Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Stefan Storr


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      Zu den historischen Grundlagen Ziekow, GewArch. 1985, 313 m. umfangreichen Nachw.; s. auch zum Verhältnis zur Gefahrenabwehr Mößle, GewArch. 1984, 8.

       [31]

      Insgesamt gab es über 200 Änderungen der GewO. Neu gefasst wurde sie 1978 (BGBl. I S. 97), 1987 (BGBl. I S. 425) und 1999 (BGBl. I S. 202); umfassend zur Gesetzesentwicklung Kahl, in: Landmann/Rohmer, GewO, Einl Rn 14 ff.

       [32]

      S. hierzu nur Gramlich, VerwArch. 1997, 598, der seinen Beitrag zum damals neuen TKG mit einem Überblick über das Kontrollinstrumentarium der Gewerbeordnung beginnt.

       [33]

      Vgl nur die Definition der Kameralwissenschaften bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 18: „Unter dem Namen Polizeiwissenschaft, Kameralwissenschaft brachte man alles, was da geschah, in eine übersichtliche, wohlgeordnete Darstellung und gab nützliche Belehrung, wie man es besser machen könnte. Was an Rechtsordnung daran zu bemerken war, erwähnte man nebenbei“. Im modernen Verwaltungsrecht kehrte sich die Entwicklung um. Insbes Forsthoff, Verwaltung als Leistungsträger, 1938, S. 3 beklagte einen „verhängnisvollen Mangel an Empirie“ in der Dogmatik des 19. Jahrhunderts. Die Positionen finden ihre Fortsetzung in der Diskussion um die Ökonomisierung des Verwaltungsrechts.

       [34]

      Gesetz v. 6.4.1892, RGBl. S. 467.

       [35]

      BVerfGE 91, 186, 206 – Kohlepfennig; s. auch schon BVerfGE 30, 292, 323 f – Erdölbevorratung.

       [36]

      Beispiele sind vor allem die Sozialversicherungssysteme (1881) und aus der Weimarer Zeit die Kartellverordnung von 1923. Zu nennen ist ferner das kollektive Arbeitsrecht, das genauso wie Arbeitsschutz und betriebliche Sozialsysteme seinen Ausgangspunkt in der Gewerbeordnung nahm, vgl Ziekow, § 2 Rn 14 ff.

       [37]

      In diesem Abschnitt fanden sich einerseits liberale Grundrechte wie Vertragsfreiheit und Eigentum, aber auch die Einrichtung eines „Reichswirtschaftsrates“, der auf rätestaatlichen Vorstellungen beruhte, jedoch nie praktische Bedeutung erlangte. Vgl Frotscher/Kramer, Rn 25 ff mit dem Hinweis, dass man manche dieser Vorschriften auf an den Gesetzgeber gerichtete Programmsätze reduzierte.

       [38]

      Zu den sie maßgeblich prägenden Vorstellungen des Ordoliberalismus s. Böhm, SJZ 1946, 144; vgl auch Papier, FS Selmer (2004), 459, 464. Welche Elemente – auf der Grundlage des in der Verfassung verankerten Sozialstaatsprinzips und stark geprägt von der katholischen Soziallehre – aus der „reinen“ Marktwirtschaft eine „soziale“ machen, kann hier nicht vertieft werden. Zur Wirtschaftspolitik nach 1946 auch v. Ebner, GewArch. 1986, 209.

       [39]

      Insoweit lassen sich interessante Parallelen zur Lochner-Phase in den USA feststellen, s. Lochner von New York, 198 U.S. 45 (1905); zu dieser Brugger, Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. 2001, S. 107.

       [40]

      S. dazu insbes das US-amerikanische Schrifttum zum Europarecht, insbes Stephan/Parisi/Depoorter, The Law and Economics of the European Union, 2003, S. 449 ff.

       [41]

      Mügge, Reordering the Marketplace: Competition Politics in European Finance, JCMS 2006, 991; Padoan/Mariani, Growth and Finance, European Integration and the Lisbon Strategy, JCMS 2006, 77.

       [42]

      Dazu allerdings Jungbluth, EuR 2010, 471.

       [43]

      KOM (2003) 65 v. 11.2.2003; s. bereits Mitteilung der Kommission v. 24.11.1999 an das Europäische Parlament und den Rat, Die Strategie für den Europäischen Binnenmarkt Europäische KOM (1999) 624 endg.

       [44]

      Näher Callies, in: Callies/Ruffert, Art. 5 AEUV Rn 5 ff zum entsprechenden Sekundärrecht.

       [45]

      S. nur Martini, Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung, 2008; vgl außerdem Fehling, VerwArch. 2004, 443; Gröpl, VerwArch. 2002, 459; Peters, DÖV 2001, 749; Schneider, Die Verwaltung 2001, 317.

       [46]

      Dazu Schulz, DV 2001, Beiheft 4, S. 101 (102); Trute, FS Brohm (2002), 169, 170.

       [47]

      Windthorst, CR 1998, 340, 341 f. Einen umfassenden (wenngleich mittlerweile weitgehend überholten) Rechtsvergleich liefert Kress, The 1996 Telekommunikationsgesetz and the Telecommunications Act of 1996: Toward More Competitive Markets in Telecommunications in Germany and the United States, Fed. Comm. L.J. 49 (1997), 551.

       [48]

      S. dazu ausf Martini, Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung, S. 153 ff sowie zu den philosophischen Wurzeln der Effizienzdiskussion Martini, S. 141 ff.

       [49]

      S. nur Posner, Economic Analysis of Law, 7. Aufl. 2007 sowie die exzellente Einführung von Polinsky, An Introduction to Law and Economics, 3. Aufl. 2003.

       [50]

      So der Titel von Forrester, Der Terror der Ökonomie, 2002. S. zur mE zu relativierenden Kritik an der ökonom. Analyse auch mwN Martini, Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung, 2008, S. 166 f.

       [51]

      Dies gilt nicht nur für das richtliniengeprägte Telekommunikations-, Energie- und Bank(enaufsichts)recht, sondern auch allgemein für das „Recht auf gute Verwaltung“, s. dazu mwN Fehling, VVDStRL 70 (2011), 278, 324 f; zu Art. 41 GRCh Classen, Gute Verwaltung im Recht der EU, 2008; Jarass, FS Schenke (2011), 848.

       [52]

      Genauer betrachtet handelt es sich um Marktversagen, das durch die sog. externen Effekte bedingt ist, vgl dazu Pigou, The Economics of Welfare, 4. Aufl. 1932, S. 129 f.

       [53]


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