AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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       [15]

      BGH NJW 2002, 3240, 3244; OLG Hamburg FGPrax 1996, 132, 133.

       [16]

      Zutreffend LG Leipzig WM 2014, 1341, 1342.

       [17]

      BGH NJW 2016, 3015 Rn. 28 ff.

       [18]

      Graf von Westphalen NJW 2017, 2237, 2239.

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      Tipp

      Wenn einseitige Erklärungen einer Vertragspartei von der anderen vorformuliert werden, handelt es sich immer um „Vertragsbedingungen“; dies auch dann, wenn jene Erklärungen gesondert zu unterschreiben sind.

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      Beispiel 5

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      Beispiel 6

      Eine Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Formulare. An deren Ende findet sich ein vom Kunden gesondert zu unterschreibender Passus: „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Bank mich telefonisch zum Zwecke der Beratung anspricht. Dieses Einverständnis umfasst die Werbung für die Produkte der Bank. Es ist jederzeit widerruflich.“

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