Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz


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des § 3 Abs. 1 AsylG nach muss die Verfolgung gerade wegen eines Verfolgungsgrundes stattfinden. Es kommt also auf einen kausalen Zusammenhang an. Nach der Rechtsprechung des BVerwG richtet sich dieser nach der sog. Motivationstheorie[7]. Es käme demnach darauf an, ob der Verfolger mit der Verfolgungshandlung die Verfolgung des Betroffenen gezielt beabsichtigte. Dieser Interpretation ist das BVerfG ausdrücklich entgegengetreten. Dieses vertritt vielmehr die sog. finale Theorie.[8] Demnach spiele die Motivation des Verfolgers gerade keine Rolle, sondern es kommt lediglich auf die objektiven Umstände der Maßnahme an. Es soll also bereits genügen, wenn die Verfolgungshandlung an für den Flüchtlingsbegriff relevante Verfolgungsgründe anknüpft.

      Beispiel

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      Weiter ist zu prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Verfolgungsakteur vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der § 3 AsylG als auch die Qualifikations-RL und die GFK (auf den der § 3 AsylG letztlich zurück geht) grundsätzlich eine zielgerichtete menschliche Handlung fordern. Mit diesem einschränkenden Merkmal werden Naturkatastrophen oder Systemmängel (z.B. fehlende Infrastruktur) von vornherein ausgenommen.

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      Beachten Sie die Parallelität zu den Verfolgungsakteuren nach Art. 16a Abs. 1 GG, oben Rn. 68.

      Wer Verfolger sein kann, wird auf nationaler Ebene durch § 3c AsylG konkretisiert. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht als abschließend anzusehen. Dem Wortlaut nach („kann“) können weitere Verfolgungsakteure je nach den Umständen der Flucht in Betracht kommen. Grundsätzlich können demnach sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Verfolger sein.

      Beispiel

      In der Regel handelt es sich bei Verfolgern um Staaten, Parteien, Organisationen oder um nichtstaatliche Akteure (sofern der Staat nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz zu gewähren) sowie in Einzelfällen auch um Einzelpersonen

      110

      Weiter gilt es die Frage zu klären, wer den beanspruchten Schutz überhaupt bieten kann. Dies ist in § 3d AsylG geregelt. Diese Norm ist inhaltlich nahezu identisch mit dem Art. 7 der Qualifikations-RL. Entsprechend dieser Norm können Schutzakteure Staaten (Abs. 1 Nr. 1) sowie Parteien und Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Abs. 1 Nr. 2), sein. Inhaltlich deckt sich diese Aufzählung somit mit der der Verfolgungsakteure in § 3c AsylG.

      111

      

      Nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG können die genannten Institutionen aber nur dann Schutz gewähren, wenn der Schutz vor Verfolgung tatsächlich wirksam und nicht nur vorübergehender Natur ist. Wann dies der Fall ist, konkretisiert § 3d Abs. 2 S. 2 AsylG. Im Rahmen der behördlichen Entscheidung kommt es insofern darauf an, dass insbesondere die Funktionsweise der Institutionen und die Anwendung der grundlegenden Menschenrechte überprüft wird.

      112

      Hinweis

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      Beispiel

      Bereits im Rahmen des Asylgrundrechts hatten wir das Beispiel erörtert, indem es dem Flüchtenden grundsätzlich möglich ist, in andere Teile seines Heimatstaates zu fliehen (inländische Fluchtalternative, Rn. 88). Gleiches gilt auch hier im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.

      114

      115

      Lesen Sie die zitierte Norm!

      Hinweis


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