Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
3 ff; Schuschke/Walker/Raebel, § 768 Rn. 2.
Brox/Walker, Rn. 143.
BGH NJW-RR 1987, 1149 m.N.
Schuschke/Walker/Schuschke, § 732 Rn. 2.
BGH NJW-RR 2004, 1718, 1719; NJW 2009, 1887, 1888.
BGH NJW 2012, 3518; NJW-RR 2012, 1146.
MünchKommZPO/Wolfsteiner, § 732 Rn. 4.
OLG Koblenz FamRZ 2003, 108; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 732 Rn. 1.
Wie hier Schuschke/Walker/Schuschke, § 727 Rn. 8 m.N.
So OLG Köln NJW-RR 1994, 893; Lackmann, Rn. 774.
Dafür dennoch die inzwischen wohl h.A., siehe Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 17 Rn. 40; MünchKommZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 10.
§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Studienliteratur:
Fischer, Vollstreckungsgegenklage bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung, JuS 2007, 921; Gsell, Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage, ZJS 2009, 296; Kittner, § 767 ZPO – § 767 ZPO analog – Tenor im Kollisionsfall, JA 2010, 811; Leyendecker, Grundfälle zur Vollstreckungsabwehrklage, JA 2010, 631 und 803; Makowski, Die Präklusion materiell-rechtlicher Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, JuS 2014, 901; Staufenbiel/Meurer, Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsabwehrklage, JA 2005, 879.
Klausuren:
Lieder, JenTranslation, Jura 2010, 926; Reiner, Vollstreckung aus einer Grundschuld, JA 2004, 617; Staudinger/Pöppelbaum, Schwerpunktbereichsklausur – Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht: Schuldanerkenntnis mit Folgen, JuS 2014, 817; Weber, Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy, ZJS 2009, 536; Wittschier, Die „drohende“ Zwangsvollstreckung, JuS 1999, 804.
Inhaltsverzeichnis
V. Sonderformen der Vollstreckungsabwehrklage
VI. Übersicht: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › I. Zielrichtung
I. Zielrichtung
§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › I. Zielrichtung › 1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung
1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung
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Im Erkenntnisverfahren kann sich der Schuldner gegen den Titel mit Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder Rechtsbehelfen (Einspruch) zur Wehr setzen. Am Beginn der Zwangsvollstreckung stehen dem Schuldner die Klauselrechtsbehelfe zu, mit denen er den Erlass einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verhindern kann (Rn. 154 ff).
Manchmal besteht für den Schuldner jedoch ein Bedürfnis, sich noch im laufenden Vollstreckungsverfahren gegen die Vollstreckung aus dem Titel selbst zu wenden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Titel formell rechtskräftig ist und daher als solcher nicht mehr angefochten werden kann.
Der Schuldner kann also noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung geltend machen. Insbesondere kommt in Betracht, dass er sich auf nachträglich eingetretene Umstände beruft, die eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig machen (§ 767 ZPO).
Es kann übrigens auch sein, dass ein Dritter materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhebt. Entweder weil die Vollstreckung in den konkreten Gegenstand ihn in seinen Rechten verletzt (§ 771 ZPO, Rn. 528 ff) oder aber ihm ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zusteht (§ 805 ZPO, Rn. 604 ff).
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Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsorgane aufgrund des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens keine materiell-rechtliche Prüfungskompetenz innehaben. Sie sind vielmehr an den Titelinhalt gebunden, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erwirkt wurde (Rn. 172 f). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (z.B. Erfüllung, Aufrechnung oder nachträglich vereinbarte Stundung des Anspruchs) können somit nur durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Die Klage ist als prozessuale Gestaltungsklage darauf gerichtet, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu entziehen[1]. Sie leitet einen neuen Rechtsstreit ein und setzt nicht lediglich den früheren, zur Erlangung des Vollstreckungstitels geführten Prozess fort[2].
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Die Vollstreckungsabwehrklage kann nicht nur gegen Urteile, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem anderen der in § 794 ZPO aufgeführten Schuldtitel erhoben werden (§ 795 ZPO, Rn.