BGB Allgemeiner Teil II. Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus


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a)Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 3 S. 1

       b)Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters und Handeln ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 179 Abs. 3 S. 2

       4.Anspruchsinhalt

       a)Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1

       b)Keine Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2

       III.Weitere Prüfung

       IV.Weitere Anwendungsfälle

       3. Teil Allgemeine Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften

       A.Verletzung eines gesetzlichen Formgebots, § 125 S. 1

       I.Gesetzliche Formgebote

       II.Folgen bei Verletzung der Form

       1.Grundsatz der Nichtigkeit

       2.Sonderfall: Unwirksamkeit einer Befristung

       3.Heilung des Formmangels

       4.Treuwidrige Berufung auf den Formmangel

       III.Formzwecke

       1.Informations-, Klarstellungs- und Beweisfunktion

       2.Warnfunktion

       3.Beratungsfunktion

       IV.Art der vorgeschriebenen Form

       1.„Ausdrückliche Form“

       2.Textform (§ 126b)

       a)Lesbare Erklärung

       b)Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger

       c)Nennung des Erklärenden

       d)Erkennbarkeit des Erklärungsabschlusses

       3.Schriftform (§ 126)

       a)Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers

       b)Einheitliche Urkunde

       4.Elektronische Form (§ 126a)

       a)Elektronisches Dokument unter Hinzufügung des Namens

       b)Qualifizierte elektronische Signatur

       c)Einverständnis des anderen Teils?

       5.Öffentliche Form

       a)Notarielle Beurkundung

       b)Öffentliche Beglaubigung (§ 129)

       V.Maßgeblicher Zeitpunkt

       VI.Umfang des Formerfordernisses

       1.Bestimmung der formbedürftigen Willenserklärungen bei Verträgen

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