Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke
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Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe BVerfGE 84, 188; 87, 331; 103, 44; BVerfG NJW 2013, 1293; NVwZ 2016, 238; Hufen Verwaltungsprozessrecht §§ 35, 36 Rn. 32 ff.; Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 25 Rn. 28; Kopp/Schenke VwGO § 96 Rn. 1, § 108 Rn. 1 f.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 18 ff., 1101, 1111 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 514 ff.; 537 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 87 ff., 558 ff., 593, 633 ff.
Der Verfahrensfairness dient u.a. § 54 VwGO (i.V.m. §§ 41–49 ZPO), der die Unparteilichkeit des Richters sicherstellen soll.
Danach gilt: „Da mihi factum – dabo tibi ius“ (lat.: „Gib Du mir die Tatsache – ich werde Dir das [daraus folgende] Recht geben“).
Anders als im Zivilprozess (§§ 330 ff. ZPO) gibt es im Verwaltungsprozess daher insbesondere kein Versäumnisurteil, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Siehe aber Rn. 624 zur Glaubhaftmachung.
BVerwG NVwZ 2014, 1666 (1669). Zur Normbegünstigungstheorie siehe Rn. 19 in der 1. Auflage.
Jacob JuS 2011, 511 (512).
Gegenmodell: Schriftliches Verfahren mit Entscheidung nach Aktenlage.
Siehe allerdings auch § 96 Abs. 2 VwGO und vgl. §§ 87 Abs. 3, 87a Abs. 2, 3 VwGO.
Vgl. BT-Drucks. 18/12591, S. 14 ff.
Ob der seinem Wortlaut nach allein Gehörsverletzungen erfassende § 152a VwGO auf die Verletzung anderer verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensgarantien analoge Anwendung findet, ist str., siehe Kaufmann in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 152a Rn. 2, 25 ff. m.w.N.
1. Teil Einleitung › E. Entscheidung des Gerichts
E. Entscheidung des Gerichts
1. Teil Einleitung › E. Entscheidung des Gerichts › I. Entscheidungsformen des Gerichts
I. Entscheidungsformen des Gerichts
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Seinen Abschluss findet der unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensgrundsätze (Rn. 18 ff.) durchgeführte Verwaltungsprozess regelmäßig mit dem Urteil[1] des Gerichts, vgl. § 107 VwGO. Abweichend hiervon sieht § 84 Abs. 1 VwGO aus Vereinfachungsgründen (keine mündliche Verhandlung) die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (z.B. §§ 80 Abs. 7 S. 1, 123 Abs. 4 VwGO; Rn. 587, 630) entscheidet das Gericht durch Beschluss, vgl. § 122 VwGO.
1. Teil Einleitung › E. Entscheidung des Gerichts › II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils
II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils
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Form, Inhalt und Aufbau des in deutscher Sprache (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG) abzufassenden Urteils als „Regelentscheidungsform des Verwaltungsprozesses“[2] ergeben sich v.a. aus § 117 VwGO. Das Rubrum (Urteilskopf; § 117 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) eines verwaltungsgerichtlichen Urteils lässt sich in etwa wie folgt darstellen:[3]
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Aktenzeichen[4] | |
VERWALTUNGSGERICHT [Ort] Im Namen des Volkes Urteil[5] | |
In dem Verwaltungsrechtsstreit[6] des [Name, Beruf, Adresse], | |
Klägers, | |
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] – | |
gegen | |
die Stadt [Name], | |
vertreten durch den Oberbürgermeister [Adresse] | |
Beklagte, | |
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] – | |
(ggf.: „beigeladen: [Name, Adresse]) (ggf.: „beteiligt: Der Vertreter des Öffentlichen Interesses bei dem Verwaltungsgericht [Ort]“) | |
wegen [Betreff] | |
hat die [Zahl]. Kammer des Verwaltungsgerichts [Ort] auf die mündliche Verhandlung vom [Datum][7] durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [Name], die Richter am Verwaltungsgericht[8] [Name] und [Name] sowie die ehrenamtlichen Richter [Name] und [Name] | |
am [Datum] | |
für Recht erkannt: |
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Unmittelbar an das Rubrum schließt sich gem. § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Urteilsformel[9] (Tenor) an, welche neben dem (Haupt-)Ausspruch zur Sache auch noch die (Neben-)Entscheidungen über die Kosten (§ 161 Abs. 1 VwGO), zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO) und ggf. über die Zulassung eines Rechtsmittels (§§ 124, 124a Abs. 1, 132, 135 f. VwGO; Rn.