Staatshaftungsrecht. Bernd Grzeszick
A.Prüfungsschema Folgenbeseitigungsanspruch
C.Prüfungsschema zum Anspruch wegen staatlicher Verletzung europäischen Unionsrechts
D.Prüfungsschema zum allgemeinen Aufopferungsanspruch
E.System des verfassungsrechtlich zwingenden Eigentumsschutzes
F.Prüfungsschema zum Entschädigungsanspruch wegen Enteignung
G.Prüfungsschema zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung
H.Prüfungsschema zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
I.Prüfungsschema zum Anspruch aus enteignendem Eingriff
J.Prüfungsschema zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
Teil I Einleitung
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Mit der Bezeichnung „Recht der öffentlichen Ersatzleistungen“ ist die Haftung von Hoheitsträgern infolge ihres hoheitlichen Handelns gemeint. Diese Haftung setzt immer ein Tun oder Unterlassen auf der Grundlage öffentlichen Rechts voraus. Bedienen sich Hoheitsträger hingegen der Rechtsformen des Zivilrechts, so unterliegen sie wie Private den zivilrechtlichen Haftungsfolgen; sie sind mithin wie Private zivilrechtlichen Ansprüchen vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art ausgesetzt.
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Das an hoheitliches Handeln anknüpfende Recht der öffentlichen Ersatzleistungen steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliches Handeln. Handeln Hoheitsträger auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und führt dieses Handeln dazu, dass Rechtsgüter der Bürger beeinträchtigt werden, so garantiert ihnen das Grundgesetz gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Garantie eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des beeinträchtigenden Handelns überprüfen zu lassen (primärer Rechtsschutz). Dieser Rechtsschutz steht jedoch nicht alleine. Er wird flankiert durch das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, das zusätzlich zu einer gerichtlichen Überprüfung die Möglichkeit einräumt, Ersatz für die erfolgte Beeinträchtigung der Rechtsgüter zu fordern (sekundärer Rechtsschutz).
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Das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen ist in wesentlichem Maße richterrechtlich geprägt. Nur in fragmentarischer Weise sind die Anspruchsgrundlagen kodifiziert. Grund und Umfang von Ansprüchen, einzelne Regeln oder dogmatische Figuren des Ersatzleistungsrechts wurden sehr oft aus gerichtlichen Einzelfallentscheidungen heraus entwickelt. Sie sind meist Ergebnis einer richterlichen Abwägung, die zwischen zwei Polen pendelt: Auf der einen Seite steht ein auf Billigkeitserwägungen beruhendes und meist auf die Umstände des Einzelfalles abstellendes Haftungsbedürfnis, auf der anderen Seite die Betrachtung der finanziellen Folgen, die bei der Zuerkennung eines Anspruchs für die öffentlichen Haushalte eintreten würden.
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Diese richterrechtliche Prägung wird oft als unbefriedigend empfunden. Doch nur einmal hat diese Unzufriedenheit zu dem Versuch geführt, das Recht der öffentlichen Ersatzleistung in Gestalt eines Staatshaftungsgesetzes umfassend zu kodifizieren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte aber das damals geschaffene Gesetz aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig. Da neue Kodifizierungsversuche nicht zu erwarten sind, wird man sich auch in Zukunft mit der richterrechtlichen Prägung dieses Rechtsgebietes abfinden müssen – einer Prägung, die lediglich in einigen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Thüringen) eine gewisse Relativierung erfährt, da dort noch Teile des Staatshaftungsgesetzes der DDR weitergelten.
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Aufgrund der richterrechtlichen Prägung sperrt sich dieses Rechtsgebiet gegen Systematisierungsversuche.[1] Gleichwohl soll die disparate Materie hier anhand der folgenden Fragen und Kriterien geordnet werden:
1. | Gegen wen richtet sich der Anspruch, gegen einen nationalen (Rn 11 ff), ausländischen (Rn 576 ff), supranationalen (Rn 604 ff) oder internationalen (Rn 625 ff) Hoheitsträger? |
2. | Kann die Ersatzleistung nur bei Eingriffen in spezifische Rechtsgüter geltend gemacht werden (Rn 333 ff) oder kommt es auf die Art des Rechtsgutes gar nicht an, dh ist der Ersatzanspruch rechtsgüterindifferent (Rn 11 ff)? |
3. | In welchem Verhältnis stehen die Ersatzleistungsansprüche zueinander? Schließen sie sich aus oder können sie nebeneinander geltend gemacht werden (Rn 554 ff)? |
Anmerkungen
Zur Problematik der Systembildung im Staatshaftungsrecht vgl etwa Sauer, JuS 2012, 695, 695 f; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., 2013, S. 2 ff.
Teil II Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen und zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen
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Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen knüpft an die Folgen hoheitlichen Handelns an. Es zielt auf die Verantwortlichkeit des Staates, anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstiger Hoheitsträger für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern infolge der Ausübung öffentlicher Gewalt. Wegen dieser Anknüpfung an hoheitliches Handeln wird das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen auch nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet[1].
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Handeln Hoheitsträger dagegen privatrechtlich