AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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nach Vertragsende bezieht. So wurde mit Recht eine Klausel für unwirksam erklärt, wonach der Kunde sich mit der Verwendung seiner Kontaktdaten zu Werbezwecken (beschönigend formuliert als „zur individuellen Kundenberatung“) bis zum Ende des Kalenderjahres einverstanden erklärte, das auf das Jahr der Vertragsbeendigung folgt (!)[13]. Diese Klausel bedeutet im Klartext: Wenn der Vertrag am 2.1.2018 endet, darf der Verwender auf dem Boden einer solchen Klausel den Kunden noch bis zum 31.12.2019, also fast zwei Jahre nach Vertragsende, zu Werbezwecken kontaktieren – um nicht zu sagen: mit Werbung „zumüllen“, und dies selbst dann, wenn der Kunde (wie im Regelfall) sich offensichtlich bewusst gegen eine Fortsetzung des Vertrags entschieden hat.

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      Des Weiteren liegt eine „Vertragsbedingung“ vor, wenn der Verwender für die Abgabe des Vertragsangebots der Gegenseite ein Formular vorhält und sich auf diesem von der Gegenseite bereits vor Vertragsschluss Leistungen versprechen lässt.

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      Beispiel 7

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      In manchen Dauerschuldverhältnissen steht die von einem Teil geschuldete Leistung nicht von vornherein endgültig fest, sondern bedarf der Konkretisierung durch die einseitige Leistungsbestimmung seitens des Gläubigers. In diesen Fällen mag es geschehen, dass der Schuldner solche Weisungen vorformuliert und sich für deren Ausführung besondere Befugnisse vorbehält, die ihm nach dem Gesetz nicht zustehen.

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      Beispiel 8

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