AGB-Recht. Martin Schwab

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Unternehmer und Verbraucher die §§ 305c II, 306, 307–309 BGB auch für solche vorformulierten Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Der fehlende Einfluss des Verbrauchers muss also gerade die spezifische Folge der Vorformulierung sein. Existenzgründer sind entsprechend § 507 BGB als Verbraucher i.S.d. § 310 III BGB zu qualifizieren[22].

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      Die erste Ansicht stellt den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 des 310 III BGB einander gegenüber: Nr. 2 beziehe sich anders als Nr. 1 nicht ausdrücklich auf Vertragsbedingungen, die von anderen Personen als dem Unternehmer gestellt würden, erfasse also im Gegensatz zu Nr. 1 Drittbedingungen gerade nicht. Diese Interpretation erscheint freilich nicht zwingend: Der Wortlaut der Nr. 2 macht die Inhaltskontrolle lediglich davon abhängig, dass der Verbraucher auf die Klausel keinen Einfluss nehmen konnte; das kann bei Drittbedingungen ebenso der Fall sein wie bei vom Unternehmer gestellten Bedingungen. Die zweite Ansicht hält es demgegenüber zu Recht mit Rücksicht auf Art. 3 II 1 der Missbrauchsklausel-Richtlinie für europarechtlich unzulässig, die Inhaltskontrolle vorformulierter Bedingungen in Verbraucherverträgen davon abhängig zu machen, dass diese vom Unternehmer „gestellt“ werden. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen konnte. Daher sind auch solche für einen Einzelvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen von § 310 III Nr. 2 BGB (und damit insbesondere von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB) erfasst, die von neutralen Dritten, etwa Notaren, in den Vertrag eingeführt werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1981, 2344, 2345. Vgl. dazu auch noch unten Rn. 86.

       [2]

      BGHZ 184, 259 Rn. 10; BGH NJW 1991, 843; ZIP 2000, 1535, 1536 f.; ZIP 2005, 1604; ebenso OLG Oldenburg MMR 2011, 656, 657; Kaufhold BB 2012, 1235, 1238.

       [3]

      Auf Letztere weist besonders Graf von Westphalen NJW 2006, 2228 hin.

       [4]

      Schwenker/Thode ZfIR 2005, 635, 637.

       [5]

      BGHZ 157, 102, 106 f.; BGH NJW 2017, 263 Rn. 30; OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 436 Rn. 30; OLG Hamm NJW 2013, 392.

       [6]

      BGHZ 118, 229, 238.

       [7]

      BGHZ 118, 229, 238; 157, 102, 106.

       [8]

      Graf von Westphalen NJW 2005, 1987, 1988.

       [9]

      BGH NJW 1981, 2344, 2345. Vgl. auch BGH NJW 1991, 1117: Neun Verwendungsfälle in jedem Fall ausreichend.

       [10]

      BGH NJW 1997, 135; NJW 1998, 2286, 2287.

       [11]

      BGH WM 1984, 1610, 1611.

       [12]

      BGH NJW 2002, 138, 139; NJW 2002, 2470, 2471; NJW 2004, 1454; ebenso Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 25a.

       [13]

      Heinrichs NJW 1977, 1505, 1506. Vgl. auch Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1491: „drei oder mehr“ Verwendungsfälle.

       [14]

      Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack


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