Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff


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sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen rechtskräftigen Titel (besonders gegen ein Urteil), so gibt es strenge Präklusionsvorschriften in § 767 II ZPO (Rn. 219). Denn es kann nicht sein, dass der Schuldner sich gegen die Vollstreckung gegen einen rechtskräftigen Titel erneut mit den Einwendungen wehren kann, die schon Gegenstand des streitigen Verfahrens waren – oder die es hätten sein können. Die Rechtskraft würde sonst ausgehöhlt.

      Diese strengen Präklusionsvorschriften gelten (natürlich) nicht, wenn der Titel, wie z.B. eine notarielle Urkunde, gar keine Rechtskraft entfaltet. Für vollstreckbare Urkunden ist dies auch ausdrücklich in § 797 IV ZPO geregelt.

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › I. Zielrichtung › 2. Klageziel

2. Klageziel

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      Entsprechend der vorstehenden Ausführungen kann die Klage nicht darauf gerichtet sein, die Rechtskraft des Urteils zu beseitigen. Vielmehr bleibt das Urteil bestehen, nur die Vollstreckung daraus wird (möglicherweise auch nur in bestimmtem Umfang) für unzulässig erklärt.

       Grundlegend zur Dogmatik BGH NJW 1995, 3318:

      „Ziel der Klage nach § 767 ZPO ist der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil aufgrund von Einwendungen gegen die festgestellte Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Urteils oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Das Urteil, das der Vollstreckungsabwehrklage stattgibt, lässt deshalb nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urteils unberührt (RGZ 75, 199, 201; BGH, NJW 1975, 539, 540 …).“

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      Der Klageantrag ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus einem genau bestimmten Titel im Urteil für unzulässig (oder für zulässig nur Zug um Zug gegen eine Leistung) zu erklären. Bei Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des stattgebenden Urteils wird die unzulässigerweise aus dem Titel des Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung eingestellt (§ 775 Nr. 1 ZPO).

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      Beispiel 14 (Verhältnis zur Berufung):

      Schuldner S ist verurteilt worden, an Gläubiger G für den Guss eines großen Fundaments 100 000 Euro zu bezahlen. Eine Woche nach der letzten mündlichen Verhandlung bilden sich in dem Fundament große Risse, weil es aus ungeeignetem Beton gegossen wurde.

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      Dagegen wird der Schuldner anstelle einer Berufung Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn ein neues Ereignis ihm eine Einwendung beschert hat, die aber das erstinstanzliche Urteil nicht erschüttert. Dann würde er nämlich mit der Berufung gar nicht zum Erfolg gelangen. So ist es im folgenden Beispiel.

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      Beispiel 15 (Verhältnis zur Berufung):

      Schuldner S wurde verurteilt, 12 000 Euro an Gläubiger G zu bezahlen. Kurz nach Prozessende entsteht ihm eine Gegenforderung in Höhe von 15 000 Euro und er rechnet auf.

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       Aufbau: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: Kläger muss behaupten, eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zu haben. 2. Zuständigkeit: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 767 I ZPO); Sonderregelungen in §§ 796 III, 797 V ZPO für Vollstreckungsbescheid und notarielle Urkunde 3. Antrag und Form: Es gelten die allgemeinen Regeln für Klagen, also insbesondere § 253 ZPO. Beantragt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären (§ 775 Nr. 1 ZPO ermöglicht dann die sofortige Umsetzung der Einstellung im Vollstreckungsverfahren). 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Besteht sobald die Vollstreckung droht, also wenn ein Titel vorliegt, bis zur endgültigen Beendigung der Zwangsvollstreckung.
II. Begründetheit 1. Bestehen einer Einwendung: Hier erfolgt die Prüfung des materiellen Zivilrechts (z.B. Aufrechnung, Rücktritt, Minderung, Anfechtung, Kündigung, Widerruf). 2. Keine Präklusion nach § 767 II ZPO 3. Keine Präklusion nach § 767 III ZPO

      § 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › II. Zulässigkeit


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