Churning. Manuel Lorenz

Churning - Manuel Lorenz


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Vertragspartner hat somit das Kreditrisiko des jeweils anderen (Counterparty Risk) zu tragen, weil niemand die Erfüllung der Kontrakte garantiert.[4] Die Preise werden außerhalb der Verantwortung der Börse frei und auf Grund individueller Vereinbarung zwischen Kreditinstituten und Wertpapierhäusern oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und institutionellen Investoren, also ohne jegliche Standardisierung ausgehandelt, was die Glattstellung in Form eines genau gegenläufigen Kontraktes erschwert.[5] Der OTC-Markt unterliegt aber gleichwohl dem WpHG.[6] Er ist wenig transparent und der Anleger ist hier auf eine faire Preisstellung angewiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      Sehr ausführlich dazu Schimansky/Bunte/Lwowski-Jahn § 114 Rn. 1 ff.; vgl. aber auch Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Zerey passim; Assies/Beule/Heise/Strube-Böhm/Bergfort Kap. 7 Rn. 539 ff.; siehe zu den aktuellen europäischen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen Schimansky/Bunte/Lwowski-Kolassa § 137 Rn. 105; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.

       [2]

      Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14.

       [3]

      Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 89 bezeichnet den OTC-Markt als „kaum noch überschaubar“.

       [4]

      Zerey/Schüwer/Steffen § 1 Rn. 10; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Lenenbach Rn. 9.250; KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.

       [5]

      Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 52; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 13; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.

       [6]

      KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.

      Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG

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      Eine straf- und bußgeldrechtliche Bewertung macht es unabdingbar, zunächst die einzelnen Wertpapierdienstleistungen begrifflich und inhaltlich voneinander abzugrenzen und die jeweiligen gesetzlichen Pflichten darzustellen (I. bis IV. [Rn. 33 bis 45]). So wird die Grundlage einer späteren Zuordnung des Phänomens der Spesenschinderei zu den einzelnen Dienstleistungen geschaffen und geklärt, welche Dienstleister Positionen bekleiden, die sie in die Lage versetzen, Kunden durch Churning zu schädigen (V. [Rn. 46]).

      Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche HintergrundD. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG › I. Die Finanzportfolioverwaltung

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      Als aus Sicht des Anlegers wohl einschneidenste und mit den meisten Eingriffsbefugnissen ausgestaltete Wertpapierdienstleistung sei zuvorderst die Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WpHG dargestellt.

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      Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WpHG und § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG ist die Finanzportfolioverwaltung als „Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)“ zu verstehen. Der Sache nach entsprechend definiert wird der Begriff der Finanzportfolioverwaltung durch die Richtlinie 2004/39/EG vom 21.4.2004, die in ihrem Artikel 4 Abs. 1 Nr. 9 diese als Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden festlegt, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten.

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