Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk


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man entgegen der hier favorisierten Lösung von einer Haftung der R aus, bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowohl gegen R als auch gegen K. Die beiden haften dem B gegenüber nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. B könnte sich aussuchen, ob er R oder K in Anspruch nimmt. Er kann seinen Anspruch auch gegen beide geltend machen, erhält jedoch insgesamt nur einmal Ersatz für den Schaden an seinem Auto.

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      Vertiefungshinweis:

      IV. Ansprüche der R gegen K

      Bejaht man Ansprüche gegen R, so ist zu prüfen, ob ihr Rückgriffsansprüche gegen K zustehen.

      1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB i. V. m. der Schutzwirkung des Babysittervertrags zwischen K und den Eltern der R

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      R könnte gegen K ein Regressanspruch aus dem zwischen ihren Eltern und K geschlossenen Babysittervertrag zustehen. Bei dem Babysittervertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Die genaue Einordnung kann dahinstehen, weil sie für das Ergebnis nicht ausschlaggebend ist. Ein Anspruch der R als Dritte wäre nämlich nicht auf die Hauptleistung, sondern auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB gerichtet, der auf alle Vertragstypen anwendbar ist. Voraussetzung wäre, dass R in den Schutzbereich des Babysittervertrags einbezogen ist.

      Das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) darf das Risiko des Vertragspartners, der für Schäden eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten einstehen soll, nicht ausufern lassen und ist daher an besondere Voraussetzungen gebunden. Ein VSD setzt zunächst die Leistungsnähe des Dritten voraus. Er muss den Schlechtleistungen in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Vertragspartner. Dies ist beim Babysittervertrag der Fall. R ist der Leistung ihres Babysitters K sogar noch direkter ausgesetzt als ihre Eltern als Vertragspartner des K.

      Die ersten beiden Umstände müssen dem Vertragspartner bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein, da bei der Auslegung eines Vertrags nach § 157 BGB nur dem Vertragspartner bekannte Umstände berücksichtigt werden. K kannte bei Vertragsschluss sowohl die Leistungsnähe des zu beaufsichtigenden Kindes als auch die Verantwortlichkeit der Eltern für ihre Tochter. R ist somit in den Schutzbereich des Babysittervertrags einbezogen.

      Vgl. ausführlich zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fall 8 „Gewürz-GmbH“ und Fall 11 „Altenteil“.

      K hat seine Aufsichtspflicht durch Ermunterung der R zum freihändigen Fahren und durch seine Unaufmerksamkeit in einer von ihm wahrgenommenen gefährlichen Situation schuldhaft verletzt. Er ist daher für den Schaden, den R erleidet, indem sie dem B zu Ersatz verpflichtet ist, verantwortlich. Demzufolge kann R bei K Rückgriff aus dem VSD nehmen.

      2. Anspruch aus § 328 I BGB

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      R könnte berechtigt sein, den Regressanspruch als Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 I BGB geltend zu machen. Auch hier geht es um einen Anspruch eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist. Nach § 328 I BGB erwirbt der Dritte unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Gegenstand dieses Anspruchs ist im Unterschied zum VSD die vertragliche Hauptleistung. Da der Regressanspruch der R nicht auf die vertragliche Hauptleistung des „Babysittens“ gerichtet ist, kommt ein Anspruch aus § 328 I BGB jedoch von vornherein nicht in Betracht.

      3. Anspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB

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      Nimmt man sowohl eine Haftung der R als auch des K gegenüber B an, könnte R ein Regressanspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB zustehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 81.

       [2]

      Zu Gefälligkeitsverhältnissen in der Fallbearbeitung eingehend Daßbach in JA 2018, 575; Staudinger-Schwarze, Neubearbeitung 2019, § 280 Rdnr. B 14.

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