AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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      Beispiel 18

      V verkauft an K mit notariellem Vertrag eine schlüsselfertig zu errichtende Eigentumswohnung. Der Notar legt dabei einen Mustervertrag zugrunde, nach dem die Gewährleistung des Verkäufers für sichtbare und unsichtbare Sachmängel komplett ausgeschlossen wird.

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      Tipp

      Die Inhaltskontrolle nach § 242 BGB greift nur ein, wenn eine ausführliche Belehrung des Erwerbers über Klauseln, welche seine Rechtsposition entscheidend nachteilig berühren, unterblieben ist. Im Mandantengespräch ist daher nach den konkreten Umständen zu fragen, unter denen der Vertrag beurkundet wurde: Hat der Notar sich um die Erläuterung der Klausel bemüht oder nur stereotyp, ggf. sogar in raschem Tempo, die Klauseln vorgelesen?

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