Europarecht. Christiane Eichholz
Versammlung/Europäisches Parlament und
2. Die Regelung der Sprachenfrage[14]
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Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.
Anmerkungen
Auch Montanunion genannt.
Der EGKS-Vertrag trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten am 23.7.1952 in Kraft.
BGBl. 1952 II, 447.
Beitritt der Bundesrepublik am 6.5.1955.
Streinz Europarecht Rn. 19.
Streinz Europarecht Rn. 20.
Diese Verträge werden auch Römische Verträge genannt.
BGBl. 1958 II, 1.
Gemeinsamer Markt.
Thiele Europarecht S. 15.
Fusionsvertrag vom 8.4.1965.
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 7.
Thiele Europarecht S. 15.
EWG/VO 1/1958.
1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft
B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft
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Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität. Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr[1] zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.[2] Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.[3] Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.[4]
1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen
I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen
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Ein Binnenmarkt ohne Binnengrenzen setzt den Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen voraus. Darum hatten sich die Mitgliedstaaten ab 1980 bemüht. Eine Einigung im Rahmen der EWG konnte aber nicht erzielt werden, da nicht alle Mitgliedstaaten zur Preisgabe dieser Kompetenzen bereit waren. Nur fünf der Gründungsstaaten der EWG[5] von damals bereits zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten am 15.6.1985 das Schengener Übereinkommen und am 19.6.1990 das Übereinkommen über die Durchführung des Schengener Übereinkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen-SDÜ).[6] Das SDÜ trat am 1.9.1993 in Kraft. Die tatsächliche Inkraftsetzung war erst nach Schaffung der notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen wie z.B. die Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden am 26.3.1995 möglich. In Art. 140 und 142 des SDÜ war ausdrücklich festgehalten worden, dass beide Abkommen nur Vorläufer für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung sein sollten.[7] Im Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 wurde dann auch beschlossen, das Schengener Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren. Dies wurde am 1.5.1999 umgesetzt. Die Konsequenz ist, dass alle folgenden Neumitglieder der Europäischen Gemeinschaft das Schengener Übereinkommen beachten müssen. Heute gilt das Schengener Übereinkommen in zweiundzwanzig Mitgliedstaaten[8] und in Island und Norwegen. Es hat nur eine eingeschränkte Geltung in Großbritannien und Irland.[9] In Zypern werden die Grenzkontrollen erst nach Beendigung des Zypernkonflikts wegfallen. Zu Bulgarien und Rumänien wurde im März 2013 auf einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel beschlossen, dass die Regierungen beider Staaten zunächst einen Bericht