Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler


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zwischen einer Investition im Inland und einer Investition im Ausland) sich häufig bereits ohne Berücksichtigung der steuerlichen Effekte unterscheiden.

      Beispiel:

      Die Investition A weist einen Einzahlungsüberschuss von 100 aus. Nach Abzug von Ertragsteuern von 40% (= 40) verbleibt ein Einzahlungsüberschuss von 60. Bei der Investition B unterliegt der Einzahlungsüberschuss von 70 nur einer 20%igen Besteuerung. Damit ergibt sich ein Netto-Einzahlungsüberschuss von 56 (= 70 – 20%×70 = 70 – 14). Bei der Investition B sind zwar nur Ertragsteuern von 14 (anstatt von 40 bei der Investition A) zu bezahlen. Aufgrund des deutlich höheren Einzahlungsüberschusses vor Steuern (100 gegenüber 70) verfügt der Investor bei Investition A nach Steuern dennoch über mehr finanzielle Mittel. Der ohne Einbezug der Steuern für die Investition A bestehende Vorteil von 30 (= 100 – 70) wird durch diese um 26 (= 40 – 14) lediglich auf 4 (= 60 – 56) abgeschwächt. Es kommt allerdings nicht zu einer Umkehrung der Vorteilhaftigkeitsaussage.

Investition A Investition B
Einzahlungsüberschuss vor Steuern (Bruttoüberschuss) 100 70
Steuern (40% bzw 20%) 40 14
= Einzahlungsüberschuss nach Steuern (Nettoüberschuss) 60 56
Reihung bei Maximierung der Netto-Einzahlungsüberschüsse 1 2
Reihung bei Minimierung der zu zahlenden Steuern 2 1

      Das Zielkriterium „Steuern → min“ führt nur dann zu keiner Fehlentscheidung, wenn bei allen Handlungsalternativen die Einzahlungsüberschüsse vor Steuern gleich sind. In diesem Fall spricht man von relativer Steuerminimierung.

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      Das Ziel einer absoluten Steuerminimierung „Steuern → min“ ohne Geltung der Nebenbedingung, dass bei allen Alternativen vor Steuern die Einzahlungsüberschüsse gleich sind, ist offensichtlich nicht sachgerecht. Konsequent umgesetzt würde diese Zielvorgabe dazu führen, dass der Entscheidungsträger jegliche unternehmerische Aktivität einstellt: Wer kein Einkommen erzielt, kein Vermögen besitzt und nichts konsumiert, zahlt auch keine Steuern.

      Erster Teil Steuern als Bestandteil des Zielsystems › Zweiter Abschnitt Begründung für den Einbezug der Steuern

      Zweiter Abschnitt Begründung für den Einbezug der Steuern

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      (1) Materielle Begründung: Die materielle Begründung für den Einbezug von Steuern liegt darin, dass die vom Entscheidungsträger zu zahlenden Steuern Einfluss auf das Gewinnziel haben. Der Begriff „Gewinn“ ist in der Betriebswirtschaftslehre allerdings nicht eindeutig definiert. Ausgangspunkt bilden die Bedürfnisse des Entscheidungsträgers. Er kann entweder vorgeben,

seine Entnahmen für Konsumausgaben (Einkommensstreben),
sein Vermögen (Vermögensstreben) oder
die Kombination von Entnahmen für Konsumausgaben und Besitz von Vermögensgegenständen (Wohlstandsstreben)

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      (2) Formelle Begründung: Die formelle Begründung für den Einbezug von Steuern resultiert daraus, dass für betriebswirtschaftliche Entscheidungen nicht nur auf die absolute Höhe der zu zahlenden Steuern abzustellen ist, sondern auch darauf, ob sich die Steuerzahlungen bei den zu beurteilenden Investitionen unterscheiden. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:

Indifferenzbedingung: Ändert sich durch die Besteuerung die Reihenfolge der Alternativen, maW fällt die Entscheidung bei Einbezug der Besteuerung anders aus als ohne Betrachtung der steuerlichen Effekte?
Realisierungsbedingung: Kann eine Alternative auch unter Beachtung der steuerlichen Effekte durchgeführt werden?

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      (a) zur Indifferenzbedingung: Bei der Prüfung, ob es durch die Besteuerung zu einer Änderung der Vorteilhaftigkeitsreihenfolge kommt, sind zwei Grundformen zu unterscheiden:

Ist die Höhe der Steuerschuld unabhängig davon, welche der Alternativen umgesetzt wird, sind Steuern zwar eine wichtige Zielgröße, aber wie fixe Kosten für die Entscheidung irrelevant. Die Unabhängigkeit der Steuern von unternehmerischen Entscheidungen ist im strengen Sinn nur bei Kopfsteuern (und unter Vernachlässigung der Ungewissheit) gegeben. Obwohl nahezu jede unternehmerische Entscheidung die zu zahlenden Steuern beeinflusst, bleiben sie aufgrund von Informationsproblemen (Welche steuerlichen Effekte treten auf?) bzw von Zurechnungsproblemen (Welcher Teil der von einem Unternehmen insgesamt zu zahlenden Steuern ist durch die zu treffende Entscheidung verursacht?) unberücksichtigt. In diesen Fällen handelt es sich um eine faktische Irrelevanz der Besteuerung. Derartige Vereinfachungen sind allerdings nur bei Entscheidungen mit kurzfristigem Charakter oder von geringer Bedeutung zu empfehlen.
Besteht eine Abhängigkeit der Steuerzahlungen vom Zielerreichungsgrad, sind Steuern dann entscheidungsneutral, wenn sie direkt an die Zielgröße des Unternehmers (Entnahmen oder Vermögen) anknüpfen. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen weichen allerdings regelmäßig von den betriebswirtschaftlichen Zielgrößen ab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Entscheidungen auf zu erwartenden Größen beruhen (ex-ante Betrachtung), während die Besteuerung an die tatsächlich realisierten Ergebnisse anknüpft (ex-post Betrachtung).

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      (b) zur Realisierungsbedingung: Die Durchführung einer Alternative kann

zum einen an Liquiditätsengpässen (die Steuerzahlungen werden vor dem Eintreten der Einzahlungsüberschüsse fällig und es besteht keine Möglichkeit, die Steuerschuld zu finanzieren), oder
zum anderen daran scheitern, dass die Summe der zu zahlenden Steuern die Summe der Einzahlungsüberschüsse übersteigt (so zB bei geringen Gewinnen, aber relativ hohen Substanzsteuern).

      Da


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