Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
wird in der Literatur[45] allerdings der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten. Da allerdings auch nach der Rechtsprechung kein Vorrang der Feststellungsklage gegeben ist, sondern lediglich dem Kläger ein Wahlrecht eingeräumt wird, kann es dahinstehen, ob man diese Rechtsprechung überhaupt auf die mittelbare Staatsverwaltung übertragen kann[46]. Nur mit der Leistungsklage kann sich L jedenfalls einen gegebenenfalls vollstreckbaren Titel verschaffen[47].
3. Klagebefugnis
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Auch für die allgemeine Leistungsklage wird die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung gefordert, um Popularklagen auszuschließen.
Als möglicherweise verletzte Rechtsposition kann L vorliegend Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, da dieses Grundrecht nicht nur davor schützt, überhaupt von einer Zwangsmitgliedschaft betroffen zu sein, sondern auch davor, dass eine solche Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich jedenfalls nicht überschreitet. Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann dem auch der einzelne Kammerzugehörige mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet[48]. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die IHK mit der Kampagne „Buy Pälzisch“ ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat, sodass es als möglich erscheint, dass der Anspruch auf Unterlassung besteht.
4. Klagegegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit
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Der richtige Klagegegner richtet sich auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage nach dem Rechtsträgerprinzip, welches § 78 VwGO zugrunde liegt. Folglich ist die Klage unmittelbar gegen die Körperschaft zu richten. Richtiger Klagegegner ist also die IHK Pfalz. Als juristische Personen sind gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO sowohl L als auch die IHK (§ 3 Abs. 1 IHKG) beteiligtenfähig. Die Prozessfähigkeit richtet sich jeweils nach § 62 Abs. 3 VwGO. Die IHK wird somit nach näherer Maßgabe ihrer Satzung durch Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten, § 7 Abs. 2 IHKG, L durch ihren Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
5. Zuständigkeit des Gerichts
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Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 45 VwGO. Die nach dem Sachverhalt zu unterstellende örtliche Zuständigkeit des VG Neustadt a.d.W. ergibt sich aus § 52 VwGO iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3 GerOrgG-Rlp.
6. Zwischenergebnis
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Die Klage ist somit zulässig.
II. Die Begründetheit
Die allgemeine Leistungsklage wäre zudem auch begründet, wenn L der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich zusteht.
1. Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
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Zunächst ist dessen Grundlage zu klären. Eine spezielle Regelung gibt es hierzu im IHKG nicht, so dass auf die allgemeinen Grundsätze zu rekurrieren ist. Dass es einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gibt, ist allgemein anerkannt, ohne dass man Einigkeit über seine Herleitung erzielt hätte[49]. Er wird zum Teil unmittelbar aus dem Grundrecht abgeleitet, dem der Eingriff droht, teilweise aus § 1004 BGB analog oder gar aus dem Folgenbeseitigungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch könnte sich vorliegend unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG (iVm Art. 19 Abs. 3 GG) ergeben, da ein ungerechtfertigter Eingriff in dieses Grundrecht eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt, sofern diese ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschreitet und damit ohne Rechtsgrundlage handelt[50].
Hinweis:
Sofern man in Aufgabe 1 der Gegenauffassung folgt und die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG misst, wäre konsequenterweise auch der mögliche Abwehranspruch aus diesem Grundrecht herzuleiten. Ein vergleichbarer Abwehranspruch könnte wohl auch aus den Grundfreiheiten entwickelt werden. Eine solche Weiterentwicklung wäre aber nur erforderlich, wenn sich das unionsrechtlich indizierte Ergebnis – die Einräumung von Abwehr- und Unterlassungsansprüchen gegen grundfreiheitenwidriges hoheitliches Handeln – anders nicht erzielen ließe. Es genügt jedoch dem Äquivalenzprinzip, wenn man den Anspruch dogmatisch aus Art. 2 Abs. 1 GG ableitet, ihn aber auch zur Durchsetzung unionsrechtlich begründeter Ansprüche mobilisiert. Auch die Tatsache, dass es sich bei L um eine ausländische juristische Person handelt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies folgt entweder bereits daraus, dass es sich um einen zwar in den Grundrechten wurzelnden, aber einfachrechtlichen Anspruch handelt, oder aber daraus, dass sich – in unionsrechtskonformer Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG – auch juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten auf die Grundrechte berufen können[51] (s. zu dieser Problematik ausf Fall 2). Für welche dogmatische Begründung man sich entscheidet, hat auf das Ergebnis keinen Einfluss.
Im Ergebnis steht dem einzelnen Mitglied ein Unterlassungsanspruch gegen solche Maßnahmen zu, die nicht zum gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Körperschaft gehören, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dieser Anspruch setzt daher auch keine bewusste oder offensichtliche Überschreitung der Aufgaben voraus und besteht unabhängig davon, dass auch die Staatsaufsicht verpflichtet ist, auf die Einhaltung der der Kammer gesetzten Grenzen zu achten. Vor allem aber besteht der Unterlassungsanspruch unabhängig davon, ob mit der konkret gerügten Maßnahme eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten einhergeht; es kommt allein auf die Kompetenzüberschreitung an[52]. Dieser Ansatz überzeugt, stellt doch dieser umfassende Kontrollanspruch das (verfassungsrechtlich notwendige) Korrektiv der Pflichtmitgliedschaft dar[53]. Hält man den Kammerbeitrag gerade auch deswegen für zumutbar, weil die übertragenen Aufgaben angemessen sind, so müsste sich daraus auch ein Anspruch ableiten lassen, auf solche Aufgaben zu verzichten, die für die konkrete Kammer mit zu hohen finanziellen Risiken verbunden wären.
Hinweis:
Insoweit bedarf die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung, nach der ein Mitglied nicht geltend machen kann, die Kammer habe eine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen[54]. Diese Fallgruppen lassen sich aber in der Praxis nur schwer auseinanderhalten, wie auch der vorliegende Fall zeigt: Es käme dann entscheidend darauf an, ob man eine solche Kampagne generell als Kompetenzüberschreitung ansähe oder ob man die Förderung regionaler Produkte als zulässig ansieht und lediglich die konkrete Kampagne als nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kompetenzen einstuft. Gleichzeitig verbinden sich hier die ungelösten Fragen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs mit denjenigen, der kammerrechtlichen „Mitgliederklage“. Selbstverständlich sind in der Klausur an dieser Stelle sämtliche Auffassungen vertretbar und kann keine Vertiefung dieser Problematik erwartet werden. Es genügt das entsprechende Problembewusstsein.
2. Kompetenzüberschreitung aufgrund einer Missachtung der einfachgesetzlichen Vorgaben
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Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Maßnahme der IHK nicht von ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung gedeckt wäre. Maßgeblich ist insoweit § 1 IHKG, der eine Umschreibung des Aufgabenkreises der IHK enthält und trotz der generalklauselartigen Formulierung der Absätze 1 bis 3 – anders als bei Gemeinden – keine Allzuständigkeit normiert. Die Kampagne könnte allerdings deshalb dem Aufgabenkreis der Kammer unterfallen, da diese, gemäß Absatz 1 der Vorschrift, als eine Hauptaufgabe, die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres