Europarecht. Christiane Eichholz
auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.
Die Europäische Gemeinschaft war zwischen Staaten im herkömmlichen Sinne und internationalen Organisationen einzuordnen. Es fehlte ihr an einem eigenen europäischen Staatsvolk und der Kompetenz, für sich selbst Kompetenzen zu begründen. Sie war ein eigenständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine Staatenverbindung eigener Art.[1] Gem. Art. 281 EGV besaß die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten hatten ihr Völkerrechtsfähigkeit in den Bereichen verliehen, in denen eine Zuständigkeitsübertragung durch die Mitgliedstaaten erfolgt war. Die Europäische Gemeinschaft konnte als völkerrechtsfähige Organisation gem. Art. 300 EGV Verträge mit Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen abschließen oder selbst internationalen Organisationen beitreten. Gem. Art. 282 S. 1 EGV war die Europäische Gemeinschaft privatrechtsfähig wie juristische Personen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Vertretung erfolgte gem. Art. 282 S. 2 EGV durch die Kommission.
Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.
Hinweis
Supranationale Gemeinschaften können verbindliche Beschlüsse fassen, die die Mitgliedstaaten auch gegen deren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten können. Hierfür können Beschlussorgane gebildet werden, in denen gar keine, nur ein Teil oder auch alle Mitglieder vertreten sind. Entscheidungen in diesen Organen können auch nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Ein großer Teil des Gemeinschaftsrechts gilt unmittelbar ohne Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsaktes.[2]
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Der EUV a.F. enthielt selbst keine Bestimmung zur Rechtsnatur der EU. Die EU war selbst nicht handlungsfähig, sondern bediente sich gem. Art. 5 EUV a.F. der Organe der weiterhin existierenden Europäischen Gemeinschaft. Nur der Europäische Rat war in Art. 4 und 13 EUV a.F. unmittelbar selbst geregelt. Die EU wurde daher auch als bloße politische Zielvorgabe charakterisiert und nicht als Völkerrechtssubjekt.[3]
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Wiederholen Sie in Rn. 13–18 die Ausführungen zum Maastricht-Vertrag.
Der EUV a.F. begründete einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der staatlich organisierten Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Das Wesen der EU bestand bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages in der Verklammerung der zwei Europäischen Gemeinschaften in der ersten Säule mit der GASP in der zweiten Säule und der PJZS in der dritten Säule. Die EU ruhte demnach auf drei Säulen.[4] Diese Verklammerung war insbesondere durch das in Art. 3 Abs. 2 EUV a.F. verankerte Kohärenzgebot geprägt.
Anmerkungen
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.
Streinz Europarecht Rn. 129–135.
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
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Gem. Art. 47 des EUV besitzt die „einheitliche“ EU ausdrücklich Rechtspersönlichkeit. Aufgrund des Wegfalls der Säulenstruktur nach Ratifizierung des Lissabon-Vertrages besteht konsequenterweise auch keine Verklammerung mehr, sondern die EU ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 des EUV als Rechtsnachfolgerin der EG an deren Stelle getreten. Die „einheitliche“ EU hat überwiegend supranationalen Charakter. Für die GASP und den bisherigen Bereich der PJZS bestehen jedoch weiterhin besondere Regelungen, sodass die intergouvernementale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nicht vollständig beendet wird.[1]
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › I. Der Beitritt zur Union
I. Der Beitritt zur Union
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In Art. 49 EUV wird der Beitritt zur Union für jeden europäischen Staat geregelt, der die in Art 2 EUV genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt.
Art. 2 EUV
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Die Grundwerte der Union werden des Weiteren gem. Art. 6 Abs. 1 EUV konkretisiert. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind.
Ausdrücklich wird in Art. 49 Abs. 1 S. 4 EUV auf die notwendige Berücksichtigung der Kopenhagener Kriterien hingewiesen. Abweichend von der bisher bestehenden Regelung des Art. 49 Abs. 1 S. 2 EUV a.F. muss das Europäische Parlament nicht mehr mit absoluter Mehrheit, sondern mit der Mehrheit seiner Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV dem Beitritt eines weiteren Mitgliedstaates zustimmen. Wie vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages ist ein Assoziierungsabkommen gem. Art. 49 Abs. 2 EUV abzuschließen. In dem Assoziierungsabkommen sind die Aufnahmebedingungen und die durch die Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, zu regeln. Es bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gem. ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Türkei, Serbien und Montenegro sind zur Zeit die aktuellen Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen laufen.
Der Antrag ist gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV an den Rat zu richten, der über den Antrag einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes beschließt.
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In Vorbereitung auf die Osterweiterung hat der Europäische Rat am 22.6.1993 die Kriterien[2] für den Beitritt konkretisiert, die ein am Beitritt interessierter Staat vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllen muss.
Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts zur EU[3]
Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen