AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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      BGH NJW 2013, 3434 Rn. 20 ff.; BGH NJW-RR 2017, 114 Rn. 12; kritisch Basty RNotZ 2013, 425 f.; Suttmann MittBayNot 2014, 46.

       [21]

      Fervers NZM 2015, 105, 107.

       [22]

      Ausführliche Analyse der Mieter-Interessenlage bei Fervers NZM 201, 105, 107 f.

       [23]

      Überzeugend Fervers NZM 2015, 105, 108.

       [24]

      LG Traunstein ZMR 2017, 283. Für Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB auf Klauseln, die den Vertragsschluss von einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen, auch schon OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 504; Herrler DNotZ 2011, 276, 279; ders. DNotZ 2013, 887, 909. Dagegen aber Blank DNotZ 2014, 166, 171 ff.

       [25]

      BGH NJW 2005, 1645, 1646.

       [26]

      BGH NJW 1998, 309. Vgl. dazu noch unten Teil 3 Rn. 230 ff.

       [27]

      So auch Erman/Roloff § 306a Rn. 3.

       [28]

      BGHZ 200, 362 Rn. 26 ff.

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      Tipp

      Einseitige Erklärungen des Verwenders sind keine AGB und unterliegen daher weder der Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 II, 305c I BGB noch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Sie sind aber, sofern sie darauf gerichtet sind, die Rechtsposition Dritter nachteilig zu verändern, deshalb ungültig, weil sie (mangels Vorliegen eines Vertrags) nicht vom Einverständnis der Gegenseite getragen sind.

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      Häufig finden sich in der Nähe von Gefahrenquellen Schilder, auf denen geschrieben steht, dass derjenige, der jene Quellen beherrscht, sich von seiner deliktischen Haftung freizeichnet oder Dritten eine Haftung auferlegt.

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      Beispiel 3

a)
b)
c)

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      Sämtliche Beispielsfälle haben eines gemeinsam: Die Hinweisschilder sind nicht darauf gerichtet, einen Vertrag zwischen dem Aufsteller und Dritten zustande zu bringen. Nach § 311 I BGB entstehen daher Erstattungspflichten in allen genannten Fällen nur dann, wenn sie sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründen lassen; mit anderen Worten: Soweit sich Ersatzpflichten nicht schon aus dem Gesetz ergeben, ändern auch die Hinweisschilder daran nichts; und soweit sie sich ergeben, werden sie auch durch jene Schilder nicht ausgeschlossen. Im Beispiel 3 a) haftet damit der Spielplatzbetreiber auf Schadensersatz und kann dem Kind, das sich verletzt, allenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten, wenn dieses sich einer erkannten Gefahrenquelle bewusst ausgesetzt hat (sog. Handeln auf eigene Gefahr). Im Beispiel 3 b) hat der Parkberechtigte einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten nur, wenn sich dies aus §§ 683, 670 BGB oder aus § 823 I BGB herleiten lässt, nicht aber schon aufgrund des Schildes; und zum Ersatz von Schäden an dem abgeschleppten Wagen ist er verpflichtet, soweit eine solche Haftung sich aus dem Gesetz ergibt (etwa abermals aus § 823 I BGB oder aber aus §§ 677, 280 I BGB). Im Beispiel 3 c) haften die Eltern nur im Umfang des § 832 BGB; soweit danach eine Aufsichtspflicht nicht bestand, hat der Bauherr keinen Ersatzanspruch gegen die Eltern, sondern allenfalls aus § 823 I BGB gegen das Kind selbst.

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      Tipp

      Soweit zwischen den Beteiligten kein Vertrag zustande kommt, sind die in den Hinweisschildern getroffenen Regelungen selbst dann unbeachtlich, wenn die in ihnen getroffene Regelung an sich angemessen ist; entscheidend ist allein, dass die Gegenseite in eine Veränderung der Rechtslage nicht eingewilligt hat.

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