Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr


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Logo und Geschäftsmodell sowie die Kommissionsware trüge die S GmbH das wesentliche geschäftliche Risiko und sei daher als Gewerbetreibender anzusehen. Dies gelte erst recht für den nur über die Webseite und eine App erreichbaren Lieferservice. Die Kunden würden natürlich annehmen, dass die S-GmbH selbst die Leistungen anbiete und nicht lediglich die Kontakte zu Dritten vermittle.

      Ist die S zur Abgabe der angeforderten Gewerbeanzeige verpflichtet?

       Aufgabe 2:

      Weniger erfolgreich lassen sich zunächst die Rollenden Läden an, da sich keine Interessenten finden, die das wirtschaftliche Risiko tragen wollen. Immerhin muss man nicht nur Waren, sondern auch ein Fahrzeug kaufen. Daraufhin kauft die S GmbH selbst vier Fahrzeuge und stellt das entsprechende Verkaufspersonal ein. Bei der zuständigen Behörde beantragt sie die Erteilung einer Reisegewerbekarte „für den Betrieb Rollender Läden in der Region R“. Diese sollen nach einem festen Tourenplan bestimmte Stellen in der Region mindestens einmal wöchentlich anfahren und dort das Sortiment der S GmbH feilbieten. Den Antrag reicht S bei der örtlich zuständigen SGD Nord ein, die nach dem einschlägigen Landesrecht auch für sämtliche Angelegenheiten des Gewerberechts als einheitliche Stelle im Sinne von § 6b GewO benannt worden ist. Sie bittet zugleich darum, sie auf eventuell fehlende Unterlagen umgehend hinzuweisen. Als vier Monate ins Land gegangen waren und man weder von der SGD noch der zuständigen Behörde etwas gehört hat, schickt S ihre Fahrzeuge auf Tour.

      Bei einer Verkehrskontrolle der Polizei in Mainz wird ein Fahrzeug der S-GmbH angetroffen, das von dem Angestellten A der S gefahren wurde. Es werden nicht nur erhebliche Mängel am Kfz festgestellt, sondern auch Textilien beschlagnahmt, die sich als Fälschungen hochwertiger Designerprodukte herausstellen. Daraufhin untersagt ihr die Gewerbeaufsichtsbehörde den Betrieb der Rollenden Läden, gestützt auf § 59 GewO, wegen Unzuverlässigkeit. S wendet ein, dass sie von den Machenschaften des A nichts gewusst habe, der wohl sein Sortiment eigenmächtig um die gefälschte Designerware erweitert habe und arbeitsvertraglich auch für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich sei. Selbstverständlich habe man ihm sofort nach Erlass der Untersagungsverfügung fristlos gekündigt. A habe in Mainz auch kein Reisegewerbe ausgeübt, sondern lediglich an einem nach § 5 LMAMG festgesetzten Wochenmarkt teilgenommen.

      Außerdem sei das Einschreiten schon deswegen rechtswidrig, weil sich die Behörde auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Man habe einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, so dass sich die Behörde nicht auf ihre Untätigkeit berufen könne. Man könne daher allenfalls die Genehmigung zurücknehmen. Die Behörde entgegnet daraufhin, dass die nähere Nachprüfung ergeben habe, dass der Antrag zwar bei der SGD eingegangen sei, man ihn von dort aber nicht weitergeleitet habe. Das Fehlverhalten der SGD könne man ihr folglich nicht anlasten.

      Im Übrigen sei aber schon deswegen keine Genehmigungsfiktion eingetreten, weil zum einen noch Unterlagen gefehlt hätten und zum anderen das beabsichtigte Geschäftsmodell ohnehin nicht genehmigungsbedürftig und damit auch nicht genehmigungsfähig sei. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Genehmigung ausgehe, erfasse diese die Fahrten nach Mainz nicht. Denn beantragt habe man nur eine räumlich beschränkte Erlaubnis für die Region R, zu der Mainz ganz offensichtlich nicht gehöre. Jedenfalls berechtigte dieser Verstoß zur Rücknahme der Erlaubnis.

      War die Untersagung des Betriebes Rollender Läden rechtmäßig?

       Aufgabe 3:

      Die S GmbH bietet mit ihren „rollenden Läden“ auf dem Mainzer Wochenmarkt nicht nur das Lebensmittelsortiment, sondern auch Suppen und andere kleinere Gerichte und Getränke aller Art, einschließlich der Weine ihres Sortiments, zum Verzehr an Ort und Stelle an. Dieser Markt ist ordnungsgemäß nach dem LMAMG festgesetzt. Über eine Reisegewerbekarte verfügt S nicht. Sie geht daher davon aus, dass man eine solche auch nicht benötigt.

      Kann die Stadt Mainz die S GmbH von der Teilnahme an Wochenmärkten ausschließen, weil sie zum einen nicht über die erforderliche Reisegewerbekarte verfügt und zum anderen alkoholische Getränke angeboten hat?

      Bearbeitervermerk:

      Bei der Bearbeitung ist, gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten, auf sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Gehen Sie bei der Fallbearbeitung davon aus, dass das gesamte Sortiment der S GmbH (mit Ausnahme der Haushaltwaren und Bekleidung) zu den Lebensmitteln im Sinne der einschlägigen Vorschriften gehört.

      Marktordnung der Stadt K – Auszug

      § 4 Wochenmärkte

      …

      (3) Das Sortiment zulässiger Waren umfasst neben den sich aus § 5 Abs. 1 LMAMG ergebenden Waren und Lebensmitteln auch Haushaltswaren und Alltagskleidung.

      Fall 4 Nahversorgung › Vorüberlegungen

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      Es handelt sich um einen mittelschweren Fall aus dem Gewerberecht, der in seinen drei Teilen klausurrelevante Standardkonstellationen aller drei Gewerbeformen abdeckt: Aufgabe 1 behandelt den Gewerbebegriff und die Aufforderung zur Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, Aufgabe 2 befasst sich mit dem Einschreiten gegen das Reisegewerbe und der (Un-)Zuverlässigkeit. In der komplexeren Aufgabe 3 greifen dann Reise- und Marktgewerbe- sowie Gaststättenrecht ineinander. Der Fall konzentriert sich insgesamt auf die gewerberechtlichen Grundfragen, lässt sich aber prozessual und auch hinsichtlich allgemeiner verwaltungsrechtlicher Fragen leicht ausbauen. Aufgabe 2 behandelt die Anforderungen an die Begründung von Ermessensverwaltungsakten, insbes die Konsequenzen aus der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage.

      Fall 4 Nahversorgung › Gliederung

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Aufgabe 1: Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbeanzeige
1. Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden
a) Gewerbetreibender hinsichtlich der SOONAHE-Läden
b) Gewerbetreibender hinsichtlich des Lieferservices
2. Ergebnis
Aufgabe 2: Die Unterlassung des Betriebs der Rollenden Läden
1. Die gewählte Rechtsgrundlage
a) Genehmigungsfiktion (§ 6a GewO)
b) Irrelevanz der Wahl der falschen Rechtsgrundlage bei vergleichbaren Ermessenserwägungen
c) Reisegewerbekartenfreiheit der Tätigkeit
d) Zwischenergebnis
2. Unzuverlässigkeit
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