Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke

Verwaltungsprozessrecht - Mike Wienbracke


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[1]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe BVerfGE 84, 188; 87, 331; 103, 44; BVerfG NJW 2013, 1293; NVwZ 2016, 238; Hufen Verwaltungsprozessrecht §§ 35, 36 Rn. 32 ff.; Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 25 Rn. 28; Kopp/Schenke VwGO § 96 Rn. 1, § 108 Rn. 1 f.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 18 ff., 1101, 1111 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 514 ff.; 537 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 87 ff., 558 ff., 593, 633 ff.

       [2]

      Der Verfahrensfairness dient u.a. § 54 VwGO (i.V.m. §§ 41–49 ZPO), der die Unparteilichkeit des Richters sicherstellen soll.

       [3]

      Danach gilt: „Da mihi factum – dabo tibi ius“ (lat.: „Gib Du mir die Tatsache – ich werde Dir das [daraus folgende] Recht geben“).

       [4]

      Anders als im Zivilprozess (§§ 330 ff. ZPO) gibt es im Verwaltungsprozess daher insbesondere kein Versäumnisurteil, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Siehe aber Rn. 624 zur Glaubhaftmachung.

       [5]

      BVerwG NVwZ 2014, 1666 (1669). Zur Normbegünstigungstheorie siehe Rn. 19 in der 1. Auflage.

       [6]

      Jacob JuS 2011, 511 (512).

       [7]

      Gegenmodell: Schriftliches Verfahren mit Entscheidung nach Aktenlage.

       [8]

      Siehe allerdings auch § 96 Abs. 2 VwGO und vgl. §§ 87 Abs. 3, 87a Abs. 2, 3 VwGO.

       [9]

      Vgl. BT-Drucks. 18/12591, S. 14 ff.

       [10]

      Ob der seinem Wortlaut nach allein Gehörsverletzungen erfassende § 152a VwGO auf die Verletzung anderer verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensgarantien analoge Anwendung findet, ist str., siehe Kaufmann in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 152a Rn. 2, 25 ff. m.w.N.

      1. Teil Einleitung › E. Entscheidung des Gerichts

      1. Teil EinleitungE. Entscheidung des Gerichts › I. Entscheidungsformen des Gerichts

      26

      1. Teil EinleitungE. Entscheidung des Gerichts › II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils

      27

      28

Klägers,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] –
gegen
die Stadt [Name],
vertreten durch den Oberbürgermeister [Adresse]
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] –
(ggf.: „beigeladen: [Name, Adresse]) (ggf.: „beteiligt: Der Vertreter des Öffentlichen Interesses bei dem Verwaltungsgericht [Ort]“)
wegen [Betreff]
am [Datum]
für Recht erkannt:

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