AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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href="#ulink_53f439b7-9c84-56ec-a8b3-52fc60a4aba5">Beispiel 8: Die Bank nimmt sich entgegen §§ 675, 665 BGB das Recht heraus, willkürlich von Weisungen des Kunden abzuweichen. Der Kunde steht – wie auch sonst bei der Verwendung von AGB durch die Gegenseite – vor der Wahl, entweder das Formular unverändert zu akzeptieren oder zu riskieren, dass die Bank sich weigert, den Überweisungsauftrag auszuführen.

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      Die rechtliche Stellung der Vertragsparteien hängt nicht selten davon ab, dass bestimmte Tatsachen, welche ihnen zum Vorteil gereichen, bewiesen werden können. Die Parteien werden daher geneigt sein, sich solche Tatsachen von der jeweiligen Gegenseite bestätigen zu lassen. Auch dafür werden häufig Vordrucke verwendet.

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      Tipp

      Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, dass Erklärungen des Kunden, die vom Verwender vorformuliert werden, immer dann AGB sind, wenn sie einen sachlichen Bezug zu einem bereits geschlossenen oder in Aussicht genommenen Vertrag haben.

      Anmerkungen

       [1]

      Nach BGH NJW 1990, 2313.

       [2]

      BGH NJW 1990, 2313, 2314; ebenso Gounalakis NJW 1990, 752 (für eine vom Krankenhausträger einseitig vorformulierte Bestätigung des Patienten, über mögliche Auswirkungen und Risiken des ärztlichen Heileingriffs informiert worden zu sein); Kohte AcP 185 (1985), 105, 128 f.; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 17, der aber von einer „entsprechenden“ Anwendung spricht (expliziter zu diesem Fall, mit weiteren Quellen Rn. 27).

       [3]

      BGH NJW 1990, 2313, 2314 f.

       [4]

      Aus diesem Grunde gegen die Annahme einer AGB Lettl NJW 2001, 42, 43.

       [5]

      BGH NJW 1999, 1864; für Annahme einer AGB auch BGH WRP 2000, 722, 723; BGH NJW 2003, 1237, 1240; BGH NJW 2017, 2119 Rn. 21; OLG Köln WRP 2009, 1416; ebenso für Einverständniserklärungen, die im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegeben werden, BGH NJW 2013, 2683 Rn. 20.

       [6]

      Im Ergebnis ebenso OLG Köln WRP 2009, 1416 f.; anders aber KG NJW 2011, 466.

       [7]

      BGH


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