Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler
über die Be- oder Entlastung, die durch eine betriebswirtschaftliche Größe verursacht wird.[2] Diese Zielsetzung bedingt ein mehrstufiges Verfahren:
1. Schritt: |
Die juristisch definierten Bemessungsgrundlagen der verschiedenen Steuerarten sind nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu zerlegen (Gewinnung von Bemessungsgrundlagenteilen).
Abb. 2.2:
Grundstruktur der Teilsteuerrechnung[3]
|
2. Schritt: | Für jede Steuerart ist eine Grundgleichung aufzustellen, in der die juristischen Bemessungsgrundlagen durch die im ersten Schritt gewonnenen betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile ausgedrückt werden. |
3. Schritt: | Die Zusammenfassung der Grundgleichungen ergibt die Gleichung für die Gesamtsteuerbelastung. |
4. Schritt: | Die Gesamtsteuergleichung ist nach den im ersten Schritt gewonnenen betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteilen zu ordnen. Aus den Summen, Differenzen und Produkten der einzelnen Steuersätze sind die Teilsteuersätze (Multifaktoren) zu berechnen, die die effektive Be- oder Entlastung einer betriebswirtschaftlichen Größe repräsentieren. |
5. Schritt: | Durch Multiplikation des Bemessungsgrundlagenteils mit dem Teilsteuersatz erhält man den Teil der Gesamtsteuerbelastung, der auf die betrachtete betriebswirtschaftliche Größe entfällt. Diese „Teilsteuern“ lassen sich zur Gesamtsteuerbelastung addieren. |
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Vierter Abschnitt Beispiel zur Demonstration der Vorgehensweise
Vierter Abschnitt Beispiel zur Demonstration der Vorgehensweise
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Vierter Abschnitt Beispiel zur Demonstration der Vorgehensweise › A. Daten
A. Daten
15
Die rechnerische Erfassung der Beziehungen zwischen den Steuerarten durch die Veranlagungssimulation und die Teilsteuerrechnung werden anhand eines einfachen Beispiels demonstriert, bei dem die effektive Belastung von Ertrag und Substanz einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der laufenden Besteuerung quantifiziert wird.
Eine Kapitalgesellschaft erzielt vor Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abziehbaren Steuerarten steuerpflichtige Einkünfte von 100 000 €. Der Grundsteuerwert beläuft sich auf 2 000 000 €. Die Gemeinde setzt den Hebesatz der Grundsteuer auf 420% und den der Gewerbesteuer auf 400% fest. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%, der Steuersatz des Solidaritätszuschlags 5,5%. Freibeträge und -grenzen sowie die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters bleiben unberücksichtigt.
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Vierter Abschnitt Beispiel zur Demonstration der Vorgehensweise › B. Berechnung der Gesamtsteuerbelastung durch Simulation der Veranlagung
B. Berechnung der Gesamtsteuerbelastung durch Simulation der Veranlagung
16
Im Beispiel sind für die einzelnen Steuerarten folgende Berechnungen vorzunehmen:
(1) Grundsteuer (GrSt)
Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1 GrStG) | 2 000 000 € | |
× | Steuermesszahl (§ 15 Abs. 1 Nr 2 GrStG) | 0,34‰ |
= | Steuermessbetrag (§ 13 Abs. 1 iVm § 16 GrStG) | 680 € |
× | Hebesatz der Grundsteuer (§ 25 GrStG) | 420% |
= | Grundsteuer | 2 856 € |
(2) Gewerbesteuer (GewSt)
Gewinn vor Steuern | 100 000 € | |
– | Grundsteuer (§ 4 Abs. 4 EStG) | 2 856 € |
= | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG iVm § 15 EStG) | 97 144 € |
– | pauschale Kürzung für Grundstückserträge (§ 9 Nr 1 S. 1 GewStG) 0,11% × 2 000 000 € | 2 200 € |
= | Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) | 94 944 € |
× | Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) | 3,5% |
= | Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 1 iVm § 14 GewStG) | 3 323 € |
× | Hebesatz der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) | 400% |
= | Gewerbesteuer | 13 292 € |
(3) Körperschaftsteuer (KSt)
Gewinn vor Steuern | 100 000 € | |
– | Grundsteuer (§ 4 Abs. 4 EStG) | 2 856 € |
= | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 KStG iVm § 15 EStG) | 97 144 € |
× | Steuersatz der Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) | 15% |
= | Körperschaftsteuer | 14 572 € |
(4) Solidaritätszuschlag (SolZ)
festzusetzende Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 SolZG) | 14 572 € | |
× | Steuersatz des Solidaritätszuschlags (§ 4 SolZG) | 5,5% |