Erfolgreich mit Compliance. Barbara Neiger

Erfolgreich mit Compliance - Barbara Neiger


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zu entwickeln.

      Risikosteuerung – Risiken können durch Unterlassen einer Geschäftsaktivität vermieden werden. In allen anderen Fällen werden Maßnahmen zur Verringerung zu setzen sein, sei es durch Kontrollen oder durch Übertragung (z.B. Versicherungen).

      1.4.4 Compliance-Management (CMS)

      Als drittes Instrument einer effizienten und effektiven Governance-Struktur ist ein Compliance-Management-System darauf ausgerichtet, die Einhaltung von gesetzlichen, regulatorischen oder freiwillig eingegangenen Verpflichtungen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Durch geeignete Maßnahmen sollen Nichteinhaltungen von Compliance-Verpflichtungen verhindert werden. Verstöße sind rechtzeitig zu erkennen sowie Maßnahmen zur Bereinigung der Situation zu setzen. Durch Verbesserungen und Anpassungen des CMS werden Wiederholungen von Verstößen vermieden und Compliance der Organisation in Bezug auf die Abwicklung ihre Geschäftstätigkeiten (wieder)hergestellt.

      Als Fazit ist festzuhalten, dass ein IKS, ein RMS und ein CMS Instrumente für eine effektive und effiziente Führung von Organisationen sind, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können bzw. sollten. Ein CMS unterstützt bei der Bewältigung von Compliance-

      Risiken und ist somit ein Teil des RMS. Die Bestimmung jener Compliance-Verpflichtungen, deren Einhaltung durch ein CMS und seine Maßnahmen zu gewährleisten ist, ergibt sich aus der Risikobewertung dieser Compliance-Verpflichtungen. Die Prinzipien eines Risikomanagements sind somit Teil eines wirksamen CMS. Compliance – als Organisationsziel – sicherzustellen, ist ein Kernelement eines IKS. Für seine Angemessenheit wird durch die Beurteilung der Gesamtrisikosituation einer Organisation vorgesorgt.

      1.5 ISO 37301 als Best-Practice-Ansatz für regelkonformes Verhalten

      Durch den systemorientierten Ansatz können in einem CMS nach ISO 37301 mehrere Compliance-Verpflichtungen zusammengefasst werden. Regelkonformes Verhalten wird in der Organisation unterstützt und gleichzeitig die Effizienz durch eine adäquate Allokation von Ressourcen gesteigert. Compliance-Management wird zur Unterstützung für eine nachhaltige Geschäftsentwicklung.

      Auf internationaler Ebene haben sich in einigen Ländern Regelungen etabliert, die Anforderungen an Compliance-Maßnahmen festlegen. Die Beurteilung der Effektivität dieser Maßnahmen kann einerseits die Strafbemessung beeinflussen. Der Nachweis, dass eine Organisation die gebotene Sorgfalt zur Verhinderung der Straftat angewendet hat, kann anderseits vor Strafverfolgung schützen. In Tabelle 1 werden drei Beispiele aufgezeigt, in denen Anforderungen an die Elemente einer wirksamen Compliance-Organisation bestimmt sind. Deren Wirksamkeit wird bei der Entscheidung über eine Strafverfolgung und/oder das Strafausmaß berücksichtigt.

      Tabelle 1

ISO 37301ItalienSpanienUS DOJ
Kapitel 4 Kontext der Organisation2.a Risikobewertung1. RisikobewertungI.A. Risikobewertung
1.d Proaktive Wachsamkeit
Kapitel 5Führung1.a Engagement der obersten Leitung1. Engagement und Handlung der obersten LeitungII.A. Engagement der Führungskräfte
1.a Einbeziehung des Aufsichtsgremiums2. Compliance-FunktionII.B. Autonomie & Ressourcen
2.e Sanktionen5. Sanktionen
Kapitel 6 Planung2. Geeignete VerfahrenI.B. Politiken & Verfahren
Kapitel 7Unterstützung2.b Schulungen3. SchulungenI.C. Schulungen
2.c Geeignete Ressourcen5. SanktionenII.C. Anreize und Disziplinarmaßnahmen
2.e Sanktionen
Kapitel 8Betrieb2.b Interne Verfahren3. Finanzielle KontrollenI.B. Politiken & Verfahren
2.d Äußern von Bedenken4. Äußern von BedenkenI.D. Vertrauliche Berichtsstruktur
I.D. Untersuchungsprozess
I.E. Drittparteien Mgt.
I.F. Mergers & Acquisitions
III.B. Untersuchung von Fehlverhalten
Kapitel 9Leistungsbeurteilung6. Kontrolle der UmsetzungIII.A. Regelmäßige Tests und Überprüfungen
Kapitel 10Kontinuierliche VerbesserungIII.A. Ständige Verbesserung
III.B Untersuchung von Fehlverhalten

      Gemäß dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 231 (2001) kann eine Organisation von der Haftung befreit werden, wenn sie u.a. nachweist, dass wirksame und spezifische interne Compliance-Maßnahmen ergriffen wurden. In Spanien etablierte die Änderung des Strafgesetzbuchs (2015) die Befreiung von der strafrechtlichen Haftung für juristische Personen, die eine wirksame Umsetzung eines Verbrechensverhütungs- oder Compliance-Programms nachweisen können.


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