Europarecht. Christiane Eichholz

Europarecht - Christiane Eichholz


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• Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) • Art. 28–37 AEUV (Warenverkehrsfreiheit) • Art. 45–55 AEUV (Personenverkehrsfreiheit) • Art. 56–62 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) • Art. 63–66 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) • sowie Art. 101, 102, 108 Abs. 3, 110 Abs. 1 und Abs. 2 und 157 AEUV.

      4. Teil Quellen des UnionsrechtsA. Das Primärrecht › II. Die Protokolle, Anhänge und Erklärungen

      87

      88

      Erklärungen können ebenfalls den Verträgen beigefügt werden. Sie sind rechtlich nicht bindende Auslegungshilfen für die Vertragstexte.

      4. Teil Quellen des UnionsrechtsA. Das Primärrecht › III. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

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      Auf allgemeine Rechtsgrundsätze bezieht sich Art. 340 Abs. 2 AEUV. Danach haftet die Union für durch ihre Organe oder Bedienstete verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

      Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören

die allgemeinen Prinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip und

      Der EuGH ermittelt diese Rechtsgrundsätze vorrangig durch Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten und aus der EMRK.

      4. Teil Quellen des UnionsrechtsA. Das Primärrecht › IV. Das Gewohnheitsrecht

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      Anmerkungen

       [1]

      Thiele Europarecht S. 103; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 43–45.

       [2]

      Der EGKSV war auf fünfzig Jahre abgeschlossen und ist zwischenzeitlich ausgelaufen.

       [3]

      Streinz Europarecht Rn. 450–455.

       [4]

      Thiele S. 104; Karpenstein Rn. 48–50.

       [5]

      Prüfungsschema Rn. 73.

       [6]

      Die Gründungsverträge enthalten keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung zugunsten des EuGH bzgl. der Entwicklung von Unionsgrundrechten; EuGH Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg 1970, 1125 Rn. 3.

       [7]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 44.

       [8]

      Prüfungsschema in Rn. 73.

       [9]

      Gewohnheitsrecht kann auf der Ebene des Primär- als auch des Sekundärrechts entstehen; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 44.

       [10]

      Prüfungsschema in Rn. 73.

      4. Teil Quellen des Unionsrechts › B. Die völkerrechtlichen Verträge

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      Die Union kann mit anderen Völkerrechtssubjekten wie z.B. mit assoziierten Staaten oder mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge gem. Art. 218 AEUV schließen. Gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten bindend. Völkerrechtsverträge werden mit ihrem Inkrafttreten integraler Bestandteil des Unionsrechts.


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