Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
(Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, S. 800. Ausf Hecker, Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht, 2007, S. 132 ff; zur Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsverfassung Ruffert, AöR 134 (2009), 197 ff.
BVerfGE 4, 7. Bestätigt wurde diese Auffassung 1976 im Mitbestimmungsurteil, BVerfGE 50, 290. S. zum Folgenden auch Frotscher/Kramer, Rn 30 ff; Schliesky, S. 18 ff. Eine eindeutige Aussage fand sich lediglich in Art. 1 Abs. 3 des Vertrages über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der ehemaligen DDR vom 18. Mai 1990, in dem die soziale Marktwirtschaft als Grundlage der Wirtschaftsordnung des wiedervereinigten Deutschlands gesetzlich statuiert wird, s. unten Rn 700; Schmidt-Preuß, DVBl 1993, 236.
Grundlegend Nipperdey, Die soziale Marktwirtschaft in der Verfassung der Bundesrepublik, 1954; ders., Soziale Marktwirtschaft und GG, 2. Aufl. 1961. In abgeschwächter Form auch Rupp, GG und „Wirtschaftsverfassung“, 1974, S. 20 f; aus jüngerer Zeit Bleckmann, JuS 1991, 536, 539. Sodan, DÖV 2000, 361 will dem GG wenigstens in einer Gesamtschau einen „Vorrang der Privatheit“ entnehmen.
BVerfGE 4, 7, 17 f.
BVerfGE 4, 7, 17 f; ähnlich BVerfGE 7, 377, 400; 50, 290, 338. Zum Begriff der wirtschaftspolitischen Neutralität ausf Badura, FS Stern (1997), 409, 415.
Friauf, DÖV 1976, 624.
Anders nur Abendroth, Das Grundgesetz, 6. Aufl. 1976, S. 69, der die Möglichkeit einer Umgestaltung im Sinne sozialistischer Planwirtschaft sogar zum Bestandteil des Art. 79 Abs. 3 GG erklären wollte.
S. auch Frotscher/Kramer, Rn 32.
Dazu Hecker, Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht, 2007, S. 140 f. Offen ausgesprochen wird dies in BVerfGE 7, 377, 400: Ein Gesetz dürfe nicht beanstandet werden, „weil es mit einer bestimmten … volkswirtschaftlichen Lehrmeinung nicht in Einklang steht“.
BVerfGE 50, 290.
Vgl Rittner/Dreher, § 2 Rn 48 ff; Ziekow, § 3 Rn 7 ff.
Durner, in: MDHS, Art. 15 GG Rn 17 ff, 28 ff. Die praktische Relevanz dieser Frage tendiert schon dadurch gegen Null, dass auch im Fall einer „Sozialisierung“ eine Entschädigungspflicht vorgesehen ist.
Ruffert, AöR 134 (2009), 197, 202 hält dies eher für rhetorische Verschiebungen. Gegen die in der Voraufl. geäußerten Zweifel am normativen Gehalt allerdings Ziekow, § 3 Rn 10.
EuGH v. 3.10.2000, Rs. C-9/99 – „Échriolles“, Slg. 2000, I-8207, Rn 25; s. auch Rittner/Dreher, § 2 Rn 38 ff halten die Festlegung auf eine Marktwirtschaft für grundsätzlich justiziabel, auch wenn sie keine subjektiven Rechte Einzelner begründe.
Hierzu und zu den Auswirkungen auf die nationale Wirtschaftsverfassung Tettinger, DVBl 1999 S. 679, 680 f.
S. ausf Streinz, Europarecht Rn 948 ff; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 19 Rn 2 ff.
So schon Claussen, in: ders., Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl. 2008, § 1 Rn 98.
Ausf dazu mwN Ruthig, Finanz- und Wirtschaftskrise als juristisches Problem, in: Ziekow/Seok, Systemkrisen und Systemvertrauen, 2015 S. 9, 23 ff.
Zum Zusammenhang der Entwicklung mit der lutherischen Lehre von der Obrigkeit Maier, Die ältere deutsche Polizeiwissenschaft, 1986 (Nachdruck der 2. Aufl. 1980), S. 159 ff.
Zu dem damit verbundenen weiten Polizeibegriff auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn 2; zur Wirtschaftspolitik der Territorialstaaten Ziekow, § 2 Rn 7 ff.
Sowohl die Abhängigkeit der Bauern vom Grund- oder Gutsherrn in den Formen der Leib- und Gerichtsherrschaft, die Verhinderung der freien Berufswahl durch Zünfte, die Privilegierung einiger Unternehmer durch den Staat oder die Verhinderung einer freien Konkurrenz infolge von Absprachen hemmten die Entwicklung einer „natürlichen“ Ordnung im Sinne des Liberalismus.
S. dazu Dietzel, Staatswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft), in: Die deutschen Universitäten, Berlin 1893, Bd. I S. 566 ff; zu dieser Ökonomisierung und ihren Auswirkungen auch auf das universitäre Studium Maier, Die ältere deutsche Polizeiwissenschaft, 1986 (Nachdruck der 2. Aufl. 1980), S. 195 ff.
Wieland, in: Dreier, GG, Art. 12 Rn 6; zum Ganzen Stern, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV/1, S. 1776 ff; Breuer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts VI/888 f.
Bereits die Reichszunftordnung von 1731 erleichterte die Zulassung zum Gewerbe, ab Mitte des 18. Jahrhunderts begannen die der Aufklärung nahestehenden deutschen Länder mit der weiteren Lockerung des Zunftwesens. Allerdings erkannte auch das prALR von 1794 die Zünfte noch ausdrücklich an, vgl § 181 II 8 ALR; zur Entwicklung Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte Rn 218 ff.
Außerdem ließ schon das Gewerbesteueredikt von 1810 den Konzessionszwang für 34 enumerativ aufgeführte Gewerbe unangetastet, s. Friauf, in: Friauf, GewO, § 1 Rn 2a.