reihen (Hoplitenphalanx) gegeneinander aufmarschierten, war nunmehr modern. Dafür brauchte man weit mehr Kampfpersonal, als die Reihen der Patrizier stellen konnten. Die neuen Qualifikationskriterien bestanden besonders in der Fähigkeit, sich eine teure Rüstung zu finanzieren. Die reichen Plebejer waren dazu in der Lage, verlangten aber – ihrem Einsatz für die Gemeinschaft entsprechend – politische Rechte, denn sie waren es vor allem, die in den vorderen Reihen zusammen mit den Patriziern ihre Haut zu Markte trugen, während die hinteren Reihen mit dem ärmeren, daher geringer beziehungsweise kaum bewaffneten Volk „angefüllt“ wurden (daher plebs von plere = anfüllen, füllen). Aber auch sie hatten eine wichtige Aufgabe in der neuen Kampfformation (phalanx = Walze): Sie hatten von hinten auf die ersten Reihen zu „drücken“, um die gegnerische Phalanx aus dem Felde zu werfen. Auf nichts anderem beruhte die neue Kampfstrategie, die aber unbedingt die Beteiligung der männlichen Gesamtbevölkerung erforderte. Der alte Adel – in Rom die Patrizier – war aber dadurch nicht mehr der alleinige Verteidiger der Gemeinde. Die Legitimation ihrer Privilegien wankte. Soweit nahm Rom an den allgemeinen Entwicklungen der antiken städtischen Kultur, wenn auch verspätet, Anteil. Es gab aber auch Besonderheiten, die der römischen Gesellschaft ihr spezifisches Gepräge verliehen.

      c) Charakteristika der innerrömischen Auseinandersetzung

      Das führt uns zu den allgemeinen Charakteristika der Phase der Ständkämpfe, die über zwei Jahrhunderte andauerte:

      Patrizier geben nach

      Zwar sollte im Laufe der Ständekämpfe die absolute Macht der Patrizier, die sich durch ihr Geblütsrecht qualifizierten und als abgeschlossene „Klasse“ präsentierten, stark eingeschränkt werden, nicht jedoch wurden ihre Privilegien gänzlich in Frage gestellt: Immerhin hatten sie Erfolge vorzuweisen. Und sie gaben zur rechten Zeit nach, so dass es zu keiner Revolution kam, die immer mit einer Umwälzung der bestehenden Ordnung verbunden ist.

      Meritokratische Aristokratie

      Vielmehr entstand eine für Rom typische Form einer meritokratischen Aristokratie. In ihr behielten die „alten Eliten“, wenn auch am Ende nicht mehr alleine und unter denselben Bedingungen, das Regiment und die Kommandostellen, ohne dass dies gesetzlich gefordert war. Ihre Führung entsprach den allgemein anerkannten und tradierten römischen Wertevorstellungen, den mores maiorum.

      Reiche Plebejer

      Neu war, dass während dieser Zeit in die Führungsgruppe eine Reihe reicher Plebejer vorstieß, die aber mit den Patriziern – obgleich mit der Masse der ärmeren Plebejer im Rücken – die Auffassung vertraten, dass nur die besseren (das heißt reichen und adlig-angesehenen) Leute das soziale und politische Monopol behalten sollten. Der „klassische“ Zustand des sozialpolitischen Gefüges und der politischen Institutionen verlieh dann dieser Auffassung eine dauerhafte Grundlage, die letztlich auch noch in der Kaiserzeit bestand.

      d) Die erste Phase

      Gleichwohl war die sukzessive Aufgabe von einigen der patrizischen Privilegien durch die Plebs hart erkämpft. Zeitweilig herrschten bürgerkriegsähnliche Zustände.

      Patrizier wehren sich

      Die Patrizier gaben sich nicht geschlagen und wehrten sich gegen die Ansprüche der Plebejer: Sie sorgten für ein Verbot der Heirat zwischen plebejischen und patrizischen Geschlechtern. Weiter dehnten sie das imperium der obersten Magistrate, das ursprünglich Ausfluss königlicher Allgewalt über Leben und Tod der Mitbürger war, aus, indem sie ein umfassendes Züchtigungsrecht (coercitio) bis hin zur Todesstrafe ohne Gerichtsurteil beanspruchten.

      Kampfinstrumente der Plebs

      Dagegen organisierte sich die plebs, indem sie sich in außenpolitischen Notzeiten dem Kampf verweigerte oder ausmarschierte (secessio).

      Weiterhin schuf sich die plebs eine Standesorganisation, das concilium plebis, die Versammlung der Plebejer, die in „klassischer Zeit“ nach den lokalen tribus gegliedert war. Ursprünglich war die tribus die lateinische Bezeichnung für die in drei Stämme untergliederte Bürgerschaft, die unter etruskischer Ägide „zusammengesiedelt“ wurde (Synoikismos). In „klassischer Zeit“ bezeichnete man mit tribus spätestens seit 241 v. Chr. die 35 örtlichen Untergliederungen („Gemeinden“) – darunter 4 städtische und 31 ländliche –, in die jeder Bürger „eingeschrieben“ war. Abgestimmt wurde hier nach Körperschaften, wie es typisch war für die römischen Volksversammlungen, so dass jede tribus, unabhängig von der Kopfzahl, eine Stimme hatte.

      Volkstribun

      Die Plebejer schufen sich auch eine „Exekutive“ in Form eines tribunus plebis, eines Volkstribuns, dessen Durchsetzungskraft sich nach der faktischen Macht der in einheitlichem Willen handelnden plebs bemaß.

      Diese bekräftigte ihre Unterstützung durch einen Schwur. Der Volkstribun – der außerhalb des staatlichen Rechts stand – wurde unter göttlichen Schutz (sacrosanctitas) für seine Handlungen im Interesse der Mitglieder der plebs gegenüber den patrizischen Magistraten gestellt. Diese okkupierten und nur durch die Masse der plebs garantierten „Rechte“ wurden später unter den Begriffen ius auxilii und ius intercessionis als typische Gewalten eines Volkstribuns legalisiert. So konnten die Volkstribunen sogar Magistrate vor das concilium plebis als Gerichtshof bringen und aburteilen lassen.

      e) Erste Einigungen

      Patrizier geben nach

      Die Patrizier mussten dem Druck der Plebejer nachgeben (um 450 v. Chr.): das Eheverbot wurde aufgegeben. Konflikte brachen auch in der Frage der Rechtssicherheit aus. Ursprünglich war die Rechtssprechung ein Privileg der Patrizier.

      Die Zwölf Tafeln

      Die Kodifizierung der bestehenden Gesetze in den sogenannten 12 Tafeln, die durch ein Zehnmännerkollegium – der Überlieferung zufolge im Jahre 451 v. Chr. – aufgezeichnet wurden, führte zu einer Verobjektivierung der Rechtssprechung, da die Gesetze nunmehr allgemein zugänglich und damit der willkürlichen Anwendung (und Interpretation) der Patrizier enthoben waren.

      Als Vorbild für die Rechtskodifikation dienten die griechischen Gemeinden. Weniger war hierbei wohl Athen Orientierungspunkt, wie es in der Überlieferung geäußert wird. Die griechischen Städte Süditaliens, etwa Kyme, standen seit langem in intensivem Kontakt mit Rom. Ihr Einfluss liegt daher näher. Die 12 Tafeln blieben – obgleich zuletzt längst überholt – kanonisch bis zur Zeit Justinians (6. Jahrhundert n. Chr.) und waren obligatorischer Schulstoff.

      Lokale


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