Europarecht. Christiane Eichholz

Europarecht - Christiane Eichholz


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Kriminalitätsbereiche von ihm bestimmt werden können. Diese anderen Kriminalitätsbereiche müssen die Kriterien des Art. 83 Abs. 1 AEUV erfüllen.

      JURIQ-Klausurtipp

      Nur wenn wirklich keine andere Kompetenzgrundlage erkennbar ist, sollten Sie als ultima ratio die Kompetenzergänzung gem. Art. 352 AEUV prüfen.

      Anmerkungen

       [1]

      EuGH Rs. 26/62, van Gend&Loos Slg 1963, 1/24 ff.; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93–94.

       [2]

      Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

       [3]

      EuGH Rs. C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, Slg. 1995, I-218.

       [4]

      Thiele Europarecht S. 103 f.; Streinz Europarecht Rn. 451.

       [5]

      Kompetenz-Kompetenz.

       [6]

      Streinz Europarecht Rn. 135.

       [7]

      EUV und AEUV.

      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › B. Der Anwendungsvorrang

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      Hinweis

      Bei einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird das nationale Recht nur soweit und nur solange von dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie es im konkreten Fall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist.

      Der Anwendungsvorrang ist ausgeschlossen, wenn bei inhaltlichen Widersprüchen z.B. gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV ausnahmsweise ein nationaler Alleingang in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen wurde.

      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des UnionsrechtsB. Der Anwendungsvorrang › I. Die Begründung des BVerfG zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

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      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des UnionsrechtsB. Der Anwendungsvorrang › II. Die Begründung des EuGH zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

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      Aufgrund der freiwilligen Beschränkung der Souveränitätsrechte besteht nach Auffassung des EuGH zwangsläufig auch ein Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten.

      . . . dass jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt. . .

      Der EuGH erteilte in der zuvor


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