Europarecht. Christiane Eichholz
des nationalen Rechts mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht zu überprüfen und bei widersprüchlichem nationalen Recht dieses nicht anzuwenden.
Anmerkungen
Thiele Europarecht S. 123; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 87.
EuGH EuZW 1999, 405 (Ciola).
Thiele Europarecht S. 123 f.
BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).
BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).
BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).
EuGH Slg 1964, 1251 (1270) COSTA-E.N.E.L.
EuGH Slg.1978, 629 (Simmenthal-II).
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › C. Der Geltungsvorrang
C. Der Geltungsvorrang
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Soweit ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht besteht, ist bei der Annahme eines Geltungsvorrangs das nationale Recht nichtig. Wird beim Anwendungsvorrang nur die Anwendbarkeit einer nationalen Norm bei einem konkreten Widerspruch mit einer unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsnorm ausgeschlossen, kann diese nationale Norm aber bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt durchaus zur Anwendung kommen. Wäre die nationale Norm aber nichtig aufgrund des Widerspruchs zur unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsnorm, wäre sie überhaupt nicht mehr anwendbar.[1] Der Geltungsvorrang wird weder vom EuGH noch vom BVerfG und auch nicht von großen Teilen des Schrifttums vertreten.
Anmerkungen
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93.
4. Teil Quellen des Unionsrechts
Inhaltsverzeichnis
B. Die völkerrechtlichen Verträge
D. Sekundärrechtliche Normen im Bereich der GASP, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Datenschutzrechts
83
Hinweis
Zwischen dem Primärrecht, den völkerrechtlichen Verträgen und dem Sekundärrecht besteht eine Normenhierarchie. Das Sekundärrecht darf dem Primärrecht und den völkerrechtlichen Verträgen, die völkerrechtlichen Verträge dürfen dem Primärrecht nicht widersprechen.
4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht
A. Das Primärrecht
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Das Primärrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsquellen.[1]
Zum Primärrecht gehören
• | die Gründungsverträge, |
• | die Protokolle, Anhänge und Erklärungen, |
• | die allgemeinen Rechtsgrundsätze und |
• | das Gewohnheitsrecht. |
4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht › I. Die Gründungsverträge
I. Die Gründungsverträge
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Wiederholen Sie zur unmittelbaren Anwendbarkeit die Darstellung in Rn. 73–75.
Zu den Gründungsverträgen gehören:
• | der AEUV, EUV und der EAV,[2] |
• | die EEA, |
• | der Vertrag von Maastricht, |
• | der Vertrag von Amsterdam, |
• | der Vertrag von Nizza, |
• | der Vertrag von Lissabon, |
• | die Beitrittsverträge mit allen nach der Gründung beigetretenen Mitgliedstaaten. |
Die Gründungsverträge regeln überwiegend die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane. Nur ausnahmsweise können einzelne Bestimmungen der Gründungsverträge unmittelbar Rechte und Pflichten für natürliche oder juristische Personen begründen.[3] Eine einzelne Bestimmung aus den Gründungsverträgen muss dann im konkreten Fall unmittelbar anwendbar sein.
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Der EuGH[4] hatte u.a. folgende Bestimmungen des EGV für unmittelbar anwendbar erklärt, sodass bzgl. dieser Normen nicht mehr im konkreten Fall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vorliegen:
Unmittelbar