Europarecht. Christiane Eichholz

Europarecht - Christiane Eichholz


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des nationalen Rechts mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht zu überprüfen und bei widersprüchlichem nationalen Recht dieses nicht anzuwenden.

      Anmerkungen

       [1]

      Thiele Europarecht S. 123; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 87.

       [2]

      EuGH EuZW 1999, 405 (Ciola).

       [3]

      Thiele Europarecht S. 123 f.

       [4]

      BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).

       [5]

      BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).

       [6]

      BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).

       [7]

      EuGH Slg 1964, 1251 (1270) COSTA-E.N.E.L.

       [8]

      EuGH Slg.1978, 629 (Simmenthal-II).

      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › C. Der Geltungsvorrang

      82

      Anmerkungen

       [1]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Das Primärrecht

       B. Die völkerrechtlichen Verträge

       C. Das Sekundärrecht

       D. Sekundärrechtliche Normen im Bereich der GASP, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Datenschutzrechts

      83

      

      Hinweis

      Zwischen dem Primärrecht, den völkerrechtlichen Verträgen und dem Sekundärrecht besteht eine Normenhierarchie. Das Sekundärrecht darf dem Primärrecht und den völkerrechtlichen Verträgen, die völkerrechtlichen Verträge dürfen dem Primärrecht nicht widersprechen.

      4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht

      84

      Zum Primärrecht gehören

die Gründungsverträge,
die Protokolle, Anhänge und Erklärungen,
die allgemeinen Rechtsgrundsätze und
das Gewohnheitsrecht.

      4. Teil Quellen des UnionsrechtsA. Das Primärrecht › I. Die Gründungsverträge

      85

      Wiederholen Sie zur unmittelbaren Anwendbarkeit die Darstellung in Rn. 73–75.

      Zu den Gründungsverträgen gehören:

die EEA,
der Vertrag von Maastricht,
der Vertrag von Amsterdam,
der Vertrag von Nizza,
der Vertrag von Lissabon,
die Beitrittsverträge mit allen nach der Gründung beigetretenen Mitgliedstaaten.

      86

      Unmittelbar


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