BGB Allgemeiner Teil II. Achim Bönninghaus
rel="nofollow" href="#ulink_4d6da18d-3e00-5ce5-8dc3-9159a1ec42a0">b)Erlöschen der Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts
c)Keine Nachricht über Erlöschen der Vollmacht
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, § 173
4.Fiktion einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171, 173)
a)Kundgabe einer so nicht bestehenden Innenvollmacht
b)Kein Widerruf der Kundgabe vor Vornahme des Vertretergeschäfts, § 171 Abs. 2
c)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173
5.Fiktion einer durch Urkunde belegten Innenvollmacht (§§ 172, 173)
a)Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter vor oder bei Vornahme des Rechtsgeschäfts
b)Keine Rückgabe oder Kraftloserklärung der Urkunde vor Vornahme des Vertretergeschäfts, § 172 Abs. 2
c)Aushändigung der Vollmachtsurkunde an Vertreter
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173
6.Duldungs- und Anscheinsvollmacht
a)Auftreten als bevollmächtigter Vertreter („Rechtsscheinstatbestand“)
b)Alternativ: Rechtsschein auch aus anderen Gründen („Rechtsscheinstatbestand“)
c)Verantwortlichkeit des Vertretenen für rechtsscheinbegründendes Vertreterhandeln („Zurechenbarkeit“)
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173 analog („schutzwürdiges Vertrauen“)
D.Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177
I.Art und Wirkung der Genehmigung
II.Reaktionsmöglichkeiten des Vertragspartners
1.Aufforderung nach § 177 Abs. 2
E.Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht
I.Einseitiges Rechtsgeschäft durch Vertreter
1.Wirkung der §§ 164 Abs. 1, 180
II.Einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber Vertreter, §§ 164 Abs. 3, 180
F.Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179
II.Anspruchsentstehung
1.Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
a)Vertragsschluss und keine Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen
2.Verweigerung der Genehmigung i.S.d. § 177 Abs. 1
3.(Kein) Ausschluss nach § 179 Abs. 3