Europarecht. Christiane Eichholz
wollen. Das neue Mitglied Kroatien hat noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte
II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte
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Die erste umfassende Reform der Europäischen Gemeinschaft erfolgte durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Die EEA[10] vom 28.2.1986 trat am 1.7.1987[11] in Kraft. In der EEA wurden erstmalig die verschiedenen Formen der rechtlichen und politischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in einer einheitlichen Akte bzw. einem einheitlichen Vertragstext geregelt. In Art. 1 Abs. 1 EEA wurde die „Europäische Union“ als Ziel vorgegeben. Erstmalig wurde der Begriff des Binnenmarktes vertraglich erläutert[12] und die notwendigen Bestimmungen zur Verwirklichung und Regelung eines solchen Marktes getroffen.
Der Binnenmarkt wird als Raum ohne Binnengrenzen für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EWGV definiert.
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Ebenfalls zum ersten Mal enthielt ein Gemeinschaftsdokument ausdrückliche Regelungen zur europäischen politischen Zusammenarbeit (EPZ)[13] als Vorläufer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Schon seit 1970 stimmten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ihre Außenpolitik auf gemeinsamen Treffen ab. Diese Zusammenkünfte wurden als Treffen des „Europäischen Rates“ bezeichnet, wurden aber nicht institutionalisiert bzw. in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen.
1. Die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft
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Die Befugnisse der Gemeinschaft wurden in der EEA um folgende Zuständigkeitsbereiche erweitert:
• | Währungspolitik, |
• | Sozialpolitik, |
• | Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, |
• | Forschung und technologische Entwicklung und |
• | Umweltpolitik. |
Der Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z.B.: Verlagerung der Kontrollen in die Produktion oder die Vereinheitlichung des Veterinärrechts) wurde wie die gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung, die Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken geregelt. EG-weit wurden die öffentlichen Beschaffungsmärkte für staatliche Aufträge ab 10 Mio. DM geöffnet, der Markt des Versicherungs- und Transportgewerbes wurde geöffnet und liberalisiert, Staatsmonopole wie die Post beseitigt.
2. Die Änderungen bezüglich der Institutionen
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Die Abstimmungsmodalitäten im Rat wurden geändert. Eine qualifizierte Mehrheit reichte für Abstimmungen im Rat bei vielen Beschlussverfahren nun aus. Einstimmige Ratsbeschlüsse waren weiterhin für Abstimmungen über Steuern, die Freizügigkeit der Arbeit und die Rechte der Arbeitnehmer notwendig. Auf Initiative des Ratspräsidenten, auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates konnte nun eine Abstimmung des Rates verlangt werden.
In der EEA wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments gestärkt, da von nun an seine Zustimmung zu Erweiterungs- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft erforderlich war. Außerdem wurde im gesetzgebenden Bereich das Zusammenarbeitsverfahren zwischen Parlament und Rat eingeführt.
1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › III. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht
1. Die Gründung der Europäischen Union (EU)
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In Maastricht wurde am 7.2.1992[14] die Europäische Union (EU) als gemeinsames Dach der EGV, EAGV und EGKS (erste Säule), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritte Säule) gegründet.[15]
Die EU ruhte danach auf drei Säulen:
Hinweis
Bis zum Ratifizieren des Lissabon-Vertrages in allen Mitgliedstaaten galt:
Die EU löste die EG nicht ab. Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch der EU die gleiche Bedeutung wie der EG beigemessen wurde, handelte es sich nicht um dieselbe Organisation. Die Europäischen Gemeinschaften der ersten Säule waren von der EU rechtlich völlig selbständig.
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Die im Vertrag zur Gründung der EU a.F. (EUV)[16] geregelten Politikbereiche
• | gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und |
• | die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) |
unterlagen grundsätzlich nicht der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), da diese Bereiche keinen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts der ersten Säule darstellten. Es handelte sich um Bereiche intergouvernementaler Zusammenarbeit ohne Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die EG.
Hinweis
Mitgliedstaaten treffen zwar gemeinsam Entscheidungen, bleiben aber souverän bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen. Bei dieser Form der intergouvernementalen Zusammenarbeit werden auf die Organisation keine hoheitlichen Rechte übertragen. Intergouvernementale Zusammenarbeit in einer Organisation ist von einer Zusammenarbeit in einer supranationalen Organisation abzugrenzen.
15
Der EuGH als Organ der EG war nur ausnahmsweise im Bereich des EUV a.F. zuständig, nämlich nur in dem Umfang des Titels VI des EUV a.F. (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Gem. Art. 35