Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz
in Art. 1 und 2 der UN-Charta normiert. Diese verpflichten aber nur die Mitgliedsstaaten und gerade nicht die Bürger. Daraus resultiert, dass Handlungen, die unter diese Norm fallen, nur von einer Person begangen werden können, die in einem UN-Mitgliedsstaat eine entsprechende Position innehat, auf Grund derer sie für den Staat handeln kann.
Hinweis
Als Reaktion auf die Ereignisse am 11.9.2001 hat der UN-Sicherheitsrat erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus ebenfalls den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sodass der UNHCR in der Folge terroristische Handlungen ebenfalls unter die entsprechenden Klauseln subsumiert.[25] Dem hat sich auch der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung angeschlossen, wobei er feststellt, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation alleine nicht ausreicht. Es bedarf der Feststellung, dass der Betroffene tatsächlich einen eigenständigen, hinreichend schweren Tatbeitrag geleistet hat.
4. Schutz einer Institution
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Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG kann einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Eine entsprechende Organisation der Vereinten Nationen ist allein die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency). Dieses Flüchtlingshilfswerk dient vor allem den Palästina-Flüchtlingen.
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › IV. Versagung der Zuerkennung
IV. Versagung der Zuerkennung
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Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Verständnis für das Regelungssystem zu bekommen.
Zuletzt ist auch die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Denn nach § 3 Abs. 4 AsylG ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ausländer zwar die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt, ihm die Zuerkennung aber aus bestimmten Gründen dennoch versagt werden kann. Zur Konkretisierung dieser Gründe verweist der § 3 Abs. 4 AsylG auf den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Dieser normiert einen Ausschlussgrund für das in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Dieses Abschiebungsverbot bezieht sich auf Fälle, in denen das Leben, die Freiheit und andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind (wir werden auf die Einzelheiten dieser Norm später noch vertiefend eingehen).
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Die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG macht von diesem Abschiebungsverbot für den Fall eine Ausnahme, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit wird das Wohl der Allgemeinheit und die Ordnung der Bundesrepublik über das Wohl des Ausländers gestellt.
Hinweis
Die Regelung des § 3 Abs. 4 AsylG bewegt sich damit zwar wohl im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 und 5 der Qualifikations-RL. Es ist aber dennoch fraglich, ob sie mit Art. 31 Abs. 2 GFK vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift muss jedem Flüchtling, sofern er in keinem anderen Staat Aufnahme findet, ein Status verliehen werden.[26]
Anmerkungen
Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 7.
Vgl. Tiedemann S. 32.
Vgl. Tiedemann S. 35.
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 178.
So u.a. BVerfGE 80, 315 (339). Vertiefend Tiedemann S. 50.
BVerfGE 45, 187.
BVerwGE 67, 184.
BVerfGE 76, 143 (166).
Ebd.
BVerfGE 83, 216 (232).
Hailbronner Rn. 1301.
Tiedemann S. 51.
Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (kurz UNHCR Handbuch) von 1979, Rn. 38.
So vor allem BVerfGE 79, 143 (150).
Tiedemann S. 52.
Ebd.
BVerwGE 140, 1.
So noch BVerwG Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 8.08.
EGMR Urteil vom 11.1.2007 – 1948/04; und mittlerweile auch BVerwGE 149, 65.
Tiedemann S. 34.
Vgl. Tiedemann S. 33 ff.
So u.a. BVerwG Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08.