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Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn. 343) angesprochen.
Zur Zielgröße der Steuerplanung siehe Erster Teil, Erster Abschnitt, Rn. 1.
Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind zusätzlich die beiden Zuschlagsteuern zu berücksichtigen. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht getrennt ausgewiesen.
Da das Geschäftsführungsgehalt an den Gesellschafter ausgezahlt wird, entfällt für diese Einkünfte die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.
Zu den Voraussetzungen und zur steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt, Kapitel G. I.
Optiert der Gesellschafter bei der Besteuerung von Dividenden zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (unternehmerische Beteiligung, § 32d Abs. 2 Nr 3 EStG), liegt der Grenzwert, ab dem Geschäftsführungsverträge vorteilhaft werden, bei 307% (Einkommensteuersatz 45%) bzw bei 238% (Einkommensteuersatz 42%).
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