Churning. Manuel Lorenz
69 (71).
A.A. KMRK-Zimmer §§ 37f, 37g WpHG Rn. 6 und KölnKomm-WpHG-Roth 1. Aufl. 2007, § 2 Rn. 81. Letzterer explizit unter Verweis auf den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BT-Drucks. 14/8017, S. 85. In diesem Gesetzesentwurf werden aber gerade keine Ausführungen zur Rechtsprechung des BGH, insbesondere nicht bezüglich der Ungleichbehandlung von Optionsscheinen gemacht.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, vom 16.7.2007, BGBl. I, S. 1330 (1350).
KMRK-Zimmer § 37f WpHG Rn. 6; KölnKomm-WpHG-Roth 2007, § 2 Rn. 81 ff., 90; Lenenbach Rn. 9.229 f.; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 58; MK-AktG-Habersack, § 221 Rn. 212; Hüffer Aktiengesetz, § 221 Rn. 55; a.A. Schlüter B. Rn. 45; Achenbach/Ransiek-Schröder 10. Teil Kap. 2 Rn. 264, der die Änderung der Gesetzeslage unberücksichtigt lässt und die Rechtsprechung zur veralteten Gesetzeslage zitiert.
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BT-Drucks. 14/8017, S. 85.
So die frühere h.M.; siehe nur BGHZ 114, 177 (179 f.) m.w.N. zu Rspr. und Lit.
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010 (2029), in Kraft seit 1.7.2002.
§ 52 BörsG a.F. lautete:
„Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam.“
§ 53 BörsG a.F. lautete:
„Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertragsschließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Eintragung nach § 36 des Handelsgesetzbuches nicht erforderlich ist, oder eingetragene Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift.
Den in Abs. 1 bezeichneten Kaufleuten stehen gleich:
1. | Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer dem Handel in Waren der bei dem Geschäft in Frage kommenden Art oder einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren; |
2. | Personen, die im Inland zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben.“ |
Durch die Neufassung des Börsengesetzes im Rahmen der Reform aus dem Jahre 1989 (Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11.7.1989, [BGBl. I, S. 1412]) konnte der Termineinwand nur noch für Termingeschäfte in Waren mit der Ausnahme von Edelmetallen erhoben werden. Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz im Jahre 2002 (Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland [Viertes Finanzmarktförderungsgesetz], vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010) wich der Termineinwand dann vollends einer umfassenden Schadensersatzregelung; sehr ausführlich zur Reform von 1989 Dornseifer S. 115 ff.
BGHZ 103, 84 (87); Lenenbach Rn. 3.80.
BGH NJW 1995, 321 (322) = WM 1994, 2231 (2232) = DStR 1995, 304 (305); Lenenbach Rn. 9.142; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 75; die zweitägige Frist ergibt sich für die Frankfurter Wertpapierbörse aus § 4 Abs. 1 GBB-FWB; Schlüter begründet damit die Kassageschäftseigenschaft der Optionsgeschäfte, Schlüter B. Rn. 45; ebenso OLG Bamberg ZIP 1989, 834 und LG Frankfurt ZIP 1989, 846.
A.A. Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 75.
von Arnim SVG I, S. 95 bezeichnet sie daher treffenderweise als „Zwitter“.
von Arnim SVG I, S. 95.
BGHZ 114, 177 (179 f.) m.w.N.
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010.
KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG III, S. 13; Schmeisser S. 170.
von Arnim SVG II, S. 160.
KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG I, S. 63.
von Arnim SVG I, S. 63.
von Arnim SVG I, S. 64.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
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Optionen und Festgeschäfte können sowohl an der Börse als auch am Over-The-Counter-Markt[1] (OTC-Markt) gehandelt werden.[2] Der Over-The-Counter-Markt (übersetzt: über-den-Tresen) ist ein neben dem terminbörslichen Handel bestehender außerbörslicher Verhandlungs- respektive Freiverkehrsmarkt im Sinne eines privatrechtlich organisierten Sekundärmarktes.[3] Es handelt sich um außerbörsliche