Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke
des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt; Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.“[5] Notwendige Voraussetzung eines derartigen Vorgehens gem. § 88 VwGO ist allerdings stets, dass das auf diese Weise erzielte Ergebnis dem vom Kläger in erkennbarer Weise verfolgten Rechtsschutzziel entspricht und von diesem insbesondere nicht bewusst ausgeschlossen wurde. In der Praxis hat bei unklaren Anträgen das Gericht auf eine Erläuterung hinzuwirken, § 86 Abs. 3 VwGO.
Anmerkungen
Hierzu sowie zu weiteren derartigen Situationen siehe Bülter Verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse im Assessorexamen Rn. 267 ff.; Jansen/Wesseling JuS 2009, 32 (34 f.); Ramsauer/Lambiris/Kappet Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Rn. 8.12 f. Zum gesamten Folgenden siehe BVerwG SächsVBl 2015, 164; Decker in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG § 88 VwGO Rn. 1, 3; Kopp/Schenke VwGO § 88 Rn. 1 ff., 6 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 42a.
Kugele VwGO § 88 Rn. 3.
BVerfG NVwZ 2016, 238 (241) m.w.N.
Die Übergänge zwischen Auslegung (Ermittlung des vom Kläger tatsächlich verfolgten Zwecks – unabhängig von der gewählten Formulierung) und Umdeutung (Ermittlung des hypothetischen Willens des Klägers, wenn Ersterer in der vom Letzteren vorgesehenen Weise nicht zu erreichen ist) sind fließend. Beispiele hierzu bei Seibert JuS 2017, 122 (123); Wienbracke VR 2015, 93 (95).
BVerwG SächsVBl 2015, 164 (165) m.w.N.
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