AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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mit dem Bürger ein ausgewogenes Gefüge von Rechten und Pflichten sicherzustellen.

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      Anmerkungen

       [1]

      OLG Bremen OLG-Report 2006, 195, 196 (für Elektrizitätsversorgung – AVB-EltV); NJW 1998, 3583 (für satzungsmäßige Entgeltordnung einer öffentlichen Bibliothek); Staudinger NJW 1999, 3664, 3665 (für Eisenbahnverkehr – EVO).

       [2]

      So aber MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 8.

       [3]

      Richtlinie 93/13/EG.

       [4]

      So aber Hirte FS für Ulmer, 2003, S. 1153, 1160 ff.

       [5]

      BGHZ 48, 35, 40 f.; 139, 333, 339; BGH NJW 1999, 3558.

       [6]

      Im Ergebnis ebenso OLG München BB 1980, 496.

       [7]

      Vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 14.

       [8]

      LG Frankfurt NJW-RR 2002, 124, 126.

       [9]

      Zutreffend BGHZ 86, 284, 291.

      Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 2. Kapitel Die „Vorformulierung“ für eine „Vielzahl“ von Verträgen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Die Gefährdungslage bei der Verwendung von AGB

       II. Vorformulierung

       III. Vielzahl von Verträgen

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      Diese typische Gefährdungslage besteht konsequent nur dann, wenn tatsächlich Vertragsbestimmungen mit derart allgemeingültigem Charakter in den Vertrag eingeführt werden. Deshalb spricht das Gesetz nur dann von AGB, wenn die Vertragsbedingungen für eine „Vielzahl“ von Verträgen „vorformuliert“ sind. Die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale hat sich am soeben beschriebenen Zweck der AGB-Kontrolle auszurichten.

      Anmerkungen

       [1]

      Instruktiv dazu OLG Celle NJW 1978,


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