Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke
„Question“ gestellten spezifischen Fragen.
Auf diese – erst einmal zeitaufwändige Weise – haben Sie nun eine aussagekräftige Sammlung wesentlicher Inhalte, die Sie möglichst gut auffindbar in Aktenordnern oder auf Karteikarten für die spätere Verwendung dokumentieren können. In der Vorbereitung der Prüfungen und Arbeitsgruppensitzungen können Sie gezielter darauf zurückgreifen.
Review – Wiederholen Sie den gesamten Text mündlich!
Jetzt kommt die Zusammenschau in einer mündlichen Wiederholung. Gehen Sie dafür noch einmal alle Überschriften, Gliederungen, Hervorhebungen und Notizen (zügig) durch, um gut auf Ihre mündliche Nacherzählung vorbereitet zu sein. Stellen Sie sich nun mündlich die wesentlichen Aussagen des Textes vor. Sie können dabei auch Vergleiche, Querverbindungen zu anderen Texten oder ähnlichen Theorien herstellen.
Üben Sie die SQ3R Methode!
Erarbeiten Sie jetzt einen einfachen nicht allzu langen Text nach der SQ3R Methode. Sie werden bei häufigerer Anwendung merken, dass diese Arbeitstechnik genial einfach ist, dank Robinson.
Survey Erforschen, Überblick gewinnen: Titel, Kapitel, Überschriften, Zusammenfassungen |
Question Fragen stellen: Was weiß ich bislang zum Thema, Autor? Was möchte ich gerne wissen? |
Read Langsames Lesen des Textes/Abschnitts mit Hervorhebungen und Bemerkungen |
Recall Wiederholen und schriftliches Zusammenfassen der wichtigsten Inhalte mit eigenen Formulierungen |
Review Nacherzählen und Wiederholen des gesamten Textes mit Querverbindungen, Kritik |
Die SQ3R Methode hilft vor allem beim Erlernen von Zusammenhangswissen.
Wiederholen Sie auch Ihr Faktenwissen (z.B. Definitionen) mit System!
Sie kennen vom Vokabellernen vielleicht, dass es für einen aktiven Wortschatz besonders günstig ist, Vokabeln nach individueller Schwierigkeit z.B. auf Karteikarten zu lernen und nicht nach Kapiteln. Erstellen Sie sich analog eine differenzierte Lernkartei für Definitionen, die Sie so regelmäßig wiederholen können. Vielleicht eignet sich das grundlegende Wiederholungssystem auch für Schemata. Probieren Sie es aus!
• | Jede neue Definition wird auf eine kleine Karteikarte (ca. 7 x 10 cm) geschrieben. Auf der einen Seite ist der Begriff, auf der anderen Seite die Definition. |
• | Je nach subjektiv empfundener Schwierigkeit werden die Karten in fünf unterschiedliche Pakete eingeteilt. |
• | Nehmen Sie einen Karteikasten mit fünf möglichst unterschiedlich großen Fächern. |
• | Die schwierigsten Karten kommen in das kleinste, die leichtesten in das größte Fach. Sie brauchen auf jeden Fall fünf unterschiedlich schwierige Karteipakete (können auch nummeriert sein). |
• | Täglich werden zehn Definitionen wiederholt, indem aus jedem Fach zwei Karten vom Anfang des Stapels abgefragt werden. |
• | Wird die Definition gut beherrscht, so wandert sie nach hinten in das nächst größere (leichtere) Fach. |
• | Die schlecht beherrschten Definitionen wandern ins nächst schmalere (schwierigere) Fach. |
• | „Mittelprächtig“ beherrschte bleiben im gleichen Fach, wandern jedoch wieder ans Ende des Stapels. |
Auf diese Weise wiederholen Sie die noch nicht erlernten Definitionen häufiger. Wenn Sie täglich konsequent zehn Definitionen in zehn Minuten wiederholen würden, hätten Sie in einem Vierteljahr ca. 900 Definitionen präsent.
Online-Wissens-Check statt Karteikasten!
Alternativ hierzu können Sie auch den zu diesem Skript gehörenden kostenlosen Online-Wissens-Check nutzen. Dabei nutzen Sie gleich mehrere „Lernkanäle“. Sie beantworten einfach die dort gestellten Wiederholungsfragen, erhalten direktes feedback zum Wissensstand und sehen tagesaktuell Ihren individuellen Lernfortschritt. Einfach anmelden unter www.juracademy.de/skripte/login. Den user code finden Sie auf der Codeseite nach dem Vorwort zu diesem Skript.
1. Teil Einleitung
Inhaltsverzeichnis
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Im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ (Rn. 22, 38) wurde dargestellt, über welche Handlungsmöglichkeiten die Verwaltung verfügt. Hat die Verwaltung von einer dieser Möglichkeiten im konkreten Fall Gebrauch gemacht, so muss die betreffende Verwaltungsmaßnahme (z.B. Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG) nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Einklang mit „Gesetz und Recht“ stehen; insbesondere darf sie den Bürger nicht in dessen (subjektiven) Rechten verletzen. Ob dies der Fall ist, kann der Betroffene durch die entsprechenden Kontrollinstanzen – namentlich die Verwaltungsgerichte – überprüfen lassen.[1]
Anmerkungen
Vgl. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 3, 5, 7.
1. Teil Einleitung › A. Rechtsbehelfe
A. Rechtsbehelfe
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Die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung eingeräumten Befugnisse, in