Erfolgreich mit Compliance. Barbara Neiger

Erfolgreich mit Compliance - Barbara Neiger


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US-Justizministeriums (Kriminalabteilung, Juni 2020) zur Evaluierung von Corporate-Compliance-Programmen soll Staatsanwälte bei der Bewertung dieser Faktoren unterstützen.

Kriminalabteilung des US-JustizministeriumsElemente ISO 37301
Evaluierung des Corporate-Compliance-Programms / Juni 2020Kapitel
I. Ist das Corporate-Compliance-Programm gut konzipiert?
I.A.Risikobewertung4.1 Kontext der Organisation, 4.6 Compliance-Risiko; 7.2.2 Beschäftigungsverfahren
I.B.Richtlinien und Verfahren6. Planung; 8.1/2 Operative Maßnahmen; 9.1-9.3 Überwachung
I.C.Schulung und Kommunikation7.2. Kompetenz und Schulung, 7.3 Bewusstsein, 7.4 Kommunikation
I.D.Vertrauliche Berichtsstruktur und Untersuchungsprozess8.3 Bedenken äußern; 8.4 Untersuchungsprozess
I.E.Verwaltung durch Dritte8.1 & 8.2 Ausgelagerte Prozesse/Due Diligence
I.F.Mergers & Acquisitions (M&A)8.1 & 8.2 Ausgelagerte Prozesse/Due Diligence
II. Ist das Compliance-Programm des Unternehmens angemessen ausgestattet und befähigt, effektiv zu funktionieren?
II.AEngagement des Senior und Minor Middle Management5.1 Führung und Engagement, 5.2 Compliance-Politik; 5.3 Verantwortlichkeiten Führungskräfte
II.B.Autonomie und Ressourcen5.3. Compliance-Funktion; 7.1 Ressourcen
II.CAnreize und Disziplinarmaßnahmen7.3 Bewusstsein
III. Funktioniert das Corporate-Compliance-Programm in der Praxis?
III.AKontinuierliche Verbesserung, regelmäßige Tests und Überprüfung9.1 Überwachung, 9.2 Internes Audit, 9.4 Überprüfung oberste Leitung (Aufsichtsgremium)
III.BUntersuchung von Fehlverhalten8.4 Untersuchungsprozess
III.C.Analyse und Behebung von zugrunde liegendem Fehlverhalten8.4 Untersuchungsprozess; 10.1 Kontinuierliche Verbesserung

      ISO Standards werden im internationalen Kontext von Anwendern für Anwender entwickelt. Dieser Ansatz ermöglicht die Position von ISO Standards als unparteiisches Best-Practice-Instrument. Aufgrund der ähnlich weitreichenden Bedeutung wie die DOJ-Richtlinien zur Bewertung der Wirksamkeit eines Compliance-Programmes werden in der nachfolgenden Tabelle 3 die Richtlinien der Weltbankgruppe an ein wirksames Compliance-Programm dargestellt und den Elementen der ISO 37301 gegenübergestellt.

      Tabelle 3

Die WeltbankgruppeElemente ISO 37301
Die Integritäts-Compliance-RichtlinienKapitel
1Einfordern von regelkonformem Verhalten5.2 Compliance-Politk
2Verantwortung5.1 Führung & Engagement, 5.3 Rollen & Verantwortung
3Programminitiierung, Risikobewertung und Überprüfung4.6 Compliance-Risikobewertung; 6. Planung; 9. Leistungsbeurteilung
4Interne Richtlinien5.3 Compliance-Funktion, 7.1 Ressourcen
5Richtlinien zu Geschäftspartnern8.1 & 8.2 Betriebliche Kontrollen und Verfahren
6Interne Kontrollen8.1 & 8.2 Betriebliche Kontrollen und Verfahren
7Schulung & Kommunikation7.2 Kompetenz und Ausbildung, 7.4 Kommunikation
8Anreize7.3 Bewusstsein
9Berichterstattung8.3 Äußern von Bedenken
10Fehlverhalten beheben8.4 Untersuchungsprozess
11Kollektive Maßnahmen4.2 Interessierte Parteien

      Das Sanktionssystem der Weltbankgruppe (WBG) soll sicherstellen, dass Entwicklungsfinanzierungen in WBG-Operationen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Der zweistufige Prozess soll sowohl künftiges Fehlverhalten verhindern als auch die Rehabilitation der Sanktionsparteien fördern. Die häufigste Sanktion ist es, eine sanktionierte Partei für einen Mindestzeitraum vom Zugang zu WBG-Finanzierungen auszuschließen (Debarment). Für eine Aufhebung des Ausschlusses ist die Umsetzung eines wirksamen Compliance-Programmes erforderlich.

      1Vgl. Herbst/Readett 1989, S.219

      2Vgl. Hauschka 2010, S.3

      3Vgl. Zeder 2006, S.3

      4Vgl. Ibid., S.9

      5BGBl III 136/2009 idgF

      6Vgl. Zeder 2006, S.9-13

      7http://www.fatf-gafi.org/ (Stand 05.03.2021)

      8https://treaties.un.org/doc/db/Terrorism/english-18-11.pdf (Stand 05.03.2021)

      9https://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CAC/ (Stand 05.03.2021)

      10Vgl. Zeder 2006, S.226ff., https://www.jonesday.com/en/insights/2020/12/2020-crossborder-corporate-criminal-liability-survey (Stand 04.03.2021)

      11BGBl I 151/2005 idgF

      12Anerkannte Religionsgesellschaften sind für alle nicht die Seelsorge betreffenden Handlungen haftbar, wie z.B. im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder gemeinnützigen (= humanitäre) Tätigkeiten.

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